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Zugangsmöglichkeit bei längerer Abwesenheit

AG Tempelhof-Kreuzberg4 C 724/8713.04.1988GE 1989, 781

§§ 276, 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zugangsmöglichkeit bei längerer Abwesenheit; Mietvertragliche Nebenpflichten; Nebenpflichten; Abwesenheit des Mieters; Zugangsmöglichkeit des Vermieters; Formularklausel; Schlüssel, Hinterlegung; Positive Vertragsverletzung; Schadensersatz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Falle längerer Abwesenheit muß der Mieter dafür Sorge tragen, daß seine Räume in zulässigem Maße betreten werden können.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist dem Kl. aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages zur Zahlung verpflichtet. Der Bekl. ist seiner sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtung, bei längerer Abwesenheit (länger als 3 Tage) die Schlüssel an einer für den Vermieter schnell erreichbaren Stelle zu hinterlegen und dem Vermieter die Hinterlegungsstelle mitzuteilen, schuldhaft nicht nachgekommen. Insbesondere hat der Bekl. seiner Sorgfaltspflicht nicht dadurch Genüge getan, indem er einen Bekannten beauftragte, mindestens einmal pro Woche in der Wohnung nach dem Rechten zu schauen. Zumindest hätte er die Anschrift des Bekannten dem Kl. mitteilen müssen, sofern dieser dort auch jederzeit erreichbar gewesen wäre. Im Falle längerer Abwesenheit muß der Mieter dafür Sorge tragen, daß seine Räume in zulässigem Maße betreten werden können (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., Anm. II Rdn. 79).

Infolge dieser schuldhaften Pflichtverletzung war eine gewaltsame Öffnung der Wohnungstür des Bekl. erforderlich gewesen, da die Gasag die Gaszufuhr ab dem Hausanschluß nicht freigab, da sie einen Gasaustritt in der Wohnung des Bekl. festgestellt hatte.

Die Öffnung der Wohnungstür des Bekl. war auch erforderlich, da es auch neun von insgesamt 17 Mietern des Hauses nicht zumutbar war, über 24 Stunden hinaus auch über das Wochenende ohne eine Gasversorgung auskommen zu müssen.

Der Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Soweit sich der Bekl. dagegen wendet, daß die Rechnung der Firma Sch. einen Eilauftragszuschlag von 170,- DM zzgl. Mehrwertsteuer ausweist, obwohl es sich bei dem 10. Juli 1987 um einen Freitag gehandelt habe, so übersieht der Bekl., daß ein Eilauftrag nicht dem Wochenendzuschlag entspricht. Es ist allgemein bekannt, daß Schlüsseldienste das sofortige Erscheinen gesondert berechnen. Auch die in Rechnung gestellte An- und Abfahrtpauschale von 30,- DM zzgl. Mehrwertsteuer ist nicht zu beanstanden. Soweit der Bekl. gerügt hat, daß kein Schlüsseldienst in der Nähe beauftragt worden sei, so hat der Kl. substantiiert entgegnet, daß er zunächst drei Schlüsseldienste in der näheren Umgebung angerufen habe, diese jedoch aus zeitlichen Gründen nicht sofort hätten kommen können.