Zugang eines Schriftstückes bei defektem Briefkasten
§§ 535, 130 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Benutzt der Vermieter für die Übersendung eines Schriftstückes an den Mieter dessen Briefkasten, von dem ihm das teilweise Fehlen der Rückseite bekannt ist, so daß der Inhalt des Briefkastens vor dem unbefugten Zugriff Dritter nicht geschützt ist, und findet der Mieter das Schriftstück in seinem Briefkasten nicht vor, so ist der Vermieter für den Zugang des Schriftstückes darlegungs- und beweispflichtig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt von den Bekl., die Mieter einer in einem Doppelhaus belegenen Wohnung sind, die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses. Das schriftliche Zustimmungsverlangen steckten sie in den Abendstunden des 27.8.1986 in den neben der Gartentür befindlichen Briefkasten der Bekl., dessen Rückseite teilweise fehlte. Dieser Mangel war der Kl. bekannt. Nach der Darstellung der Bekl. haben sie das schriftliche Erhöhungsverlangen der Kl. weder am 28.8.1986 in ihrem Briefkasten vorgefunden noch zu einem anderen Zeitpunkt erhalten. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die statthafte Berufung ist zulässig und begründet, denn die Zustimmungsklage kann mangels Vorliegens eines wirksamen vorprozessualen Zustimmungsbegehrens Erfolg nicht haben.
Das von der Kl. in Bezug genommene Zustimmungsverlangen ist nicht wirksam; denn gemäß § 130 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzu-geben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.
Zugang im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, daß die Willenserklärung - die Urkunde - so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß bei Annahme gewöhn-licher Verhältnisse damit zu rechnen war, daß er von ihr Kenntnis nehmen konnte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil "gewöhnliche Verhältnisse" in diesem Sinne nicht gegeben waren.
Denn infolge der Beschaffenheit des Briefkastens ist die Vermutung nicht gerechtfertigt, bereits mit dem Einstecken des Briefes in diesen Kasten sei die Urkunde derart in den Machtbereich der Bekl. gelangt, daß diese von der ihnen zugedachten Erklärung Kenntnis nehmen konnten.
Ist - wie vorliegend - die Zustelleinrichtung (Briefkasten) vor unbefugtem Zugriff nicht hinreichend geschützt und kennt der Zustellende den Zustand der Zustelleinrichtung, so kann er den Zugang vermittels dieser Zustelleinrichtung nicht bewirken.
In diesem Fall beweist der Zustellende den Zugang der Willenserklärung nicht schon durch den Nachweis, diese - verkörpert einer Urkunde- in jene Zustelleinrichtung verbracht zu haben.
Die Kl. hätte mithin behaupten und beweisen müssen, daß den Bekl. das Zustimmungsverlangen anderweitig zugegangen war.
Ihr Bestreiten des Vortrages, die Bekl. hätten am Morgen des 28. August 1986 das Schreiben nicht vorgefunden, ist daher unerheblich; denn die Kl. trifft als Adressatin die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Kl. eine Bindung im Sinne des § 1 Satz 3 MHG eingegangen ist, so daß auf die in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen und angebotenen Beweismittel nicht einzugehen war.