veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Zugang einer eMail bei automatisierter Rückmeldung

AG Hanau32 C 226/2403.03.2025GE 2025, 492

BGB §§ 130, 558b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die automatisierte Rückmeldung an den Absender einer eMail, die Adresse werde nicht mehr verwendet und die eingegangene eMail nicht weitergeleitet, steht dem Zugang der eMail nicht entgegen. Der Absender kann jedoch nebenvertraglich zur Verwendung eines anderen Kommunikationswegs verpflichtet sein.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. hat nach einer Mieterhöhungserklärung der Kl. seine Zustimmung per eMail erklärt und hat von der Kl. daraufhin eine automatische Rückantwort erhalten, dass die Adresse von der Kl. nicht mehr verwendet und die Nachricht auch nicht weitergeleitet werde. Die Kl. hat daraufhin Zustimmungsklage erhoben, aber im Laufe des Prozesses Hauptsachenerledigung erklärt, welcher der Bekl. nicht innerhalb der gesetzten Frist widersprochen hat. Vorliegend geht es nur noch darum, wer gem. § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das AG entschied, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, denn der Ausgang des Rechtsstreits sei bei Erledigungserklärung offen gewesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Unstreitig hat der Bekl. die Zustimmung zur Mieterhöhung vor Ablauf der Zustimmungsfrist per eMail erklärt.

Die Kl. beruft sich nunmehr darauf, der Bekl. habe eine automatische Rückantwort erhalten, dass die Adresse von der Kl. nicht mehr verwendet und die Nachricht auch nicht weitergeleitet werde. Daher sei auf den neueren Schreiben auch eine aktuelle eMail-Adresse aufgeführt.

Aufgrund des Vortrags der Kl. steht fest, dass die eMail des Bekl. mit der Zustimmungserklärung bei dieser eingegangen ist, was nach überwiegender Auffassung auch dazu führt, dass die in ihr enthaltene Erklärung der Kl. gem. § 130 BGB zugegangen ist. Denn diese war für sie zumindest potentiell abrufbar (BGH, Urteil vom 6.10.2022 - VII ZR 895/21, MMR 2023, 136; OLG Hamm, Urteil vom 22.2.2024 - 22 U 29/23, MMR 2024, 1071; OLG Hamm, Beschluss vom 10.8.2023 - 26 W 13/23, GWR 2024, 162; OLG München, Beschluss vom 15.3.2012 - Verg 2/12, NZBau 2012, 460; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012 - 15 Ta 2066/12, BeckRS 2013, 66632; LG Hamburg, Urteil vom 7.7.2009 - 312 O 142/09, MMR 2010, 654; LG Berlin Urteil vom 20.7.2012 - 19 O 334/11, BeckRS 2013, 1463; AG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.10.2008 - 30 C 730/08, BeckRS 2009, 5792). Uneinigkeit besteht lediglich hinsichtlich der - hier allerdings nicht relevanten Frage - ob der Zugang bereits mit Eingang der eMail oder erst dann eintritt, wenn mit tatsächlicher Kenntnisnahme zu rechnen ist, wobei der Bundesgerichtshof (ebenda) jedenfalls im Geschäftsverkehr auf den Eingang der eMail abstellt.

Die Kl. muss sich diesen Zugang auch zurechnen lassen, weil die eMail-Adresse einen von ihr eröffneten Empfangsbereich darstellt, welchen sie zuvor im Rechts- und Geschäftsverkehr angegeben und damit eröffnet hat (Spindler/Schuster/Spindler, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, BGB § 130 Rn. 4).

Hieran ändert auch die Benachrichtigung der Kl. an den Bekl. dahingehend, dass diese eMail-Adresse nicht mehr benutzt werde, nichts. Denn sie hält diese nach wie vor bereit, so dass eMails auf dieser eingehen und somit zugehen können. Das kann durch die erst hierauf erfolgte Rückmeldung an den Mieter nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob der Zugang sofort oder erst dann eintritt, wenn mit gewöhnlicher Kenntnisnahme zu rechnen ist. Denn diese Unterscheidung stellt nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme ab, sondern allein darauf, wann objektiv und somit auch für den Absender damit zu rechnen ist, dass Kenntnis genommen wird, wobei das in dem Moment des Eingangs der eMail, wie auch eines Briefes, bestimmt wird. Die nachträgliche Mitteilung, man werde die eMail nicht zur Kenntnis nehmen, kann dem also nicht entgegnen. Im Gegenteil, sie bestätigt gerade den Zugang der eMail, weil sie wie eine Abwesenheitsnotiz durch diese ausgelöst wird, und somit einer Lesebestätigung gleichkommt (OLG München, Beschluss vom 15.3.2012 - Verg 2/12, NZBau 2012, 460; Spindler/Schuster/Spindler, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, BGB § 130 Rn. 25; zum Zugangsnachweis durch Lesebestätigung, OLG Hamm, Beschluss vom 10.8.2023 - 26 W 13/23, GWR 2024, 162).

