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Zugang der schriftlichen Annahme eines Angebots

BGHII ZR 99/9822.02.1999GE 1999, 503

BGB §§ 130, 151

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Zur Anwendung des § 151 BGB bei gewillkürter Schriftform für einen Vertrag.

b) Aus dem Fehlen des "Vorbehalts" der Notwendigkeit einer Annahmeerklärung der Gegenseite in einem schriftlichen Vertragsangebot läßt sich ein Verzicht des Antragenden auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht ableiten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Verwalter im Konkurs der B. GmbH & Co. KG, deren Kommanditistinnen die Ehefrauen des Bekl. und des ursprünglich im vorliegenden Rechtsstreit mitverklagten Herrn S. sind. Ihnen gegenüber erhob der Kl. im Jahr 1991 Erstattungsansprüche wegen unzulässiger Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen und verhandelte darüber vornehmlich mit dem von Herrn S. beauftragten Rechtsanwalt F. Dieser übersandte dem Bekl. im März 1992 einen von Herrn S. unterzeichneten Vertragstext, wonach beide als Gesamtschuldner zur Abgeltung der "Überentnahmen" 100.000 DM bis zum Ablauf von vier Jahren nach Vertragsschluß zahlen sollten. Der Bekl. unterzeichnete den Vertragsentwurf am 27. März 1992 und übersandte ihn dem Kl. - angeblich unter Beifügung eines Begleitschreibens vom 30. März 1992 mit zusätzlichen Maßgaben zu dem Vertrag sowie mit der Bitte um Gegenzeichnung und Rücksendung je einer Ausfertigung der Vereinbarung an die Beteiligten. Mit seiner Klage hat der Kl. vom Bekl. und Herrn S. - das Verfahren gegen ihn ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen und abgetrennt worden - Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen begehrt. Der Bekl. hat das Zustandekommen der Zahlungsvereinbarung wegen angeblich fehlender Rücksendung eines vom Kl. unterzeichneten Vertragsexemplars bestritten. Das LG hat der Klage gegen ihn stattgegeben. Seine Berufung blieb erfolglos, die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Bekl. dem Kl. durch Übersendung der von ihm (dem Bekl.) unterzeichneten Vertragsurkunde, die eine Unterschrift auch des Kl. vorsah, ein Angebot (§ 145 BGB) zum Abschluß eines Vergleichsvertrages (§ 779 BGB) unterbreitet. Das wird von der Revision hingenommen und ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Auf Rechtsirrtum beruht indessen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kl. habe das Angebot des Bekl. gemäß § 151 Satz 1 BGB bereits dadurch angenommen, daß er die im Rechtsstreit vorgelegte Vertragsurkunde unter dem 30. März 1992 ebenfalls unterschrieben habe.

1. Die Revision rügt zum einen mit Recht, daß der Bekl. in den Vorinstanzen den - von der Beweiskraft des § 416 ZPO nicht erfaßten (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, WM 1993, 1798, 1803 m. w. N.) - Zeitpunkt der Unterzeichnung bzw. deren Rechtzeitigkeit im Sinne von § 151 Satz 2 BGB bestritten und das Berufungsgericht dies verfahrensfehlerhaft übergangen hat. Zum anderen setzt ein Vertragsschluß unter Abwesenden grundsätzlich den Zugang der Annahmeerklärung bei dem Antragenden voraus (§ 130 Abs. 1 BGB). Das gilt auch dann, wenn für den Vertrag - wie hier - Schriftform bzw. dessen Unterzeichnung durch sämtliche Vertragspartner vorgesehen und damit konkludent vereinbart ist. Dies betrifft nur die Form der beiderseitigen Willenserklärungen, räumt aber das Zugangserfordernis nicht aus (vgl. auch BGHZ 121, 224, 228 f.). Soweit § 127 Satz 2 BGB zur Wahrung der Schriftform Briefwechsel genügen läßt, kommt auch darin das Zugangserfordernis zum Ausdruck.

