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Zugangsrecht zum Trockenboden

AG Spandau7 C 198/8422.05.1984GE 1984, 925

§ 535 Satz 1 BGB, § 541 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zugangsrecht zum Trockenboden; Gebrauchsgewährung; Trockenboden; Gemeinschaftsräume; Duldung von Erhaltungsarbeiten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist der Mieter vertraglich verpflichtet, einen vorhandenen Trockenboden zu nutzen, falls nicht außerhalb des Hauses gewaschen wird, so ist der Vermieter nicht berechtigt den Trockenboden zu sperren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. darauf, daß das installierte Steckschloß in der Tür des im Dachgeschoß des Hauses gelegenen Trockenboden entfernt wird und ihm jederzeit Zugang zu diesem Trockenboden gewährt wird, § 535 BGB.

Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ist der Bekl. verpflichtet, dem Kl. den Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren. Die Gebrauchsgewährung umfaßt nicht nur die dem Kl. vermietete Wohnung, sondern auch den in dem Haus gelegenen Trockenboden. Dies folgt zwar nicht aus der in dem Mietvertrag enthaltenen Klausel, wonach der Mieter verpflichtet ist, einen etwa vorhandenen Trockenboden zu benutzen. Denn diese Klausel statuiert zwar eine Pflicht des Mieters, begründet jedoch keinen Anspruch des Mieters auf Benutzung des Trockenbodens. Dieser Anspruch auf Benutzung des Trockenbodens wird in der Klausel vielmehr vorausgesetzt und folgt unmittelbar aus § 535 BGB.

Grundsätzlich sind auch ohne besondere Abreden die in einem Mietshaus vorhandenen Gemeinschaftsräume mitvermietet (Palandt-Putzo, BGB, 42. Auflage, § 535 Anmerkung 2 a bb). Daß es sich bei dem Trockenboden um einen solchen Gemeinschaftsraum handelt, folgt daraus, daß der Trockenboden unstreitig seit Jahren von den Mietern zum Trocknen ihrer Wäsche genutzt wurde.

Die aus dem Vertrag folgende Pflicht des Bekl., dem Kl. den Trockenraum zur Benutzung zur Verfügung zu stellen, ist nicht dadurch entfallen, daß der Bekl. sich entschlossen hat, den Bodenraum den Mietern nicht mehr zur Verfügung zu stellen und dies durch Aushang am Schwarzen Brett bekannt gemacht hat. Der Bekl. kann nicht durch einseitigen Willensakt den Trockenboden der Benutzung durch die Mieter entziehen.

Da der Anspruch des Kl. auf Mitbenutzung des Trockenbodens auf dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag beruht, hätte der Anspruch nur durch übereinstimmende Vertragsänderung oder durch Kündigung des Mietverhältnisses zum Erlöschen gebracht werden können.