Allerdings hätte es dem Bekl. aufgrund seiner vertraglichen Nebenpflichten oblegen, die Zustimmungserklärung auf anderem Weg abzugeben, so dieser zumutbar ist, oder sich sonst mit der Kl. in Verbindung zu setzen. Denn die Berufung auf den Zugang einer eMail bei Rückerhalt einer Abwesenheitsnotiz oder wie hier Erklärung, diese werde nicht weitergeleitet, ist in der Regel treuwidrig gem. § 242 BGB, wenn zwischen den Parteien entsprechende Rücksichtnahmepflichten bestehen (OLG München, Beschluss vom 15.3.2012 - Verg 2/12, NZBau 2012, 460; differenzierend Spindler/Schuster/Spindler, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, BGB § 130 Rn. 84).

Ob der Bekl., wie die Kl. vorträgt, bereits Schreiben mit der neuen eMail-Adresse erhalten hat und ob sich hieraus auch ergibt, dass die bisherige nicht mehr verwendet werden könne, ist derzeit nicht ersichtlich. Der Bekl. war hingegen nicht gehalten, den auf der vorgedruckten Zustimmungserklärung aufgedruckten QR-Code zu benutzen. Unabhängig davon, ob dieser tatsächlich direkt verwendet werden kann, steht über diesem „Mein … App“, was zumindest suggeriert, dass der Mieter eine App der Kl. installieren muss, was ihm grundsätzlich nicht obliegt.

Der Bekl. hätte jedoch die Zustimmung per Post an die Kl. versenden müssen, nachdem er erfahren hat, dass die eMail auf einem nicht mehr genutzten Account eingegangen ist, was als Nebenpflicht geboten und zumutbar ist.

Das hat der Bekl. mit den Schriftsätzen vom 11.12.2024 auch behauptet, die Kl. hat dieses jedoch bestritten. Der Bekl. war daher beweispflichtig für den Zugang des Briefs. Er hat zwar kein Beweisangebot erbracht, allerdings hätte das Gericht im weiteren Verfahren hierauf gem. § 139 ZPO hinweisen müssen. Ob und welche Beweise dann ggf. angeboten worden wären und wofür, ist derzeit nicht ersichtlich, ebenso wenig, wie eine sodann ggf. durchzuführende Beweisaufnahme ausgegangen wäre. Das führt im Rahmen der Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen gem. § 91a ZPO dazu, dass diese gegeneinander aufzuheben sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eingang einer eMail (hier: Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhungserklärung) führt auch dann zum Zugang ihres Inhalts, wenn ein automatisierter Hinweis auf die Stilllegung der Adresse als Antwort ergeht. Gegebenenfalls muss der Absender aber einen anderen Kommunikationsweg nutzen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin hatte dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen übersendet und ihn zur Zustimmung innerhalb einer gesetzlichen Frist aufgefordert. Der Mieter hat jedenfalls per eMail fristgemäß zugestimmt. Die Vermieterin hatte die Empfängeradresse zwar noch inne, nutzte sie aber nicht mehr, weshalb von seiner Seite aus eine automatisierte Rückantwort erfolgte mit dem Hinweis, dass diese eMail-Adresse stillgelegt worden sei und auch keine Weiterleitung erfolge.

Nach Fristablauf klagte die Vermieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Der Mieter akzeptierte die Erhöhung im Prozess erneut, verwies jedoch auf die bereits von ihm per eMail erteilte und eine weitere per Briefpost übersandte Zustimmung.

Der Rechtsstreit wurde daraufhin von den Parteien für erledigt erklärt, so dass nur zu entscheiden war, wer die Verfahrenskosten trägt. Die Vermieterin argumentierte, eine schriftliche Zustimmung nicht erhalten zu haben und die eMail sei ihr aufgrund der Stilllegung der alten eMail-Adresse nicht zugegangen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Hanau hat entschieden, dass dem Inhaber einer eMail-Adresse eingehende Mails solange zugehen, wie diese aufrechterhalten wird. Eine automatisierte Rückmeldung unter Verweis, dass die Adresse stillgelegt sei, ändere daran nichts.

Zwischen Vertragspartnern sei der Absender aber in der Regel gehalten, einen anderen Kommunikationsweg zu wählen.

Das AG hat die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben, so dass die Gerichtskosten geteilt werden und jede Seite ihre eigenen Kosten selbst trägt.

Die eMail des Mieters mit seiner Zustimmungserklärung sei der Vermieterin zugegangen, weil sie die Adresse (noch) innehatte. Die Rückmeldung mit dem Hinweis auf Stilllegung und Nichtweiterleitung ändere das nicht. Denn die eMail sei bereits mit Eingang auf dem eMail-Server der Vermieterin als zugegangen zu werten, was nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.

Allerdings bestünden zwischen Mietvertragsparteien gegenseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Mieter sei aufgrund der automatisierten Rückmeldung mit Nichtweiterleitung gehalten gewesen, der Klägerin die Zustimmung auf einem anderen zumutbaren Weg, etwa der Briefpost, zukommen zu lassen, da ihm bekannt gewesen sei, dass sie von seiner eMail nichts wusste. Die vom Mieter behauptete Übersendung auch per Post war zwar streitig, in der nach Verfahrenserledigung nur noch zu treffenden Kostenentscheidung ist jedoch eine Beweisaufnahme meist nicht vorgesehen, die Kosten werden vielmehr geteilt.