2. Allerdings kann der Zugang auch einer formbedürftigen Annahmeerklärung unter den besonderen Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB entbehrlich sein. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch die Anwendung dieser Vorschrift nicht. a) Ein für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaftes oder sonstiges Geschäft, bei dem der Zugang einer Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte entbehrlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1993 - VII ZR 192/92, NJW-RR 1994, 280 f.: Schuldbeitritt; v. 6. Mai 1992 - IX ZR 136/96, NJW 1997, 2233: Bürgschaftserklärung), liegt hier nicht vor. Vielmehr sollte mit dem vorliegenden Vergleichsangebot ein Verzicht des Kl. auf weitergehende Ansprüche verbunden sein; gemäß Ziff. 4 der Vereinbarung sollten mit Zahlung des vorstehenden Betrages "sämtliche Ansprüche auf Rückführung getätigter Überentnahmen ... abgegolten" werden. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Bekl. als Antragender habe in Ungewißheit darüber bleiben wollen, ob der Vergleich zustande gekommen ist. Das gilt auch unabhängig von dem angeblichen Begleitschreiben des Kl. vom 30. März 1992.

b) Ebensowenig läßt sich ein (konkludenter) Verzicht des Bekl. auf den Zugang einer Annahmeerklärung des Kl. aus den vom Berufungsgericht angeführten Umständen entnehmen. Danach soll im Büro des Herrn S. ein Gespräch zwischen diesem, dem Kl. und dem Bekl. stattgefunden haben, bei dem es aller Erfahrung nach um die geltend gemachten Ansprüche gegangen sein müsse. Spätestens aber durch den Inhalt des ihm übersandten Vertragsentwurfs sei der Bekl. über den Verhandlungsgegenstand im einzelnen informiert worden. Weder hieraus noch aus den weiteren Umständen, daß der Bekl. von den Verhandlungen des Kl. mit dem (von Herrn S. beauftragten) Rechtsanwalt F. wußte, der Vertragsentwurf zunächst von Herrn S. unterzeichnet, dann von Rechtsanwalt F. an den Bekl. und von diesem nach Unterzeichnung dem Kl. übersandt wurde, ist ein Verzicht des Bekl. auf eine Annahmeerklärung des Kl. zu entnehmen. Da die Empfangsbedürftigkeit der Annahmeerklärung der gesetzlichen Regel entspricht, ist es verfehlt, wenn das Berufungsgericht im Ergebnis darauf abstellen will, daß die Vereinbarung selbst keinen "Vorbehalt" einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des Kl. gegenüber dem Bekl. enthalte. Zudem sah der Vertragsentwurf drucktechnisch die Unterschrift auch des Kl. vor, was mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch deren Verlautbarung gegenüber den Vertragspartnern einschließt. c) Erst recht ist dem Schreiben des Bekl. vom 30. März 1992, das er dem Kl. an diesem Tag zusammen mit der Vertragsurkunde durch eine Zeugin überbracht haben will, kein Verzicht im Sinne von § 151 Satz 1 BGB zu entnehmen. In dem Schreiben, dessen - bestrittenen - Zugang bei dem Kl. das Berufungsgericht offenbar unterstellt, heißt es: "In der o. a. Angelegenheit übersende ich heute als Anlage drei Ausfertigungen der Vereinbarung ... Ich bitte um Gegenzeichnung und Rücksendung je einer Ausfertigung an die Beteiligten." Dies entspricht der gesetzlichen Regel bei Fehlen der Voraussetzungen des § 151 BGB. Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht gebe den Inhalt des Schreibens verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) dahin wieder, daß darin "lediglich um die Übersendung von Ausfertigungen des Vertrages" gebeten werde. Angesichts der klaren Bitte um Rücksendung einer gegengezeichneten Ausfertigung läßt sich ein gegenteiliger Verzichtswille des Bekl. - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht daraus folgern, daß er in dem Schreiben weiter ausgeführt hat, er habe die Vereinbarung mit der Maßgabe bzw. unter der Voraussetzung unterzeichnet, daß damit alle eventuellen Ansprüche gegen ihn erledigt seien und der Kl. notfalls noch erforderliche Erklärungen gegenüber den Gläubigerbanken abgeben werde.

II. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat verwehrt, weil es noch weiterer tatrichterlicher Aufklärung auf der Grundlage des Parteivortrages und der erstinstanzlichen, vom Berufungsgericht zum Teil unberücksichtigt gelassenen Beweisaufnahme bedarf. Die Revisionserwiderung weist u. a. darauf hin, daß der Zeuge Rechtsanwalt F. bekundet hat, er habe im Beisein des Bekl. und des Herrn S. ein Gespräch mit dem Kl. geführt, bei dem es um die "Überentnahmen" aus dem Gesellschaftsvermögen gegangen sei. Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Kl. daraus den Eindruck gewinnen durfte, der Bekl. lasse Rechtsanwalt F., der den von ihm entworfenen Vertragstext im einzelnen mit dem Kl. ausgehandelt haben will, auch für ihn, den Bekl., handeln (Duldungs- oder Anscheinsvollmacht). In diesem Fall käme in Betracht, daß der Vertrag - entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB - gemäß Absprache zwischen dem Kl. und Rechtsanwalt F. bereits mündlich auch mit Wirkung für den Bekl. zustande gekommen ist und die spätere Beurkundung nur noch Beweiszwecken dienen sollte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14. März 1991 - I ZR 201/89, NJW-RR 1991, 1053, 1054 f.). Verneinendenfalls wäre zu klären, ob der Kl., der die Vertragsurkunde mit seiner Unterschrift nach den Angaben des Zeugen F. an diesen zurückgesandt hat, nicht wenigstens von einer Empfangsvollmacht des Rechtsanwalts F. für den Bekl. ausgehen durfte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer einen Mietvertrag abschließt oder auch andere Verträge, sollte in bestimmten Fällen besonders vorsichtig sein, sonst kann es ihm passieren, daß ein Vertrag überhaupt nicht oder nicht in der Form existiert, von der man ausgeht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Lehrbeispiel auch und gerade für sorglose Vermieter und Hausverwaltungen stellt ein Fall dar, den der Bundesgerichtshof kürzlich zu entscheiden hatte. Dabei ging es überhaupt nicht um ein mietrechtliches Problem sondern darum, wann und wie ein Vertrag zustande kommt. Die Grundsätze sind jedoch ohne weiteres auf die tägliche Praxis von Hausverwaltungen anwendbar und machen deutlich, daß in vielen Fällen nicht etwa die unterschriebenen Mietverträge gelten, sondern mündliche Mietverträge zu den gesetzlichen Bedingungen!

Der Bundesgerichtshof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Beklagt waren zwei Unternehmer (Gesellschafter A und Gesellschafter B), die offensichtlich, das Ende ihres Betriebes vor Augen, größere Entnahmen aus dem Betrieb getätigt hatten, als die wirtschaftliche Lage es zugelassen hätte. Das Unternehmen ging in Konkurs, der Konkursverwalter verklagte die beiden Gesellschafter wegen unzulässiger Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen.

Es kam zu Verhandlungen über einen vom Gesellschafter A beauftragten Rechtsanwalt. Dieser Anwalt entwarf einen Vertrag, wonach beide Gesellschafter zur Abgeltung der Überentnahmen einen bestimmten Betrag zahlen sollten. A unterschrieb den Vertrag, der an B geschickt wurde. B unterschrieb auch und schickte den Vertragstext an den Konkursverwalter, und zwar mit einem Begleitbrief, wonach er um Gegenzeichnung und Rücksendung von Ausfertigungen an die Beteiligten bat. Der Konkursverwalter unterschrieb zwar die Vereinbarungen, sandte jedoch weder eine Ausfertigung zurück noch meldete er sich sonst. Als die in dem Vertragstext vorgesehenen Zahlungen ausblieben, verklagte der Konkursverwalter die beiden Gesellschafter. In erster und zweiter Instanz erfolgreich, nicht so beim Bundesgerichtshof. Der hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf und verwies zurück, weil nicht hinreichend deutlich geworden war, ob überhaupt ein Vergleichsvertrag geschlossen worden war. Die Beklagten hatten das mit dem Hinweis bestritten, daß der Konkursverwalter nicht die Annahme des Vergleichsvertrags erklärt hatte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In seinem Urteil vom 22. Februar 1999 hatte der Bundesgerichtshof Gelegenheit, auf die grundsätzlichen Fragen hinzuweisen, die hierbei immer eine Rolle spielen:

