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Zugang einer Kündigung bei Einwurf in den Briefkasten um 22.30 Uhr erst am Folgetag

LG Krefeld2 S 27/2121.09.2022GE 2022, 1310

BGB §§ 130, 568, 573c

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine schriftlich auszusprechende Kündigung eines Wohnraummietvertrages geht nicht schon am 3. Werktag zu, wenn der Kündigende sie um 22.30 Uhr in den Briefkasten des Empfängers wirft und diesen mündlich über den Einwurf und den Inhalt informiert.

2. Die bloß mündliche Information über den Einwurf wahrt das Schriftformgebot nicht.

3. Die mündliche Information um 22.30 Uhr verlegt auch den Zeitpunkt der erwartbaren Kenntnisnahme nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Information vor.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. nimmt den Bekl. nach Beendigung ihres Wohnraumietverhältnisses auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Kaution in Anspruch. Nach Abrechnung der Kaution durch den Bekl. streiten die Parteien nur noch darum, ob dieser zu Recht mit einem Mietzinsanspruch für Mai 2020 i.H.v. 1.070 € aufgerechnet hat.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Bekl. verurteilt, an die Kl. 31,46 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.3.2021 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. […] Der Bekl. habe hinsichtlich der Mietzahlung und der diesbezüglichen Verzugszinsen und der Rücklastschriftgebühr für den Monat Mai 2020 einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.102,83 € gehabt. Das Mietverhältnis sei durch die Kündigung der Kl. vom 4.2.2020 erst zum Ablauf des 31.5.2020 beendet worden, da die Kündigung dem Bekl. erst am 5.2.2020 zugegangen sei. Zugang erfordere, dass die Erklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen sei. Hier sei bei dem unstreitigen Einwurf des Briefes am 4.2.2020 um 22.30 Uhr nicht mehr mit einer Entnahme am selben Tag, sondern erst am darauffolgenden Tag zu rechnen gewesen. […]

II. […] Der Bekl. hat zu Recht mit einem Mietzinsanspruch für Mai 2020 nebst Verzugszinsen und Rücklastschriftkosten i.H.v. insgesamt 1.102,83 € aufgerechnet. […]

4. […] Der Bekl. hat gemäß § 535 Abs. 2 BGB gegen die Kl. einen Anspruch auf Zahlung der Miete bis zur Beendigung des Mietverhältnisses, das vorliegend durch die Kündigung der Kl. vom 4.2.2020 erst zum Ablauf des 31.5.2020 beendet wurde.

Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei die Wirksamkeit der Kündigungserklärung insbesondere deren Zugang voraussetzt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Zugang hier erst am 5.2.2020, dem vierten Werktag des Monats, erfolgte, so dass das Mietverhältnis erst zum Ablauf des 31.5.2020 sein Ende fand.

Dabei kann dahinstehen, ob die Kl. - wie von dem Bekl. bestritten - am 4.2.2020 unmittelbar vor dem Einwurf der Kündigungserklärung in den Briefkasten der Wohnung des Bekl. diesen über die Gegensprechanlage informiert hat, dass sie in seinen Briefkasten ein Schreiben einwerfen wolle, und dass es sich bei diesem Schreiben um die Kündigung des streitgegenständlichen Mietvertrages handele. Denn auch hiernach ist die Kündigung nicht vor dem 5.2.2020 zugegangen.

a. Die Kl. meint, die Kündigungserklärung sei als eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden zu behandeln und bereits in dem Zeitpunkt als zugegangen anzusehen, in dem sie in den Herrschaftsbereich des Bekl. gelangt sei, ohne dass es darüber hinaus der Kenntnisnahme unter normalen Verhältnissen bedurft hätte. Sie stützt ihre Ansicht darauf, dass sie über die Gegensprechanlage der Wohnung des Bekl. in direktem akustischem Kontakt mit dem Bekl. gestanden habe. Das greift im Ergebnis nicht durch.

Mag die Abgabe einer nicht verkörperten Willenserklärung über eine Gegensprechanlage - ähnlich wie im Rahmen eines Telefonats - als solche unter Anwesenden zu beurteilen sein, so folgt daraus nicht, dass auch die Übermittlung einer verkörperten Willenserklärung, wie hier der schriftlichen Kündigung, allein durch die vorherige direkte Kontaktaufnahme zum Empfänger mittels Fernmeldetechnik zu einer solchen unter Anwesenden wird. Vielmehr verbleibt es unabhängig von der vorherigen Kontaktaufnahme dabei, dass es der Kl. nicht möglich war, die verkörperte Kündigungserklärung im unmittelbaren Kontakt zum Bekl. in dessen Machtbereich zu verbringen.

