Zugangsmöglichkeit bei längerer Abwesenheit
§§ 276, 535 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zugangsmöglichkeit bei längerer Abwesenheit; Mietvertragliche Nebenpflichten; Nebenpflichten; Abwesenheit des Mieters; Zugangsmöglichkeit des Vermieters; Formularklausel; Schlüssel; Hinterlegung; Positive Vertragsverletzung; Schadensersatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Falle längerer Abwesenheit muß der Mieter dafür Sorge tragen, daß seine Räume in zulässigem Maße betreten werden können.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag enthält u. a. auch die Bestimmung, daß "bei längerer Abwesenheit (länger als drei Tage) ... " der Mieter "die Schlüssel an einer für den Vermieter schnell erreichbaren Stelle" zu hin-terlegen und ihm die Hinterlegungsstelle mitzuteilen hat. Der Kl. hat mit Schreiben vom 1. Juni 1987 den Einbau von Gasetagenheizungen angekündigt. In diesem Zu sammenhang hat er den Bekl. darauf hingewiesen, daß die Arbeiten ab Mitte August durchgeführt werden, jedoch auf Wunsch, im Einzelfall, auch früher erfolgen können. Arbeitstermine ab Ende Juni seien möglich. Im Juli 1987 verreiste der Bekl., ohne dem Kl. mitzuteilen, wo er seine Wohnungsschlüssel während seiner Abwesenheit hinterlegt bzw. wen er mit der Beaufsichtigung der Wohnung beauftragt hatte. Im Zuge des Einbaus von Gasetagenheizungen mußte die GASAG einen verstärkten Hausanschluß setzen. Am 6. Juli wies die GASAG durch einen Anschlag im Haus durch Handzettel an die Mieter darauf hin, daß zur Durchführung der Arbeiten jeder Wohnungs-Gasanschluß vor und nach Abschluß der Arbeiten auf seine Dichtigkeit hin überprüft werden müsse. Am 9. und 10. Juli führte die GASAG diese Arbeiten durch. Dabei stellte sie eine Undichtigkeit in der Wohnung des Bekl. fest. Da der Zutritt zur Wohnung trotz Vorankündigung an zwei aufeinanderfolgenden Tagen nicht möglich war, stellte die GASAG das Gas ab. Einen Tag später beauftragte der Kl. einen Schlüsseldienst, der die Wohnung des Bekl. öffnete. Vorliegend verlangt der Kl. die ihm dadurch entstandenen Kosten vom Bekl. Das AG gab der Klage statt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist dem Kl. aus dem Gesichtspunkt einer positiven Ver tragsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages zur Zahlung der geltend gemachten 558,60 DM verpflichtet. Der Bekl. ist seiner sich aus dem Miet-vertrag ergebenden Verpflichtung, bei längerer Abwesenheit (länger als 3 Tage) die Schlüssel an einer für den Vermieter schnell erreichbaren Stelle zu hinterlegen und dem Vermieter die Hinterlegungsstelle mitzuteilen, schuldhaft nicht nachgekommen. Insbesondere hat der Bekl. seiner Sorgfaltspflicht nicht dadurch Genüge getan, in-dem er einen Bekannten beauftragte, mindestens einmal pro Woche in der Wohnung nach dem Rechten zu schauen. Zumindest hätte er die Anschrift des Bekannten dem Kl. mitteilen müssen, sofern dieser dort auch jederzeit erreichbar gewesen wäre. Im Falle längerer Abwesenheit muß der Mieter dafür Sorge tragen, daß seine Räume in zulässigem Maße betreten werden können (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., Anm. II Rdn. 79). Hierauf ist der Bekl. von dem Kl. mit Schreiben vom 20. November 1985 und 6. Juli 1987 noch einmal gesondert hingewiesen worden. Darüber hinaus ist dem Bekl. mit Schreiben vom 1. Juni 1987 der Einbau der Gas Etagenheizung ab Mitte Au-gust, auf Wunsch auch ab Ende Juni, angekündigt worden. Ferner ist in dem Schrei-ben um Rückgabe der Ankündigungsformulare bis spätestens 17. Juni 1987 gebeten worden, "damit die Arbeitsvorläufe beginnen können". Der Bekl. mußte daher damit rechnen, daß Vorarbeiten schon vor Mitte August durchgeführt würden. Bei der Schaffung eines verstärkten Hausanschlusses, der rechtzeitig am Montag, dem 6. Juli 1987 durch Anschläge und Handzettel an die Mieter angekündigt worden ist, han-delt es sich um solche Vorarbeiten.
Infolge dieser schuldhaften Pflichtverletzung war eine gewaltsame Öffnung der Woh-nungstür des Bekl. erforderlich gewesen, da die Gasag die Gaszufuhr ab dem Haus-anschluß nicht freigab, da sie einen Gasaustritt in der Wohnung des Bekl. festgestellt hatte. Soweit der Bekl. vorträgt, ein minimaler Gasaustritt sei lediglich durch die Zünd flammenöffnung des in der Wohnung befindlichen Durchlauferhitzers möglich, eine Wohnungsöffnung aus diesem Grund nicht erforderlich gewesen, da das Küchenfenster offengestanden hätte, handelt es sich insoweit um eine bloße Vermutung. Eines Eingehens hierauf bedurfte es deshalb nicht.
Die Öffnung der Wohnungstür des Bekl. war auch erforderlich, da es auch neun von insgesamt 17 Mietern des Hauses nicht zumutbar war, über 24 Stunden hinaus auch über das Wochenende ohne eine Gasversorgung auskommen zu müssen.
Der Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Soweit sich der Bekl. dagegen wendet, daß die Rechnung der Firma Sch. einen Eilauftragszuschlag von 170,- DM zzgl. Mehrwertsteuer ausweist, obwohl es sich bei dem 10. Juli 1987 um einen Freitag gehandelt habe, so übersieht der Bekl., daß ein Eilauftrag nicht dem Wochenendzuschlag entspricht. Es ist allgemein bekannt, daß Schlüsseldienste das sofortige Erscheinen gesondert berechnen. Auch die in Rechnung gestellte An- und Abfahrtpauschale von 30,- DM zzgl. Mehrwertsteuer ist nicht zu beanstanden. So-weit der Bekl. gerügt hat, daß kein Schlüsseldienst in der Nähe beauftragt worden sei, so hat der Kl. substantiiert entgegnet, daß er zunächst drei Schlüsseldienste in der näheren Umgebung angerufen habe, diese jedoch aus zeitlichen Gründen nicht sofort hätten kommen können.
Die Behauptung des Bekl., es sei ein wesentlich höherwertiges Schloß mit Sperrkarte eingebaut worden, ist nicht hinreichend substantiiert. So hätte er genau darlegen müssen, was für ein Schloß zuvor eingebaut war und wie sich dieses von dem jetzt eingebauten unterscheidet.
Der Bekl. ist gemäß § 535 Satz 2 BGB auch zur Zahlung von 50,- DM (einbehaltene Oktober-Miete) verpflichtet. Ihm steht gemäß § 541 b Abs. 3 BGB kein Anspruch auf eine Entschädigung für durch den Heizungseinbau angefallene Reinigungskosten in Höhe der von ihn pauschal geltend gemachten 50,- DM zu. Es fehlt bereits an einer konkreten Darlegung der aufgewandten Arbeitszeit und Reinigungsmittel. Dies wäre angesichts des Bestreitens des Bekl. erforderlich gewesen.