1. Ein Vergleichsvertrag nach § 779 BGB kann auch mündlich abgeschlossen werden. Wird jedoch darüber ein Schriftstück aufgesetzt, ist im Zweifel Schriftform vereinbart; ohne Einhaltung dieser Form ist dann der Vertrag unwirksam (§ 154 Abs. 2 BGB). 2. Ist Schriftform vereinbart, muß ein schriftliches Vertragsangebot auch schriftlich angenommen werden, das heißt innerhalb angemessener Frist muß die Annahmeerklärung dem Antragenden zugehen. Anders kann es nach § 151 Satz 1 BGB nur dann sein, wenn es sich um ein für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaftes Geschäft handelt oder der Zugang nach der Verkehrssitte entbehrlich erscheint. Das sind aber nur Ausnahmen, wie auch ein Verzicht des Antragenden auf einen Zugang der Annahmeerklärung. Die Unterschrift des Klägers war zwar eine Annahmeerklärung; diese ging aber dem Beklagten nicht zu.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Gerade Vermieter und Hausverwaltungen sollten das Urteil des BGH aufmerksam studieren, denn insbesondere beim Abschluß eines Mietvertrages "per Post" kann sich leicht herausstellen, daß der Vertrag, der beide Unterschriften trägt, trotzdem nicht wirksam zustande gekommen ist.

Beispiel: Man ist sich mit Mietern einig, einen Mietvertrag abschließen zu wollen. Aus verschiedenen Gründen wird der Mietvertrag nicht beim Vermieter/Verwalter unter Anwesenheit aller Beteiligten abgeschlossen. Statt dessen füllt der Vermieter/Verwalter zwei Mietvertragsformulare aus - unterschreibt sie aber nicht, weil er ein besonders vorsichtiger Mensch ist. Schließlich könnten Mieter ja auf den Gedanken kommen, an dem ausgefüllten Formular noch herumzufeilen und die Bedingungen durch Zusätze und Streichungen zu ihren Gunsten noch zu ändern und durch Hinzusetzen ihrer Unterschrift wirksam zu machen.

Besagter ausgefüllter, vom Vermieter noch nicht unterschriebener Mietvertrag erreicht also den Mieter, der brav seine Unterschrift daruntersetzt und beide Exemplare dem Vermieter/Verwalter zurückschickt. Dabei handelt es sich rechtstechnisch gesehen um ein Angebot des Mieters an den Vermieter zum Abschluß eines Mietvertrags.

Kritisch wird es, wenn - was häufig zu beobachten ist - folgendes passiert: Der Vermieter/Verwalter unterschreibt die beiden Exemplare - und läßt sie erst einmal liegen. Nach einem Monat oder zwei erhält dann der Mieter sein Vertragsexemplar. Inzwischen wohnt er in der Wohnung, zahlt auch fleißig Miete. Beim Auszug in vielleicht zehn Jahren werden dann Schönheitsreparaturen gefordert, und der Mieter weigert sich. Seine Chancen in dem Fall sind recht gut, denn mutmaßlich ist hier lediglich ein mündlicher Mietvertrag, und damit einer zu den gesetzlichen Bedingungen zustande gekommen, weil der Vermieter es versäumt hat, in angemessener Frist dem Mieter gegenüber die Annahme des Angebots zum Abschluß eines Mietvertrages zu erklären.