Im Übrigen müssen verkörperte Willenserklärungen gegenüber einem Anwesenden genauso zugehen wie verkörperte Willenserklärungen unter Abwesenden, in beiden Fällen gilt gleichermaßen § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. MüKoBGB/Einsele, BGB, 9. Aufl., § 130 Rn. 27). Die Willenserklärung muss daher in beiden Fällen so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass damit zu rechnen ist, der Empfänger könne von ihr Kenntnis nehmen (vgl. MüKoBGB/Einsele, BGB, 9. Aufl., § 130 Rn. 27). Zwar fallen unter Anwesenden die Abgabe der Willenserklärung und der Zeitpunkt der erwartbaren Kenntnisnahme regelmäßig zusammen. Entbehrlich ist Letztere indes nicht. Etwas anderes vermag die Kammer auch dem klägerseits zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 4.11.2004, 2 AZR 17/04) nicht zu entnehmen. Zwar führt dieses aus, es entspreche allgemeiner Auffassung, dass eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden zugehe, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelange. Weiter führt es aber aus, für den Zugang einer verkörperten Erklärung unter Anwesenden genüge die Aushändigung und Übergabe des Schriftstücks, so dass der Empfänger in der Lage sei, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auch das BAG setzt mithin die unmittelbare Kenntnisnahmemöglichkeit des Erklärungsempfängers vom Inhalt der Willenserklärung als für den Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden erforderlich voraus. Diese war vorliegend und anders als beim BAG nicht gegeben, da der Bekl. die schriftliche Kündigung nicht ausgehändigt erhalten hat, so dass ein Fall der Willenserklärung unter Abwesenden vorliegt.

Zugegangen ist dem Bekl. am 4.5.2020 selbst bei Zugrundelegung des Kl.vortrags damit nur die (mündliche) Information über den Einwurf der Kündigung, nicht aber die Kündigung selbst. Hieran ändert sich auch nichts deshalb, weil die Kl. den Bekl. über die Gegensprechanlage vollständig vom Inhalt des Kündigungsschreibens informiert haben will. Denn eine solche mündliche Kündigung wäre wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 568 BGB unwirksam.

b. Durch den unstreitigen Einwurf der Kündigungserklärung am 4.2.2020 um 22.30 Uhr in den Briefkasten der Wohnung des Bekl. ist diese in den Machtbereich des Bekl. verbracht worden. Wann unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme vom Inhalt der Erklärung durch den Bekl. zu rechnen war, richtet sich danach, wann nach den gewöhnlichen Verhältnissen mit der Leerung des Briefkastens durch den Bekl. zu rechnen war, sodass sich dieser Kenntnis vom Inhalt der Willenserklärung verschaffen konnte. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren (vgl. BGH, Urteil vom 21.1.2004, XII ZR 214/00). Bis um 18.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfene Briefe hat die Rechtsprechung als noch am selben Tag zugehend angesehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.10.1992, Vf. 117-VI-91), erst erhebliche Zeit nach der allgemeinen Postzustellung in einen Wohnungsbriefkasten eingeworfene dagegen als erst am nächsten Tag zugehend (vgl. BAG, Urteil vom 8.12.1983, 2 AZR 337/82).

Vorliegend war mit einer Kenntnisnahme des Erklärungsinhaltes durch den Bekl. noch am 4.2.2020 nicht zu rechnen. Nach den entscheidenden gewöhnlichen Verhältnissen ist es dem Empfänger einer Willenserklärung nicht zumutbar, sich zu jeder Tageszeit zu versichern, ob rechtserhebliche Erklärungen in seinen Machtbereich gelangt sind. Zwar ist ein konkreter Zeitpunkt, ab dem nach der Verkehrsanschauung die Überprüfung eines zu einer Privatwohnung gehörenden Briefkastens nicht mehr erwartet wird, insbesondere angesichts der zunehmenden Ausdifferenzierung der Lebensgewohnheiten und der diesbezüglichen Gepflogenheiten schwierig festzulegen. Jedenfalls um 22.30 Uhr war dieser Zeitpunkt indes überschritten.

c. Auch war nicht aufgrund der konkreten Einzelfallumstände selbst bei Zugrundelegung des Kl.vortrags eine späte Leerung des Briefkastens durch den Bekl. erwartbar.

