veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Zugang eines Telefaxschreibens

KG8 U 380/0119.08.2002GE 2002, 1559

BGB § 130

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zugang eines Telefaxschreibens; Kenntniszurechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für den Zugang eines Telefaxschreibens ist § 130 BGB anwendbar. Die darin enthaltene Erklärung entfaltet dann Rechtswirkungen, wenn sie dem Adressaten zugegangen ist. Der Empfänger hat dafür Sorge zu tragen, daß Erklärungen zugehen können; dazu gehört auch die Bereithaltung eines Telefaxgerätes, wenn dem Erklärenden der Faxanschluß zu Korrespondenzzwecken angegeben war. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

In dem zugrunde liegenden Fall ging es unter anderem um die Frage, ob der Mieter mit Räumung und Herausgabe der Mieträume in Verzug gesetzt worden war. Der Vermieter hatte per Faxschreiben gemahnt, der Mieter hatte den Empfang des Faxes bestritten und das unter anderem damit erklärt, daß das Gerät auch von einem anderen Mieter mitbenutzt werde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

bb) Der Bekl. zu 3) ist mit Übersendung des Telefaxschreibens vom 10. Mai 2000 mit der Räumung und Herausgabe auch in Verzug gesetzt worden. Ohne Erfolg beruft sich der Bekl. zu 3) darauf, daß das Faxschreiben ihm nicht zugegangen sei. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 130 BGB, Rn. 5; BGH u. a. NJW 1999, 1093; NJW 1983, 929). Zum Bereich des Empfängers gehören auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen wie Briefkasten, Postfach, Anrufbeantworter und Telefaxgerät. Auf Hindernisse aus seinem Bereich kann sich der Empfänger nicht berufen, da er diesen durch geeignete Vorkehrungen begegnen kann und muß (BAG NJW 1989, 606, 2213). Es ist davon auszugehen, daß dieses Telefaxschreiben in den Kenntnisbereich des Bekl. zu 3) gelangt ist. Das Faxgerät mit dem Anschluß Nr. (...), das das Schreiben der Kl. vom 10. Mai 2000 empfangen hat, war dasjenige, welches von beiden Bekl. genutzt worden ist. Das ergibt sich aus dem Schreiben vom 9. November 1999, in dem der genannte Faxanschluß zu Korrespondenzzwecken angegeben ist. Soweit der Bekl. geltend macht, daß er dieses Faxschreiben nicht erhalten habe, weil das Faxgerät auch von der Hauptmieterin, der C. GmbH, genutzt worden sei, ist dies unerheblich. Denn im Hinblick auf die Angabe der Telefaxverbindung in dem Schreiben vom 9. November 1999 ist davon auszugehen, daß das Schreiben in den Empfangsbereich des Bekl. gelangt ist und er die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Sendung auch Kenntnis zu nehmen. Der Bekl. kann sich gegenüber der Kl. auch nicht darauf berufen, daß die C.-GmbH unzuverlässig sei und deswegen ein solches Schreiben nicht über das mit der C.-GmbH gemeinsam genutzte Faxgerät hätte versandt werden dürfen. Dies sind Umstände, die allein im Verantwortungs- und Organisationsbereich des Bekl. lagen, so daß es ihm oblegen hätte, sicherzustellen, daß die an ihn oder die GbR gerichteten Sendungen ihn auch erreichen würden. Soweit der Bekl. beweislos vorträgt, daß die GbR bereits ab 1. Januar 2000 eine andere Telefaxnummer benutzt hätte, ist auch dies unbeachtlich. Die Kl. hat dies bestritten und in Abrede gestellt, daß ihr dies bekannt gewesen sei. Der Bekl. hat hierzu nicht näher vorgetragen, wodurch der Kl. die neue Kommunikationsverbindung bekannt geworden sein soll. Im übrigen ist zweifelhaft, ob dieser Vortrag zutreffend ist. Denn noch in dem von der Kl. vorgelegten Schreiben der Bekl. zu 2) und zu 3) vom 17. April 2000, welches also nach dem 1. Januar 2000 verfaßt wurde, ist die gleiche Telefaxnummer angegeben, an welche auch das Schreiben vom 10. Mai 2000 versandt worden ist. Selbst wenn der Bekl. zu 3) das Fax nicht erhalten haben sollte, wenn etwa die C.-GmbH dieses an ihn nicht weitergeleitet haben sollte, wie der Bekl. selbst mutmaßt, muß er sich so behandeln lassen, als wäre ihm das Schreiben zugegangen (§ 242 BGB, siehe auch Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 130 BGB, Rn. 18). (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gibt jemand zu Korrespondenzzwecken eine Faxanschrift an, muß er auch ein Gerät bereithalten und dafür sorgen, daß ihn Telefaxe erreichen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der klagende Vermieter hatte vorgetragen, er habe den Mieter durch Übersendung eines Telefaxschreibens mit der Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume in Verzug gesetzt. Der Mieter bestritt, daß ihm das Faxschreiben zugegangen sei. Das könne unter anderem daran liegen, daß das Telefaxgerät auch von einem anderen Mieter mitbenutzt wurde.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der 8. Senat des Kammergerichts kam zu dem Ergebnis, daß die Behauptung des Mieters, er habe das Fax nicht erhalten, unerheblich sei. Er habe nämlich den Faxanschluß zu Korrespondenzwecken angegeben und müsse daher dafür Sorge tragen, daß er auch Telefaxe empfangen könne. Er sei nämlich verpflichtet, Einrichtungen, mit denen er Erklärungen entgegennehmen kann, wie z. B. Briefkasten, Postfach, Anrufbeantworter, aber auch das vorhandene und in den Geschäftsverkehr eingeführte Telefaxgerät empfangsfähig bereitzuhalten. Das bedeute auch, den Faxempfang so zu organisieren, daß ihn auch Faxe erreichten, selbst wenn das Gerät von anderen mitgenutzt werde.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

