Zugang der Kündigung (Nichtabholen eines Einschreibebriefes)
§ 564 Abs. 2, § 565 BGB, § 130 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zugang der Kündigung (Nichtabholen eines Einschreibebriefes); Beendigung des Mietverhältnisses, Kündigungserklärung; Zugang Einschreibebrief; nicht abgeholter Benachrichtigungszettel, Annahmeverweigerung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob ein Mieter die mit eingeschriebenem Brief erfolgte Kündigung gegen sich gelten lassen muß, wenn er den Brief nicht von der Post abgeholt hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Ansicht des Kl. kann nicht gefolgt werden, daß der Bekl. die Kündigung als am 6. Juli 1986 zugegangen gegen sich gelten lassen muß. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß der Inhalt eines Einschreibebriefes, der dem Empfänger weder ausgehändigt werden kann noch von ihm innerhalb der Lagerfrist beim Postamt abgeholt wird, nicht zugegangen ist, insbesondere reicht die Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels durch den Postbeamten nicht aus, um den Zugang anzunehmen (Palandt/Heinrichs, 46. Aufl. 1987, Anm. 3 b zu § 130). Denn aus dem Benachrichtigungszettel ist nicht einmal ersichtlich, wer der Absender des Einschreibebriefes ist. Vor allem aber läßt dieser Benachrichtigungszettel keinen Hinweis auf den Inhalt des Briefes zu.
Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige, der den Zugang eines Einschreibens unberechtigt verhindert, sich so behandeln lassen muß, als wäre ihm der Inhalt im Zeitpunkt der unberechtigten Annahmeverweigerung zugegangen (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Anm. 6 zu § 130). Indessen ist der Kl. für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen darlegungsfällig. Er hat lediglich dargetan, daß der Postbote auf dem Einschreibbrief vermerkt hatte, daß er eine Benachrichtigung hinterlassen habe. Das aber reicht nicht aus, um eine unberechtigte Annahmeverweigerung durch den Bekl. zu begründen. Nachdem der Bekl. bestritten hatte, einen derartigen Benachrichtigungszettel vorgefunden zu haben, fehlt es an der Darlegung von Umständen, aufgrund deren sich der Bekl. den Zugang zurechnen lassen müßte. Es ist vom Kl. auch weder etwas dafür dargetan noch ersichtlich, daß der Bekl. mit dem Zugang eines Kündigungsschreibens per Einschreiben rechnen mußte.
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Anmerkung: Vgl. auch LG Berlin - 63 S 137/87 - Urteil vom 1.9.1987 in MM 1988, 25.