Zwar hätte die Kl. dadurch, dass sie die Willenserklärung nicht nur in den Machtbereich des Bekl. verbracht hat, sondern darüber hinaus den Bekl. über den Einwurf der Erklärung in seinen Briefkasten zu später Stunde mündlich informierte, umfassende Bemühungen unternommen, um dem Bekl. die Kenntnisnahme der Erklärung zu ermöglichen. Dem Empfänger einer Erklärung ist aber zuzugestehen, sich zur Nachtzeit der Zurkenntnisnahme des Inhalts rechtserheblicher geschäftlicher Erklärungen zu entziehen, auch wenn er auf deren Eingang in seinem Machtbereich ebenfalls zur Nachtzeit hingewiesen worden ist. Entsprechend gelten zur Unzeit eingehende Erklärungen via SMS auch dann erst am nächsten Tag zugegangen, wenn der Empfänger einer SMS in der Regel durch einen Hinweiston auf den Eingang einer Nachricht in seinen Machtbereich aufmerksam gemacht wird (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 130 Rn. 7 m.w.N.). Ähnlich ist es im vorliegenden Fall, in dem der Bekl. durch das Klingeln der Kl. informiert worden sein soll. Der Bekl. hätte zur Kenntnisnahme des Inhalts der Kündigungserklärung seine Wohnung verlassen, mithin gegenüber dem bloßen Öffnen einer SMS einen erheblichen Mehraufwand vornehmen müssen. Ist bereits die inhaltliche Zurkenntnisnahme einer Erklärung via SMS nicht mehr zu erwarten, ist dies erst Recht für die inhaltliche Zurkenntnisnahme einer in einen Wohnungsbriefkasten eingeworfenen Erklärung anzunehmen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Wohnraummietverhältnis muss schriftlich gekündigt werden; wenn die Kündigung zur Nachtzeit in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird, ist sie erst am nächsten Tag zugegangen, selbst wenn der Empfänger vorher mündlich darauf hingewiesen wurde.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin hatte am 4. Februar 2020 gegen 22.30 Uhr eine Kündigung in den Briefkasten des Vermieters eingeworfen und behauptet, sie habe kurz vorher den Vermieter über die Gegensprechanlage davon informiert. Der Vermieter meinte, die Kündigung sei zu spät zugegangen und deshalb erst zum 31. Mai 2020 wirksam geworden. Er verlangte die Miete für Mai und rechnete gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch der Mieterin damit auf. Das Amtsgericht hielt den Anspruch des Vermieters für begründet; die Berufung war erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Krefeld verwies darauf, dass eine schriftliche Kündigung nach § 130 BGB zugehen müsse, wozu gehöre, dass sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Der Empfänger müsse in der Lage sein, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, wobei bei einem Briefkasten die Zeit der Leerung nach den gewöhnlichen Verhältnissen maßgeblich sei. Auch eine mündliche Information ändere daran nichts, denn dem Empfänger sei zuzugestehen, sich zur Nachtzeit der Kenntnisnahme des Inhalts einer rechtserheblichen geschäftlichen Erklärung zu entziehen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der 4. Februar 2020 war ein Dienstag; als dritter Werktag des Monats (§ 573c BGB) war er nur dann anzusehen, wenn der Sonnabend, der 1. Februar 2020, ebenfalls als Werktag gilt. Der Bundesgerichtshof hat für die Berechnung der sogenannten Karenzzeit entschieden (GE 2005, 726), dass der Sonnabend jedenfalls als Werktag mitzuzählen ist, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt. Nach § 193 BGB gilt bei Fristende am Sonnabend, dass eine Willenserklärung erst am darauffolgenden Werktag abzugeben ist. Für diese Alternative (letzter Tag der Karenzfrist ein Sonnabend) hat der VIII. Senat die Entscheidung offengelassen; der III. Senat des BGH (GE 2005, 481) hat die Anwendung des § 193 BGB auf Kündigungsfristen ausgeschlossen, sodass generell der Sonnabend als Werktag anzusehen sei. Gewichtige Stimmen in der Literatur (Münchener Kommentar/Häublein, Rn. 11 zu § 573c) und in der Rechtsprechung (LG Berlin, GE 2017, 537) folgen dem III. Senat nicht und wenden § 193 BGB an. Das Landgericht Krefeld war nicht gehalten, auf die Streitfrage im Urteil einzugehen, weil der erste (und nicht der letzte) Tag der Karenzfrist der Sonnabend war.