§ 130 BGB ("Wirksamkeit von Willenserklärungen gegenüber Abwesenden") ist nicht nur für Willenserklärungen, sondern auch für geschäftsähnliche Handlungen, z. B. für die Mahnung, anwendbar. Eine derartige Erklärung ist zugegangen, wenn sie in den Empfangsbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist. Bei dem Brief ist dann ein Zugang anzunehmen, wenn er in den Briefkasten gelangt ist. Der Einwurf in den Briefkasten ist beweisbar, zum Beispiel durch Zeugenvernehmung des Boten oder Einwurf-Einschreiben etc. Beim Telefax ist der Zugangsbeweis schwerer zu führen. Zwar gibt es beim Telefax den Sendebericht beim Erklärenden. Es ist jedoch zweifelhaft, ob damit schon der Beweis des Zugangs beim Erklärungsempfänger geführt werden kann. Infolge technischer Probleme kommt es immer wieder vor, daß trotz Absendung das Fax nicht beim Empfänger ankommt bzw. dort aufgrund technischer Probleme schon vor dem Lesen wieder zerstört wird. Bei einem Brief muß man im Zweifel auch beweisen, daß etwas und was im Briefkuvert war. Beim Telefax verrät der Sendebericht nichts über den Inhalt des Faxes. Auch hier wird es mit der Beweisbarkeit des Zugangs einer bestimmten Erklärung schwierig. Es kommt also im Einzelfall darauf an, wie substantiiert der Vortrag des Erklärenden und wie substantiiert das Bestreiten des Erklärungsempfängers ist. Im vorliegenden Fall war die Einlassung des beklagten Mieters sicher zu dürftig. Denn wenn das Faxgerät vorhanden ist, muß man Vorkehrungen treffen, daß Faxe auch ankommen können. Die Einwendungen des beklagten Mieters hätten aber auch anders aussehen können, so daß trotz aller modernen Kommunikationsmöglichkeiten immer noch dazu geraten werden muß, bei rechtserheblichen Erklärungen formell zuzustellen oder auch vom Inhalt her beweisbar die entsprechende Erklärung in den Briefkasten des Empfängers zu geben oder eben die direkte Übergabe zu versuchen.

Zugang eines Telefaxschreibens — KG 8 U 380/01 — vera