Zugang der vermieterseitigen Abmahnung
BGB §§ 543 Abs. 3, 546, 573
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Zugang einer vermieterseitigen Abmahnung ist nicht mit ihrer positiven Kenntnisnahme durch den Mieter gleichzusetzen.
2. Bestreitet der Mieter den Zugang oder die positive Kenntnisnahme der Abmahnung, ist im Falle des fortgesetzt pflichtwidrigen Verhaltens des Mieters kündigungsrechtlich lediglich von dessen fahrlässigem Zuwiderhandeln gegen die vom Vermieter ausgesprochene Abmahnung auszugehen, es sei denn, der Vermieter beweist nicht nur den Zugang der Abmahnung, sondern auch deren positive Kenntnisnahme durch den Mieter.
3. Eine fahrlässige Pflichtverletzung des Mieters wiegt kündigungsrechtlich erheblich weniger schwer als eine vorsätzliche.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Das Amtsgericht hat den geltend gemachten Räumungsanspruch zutreffend verneint, da das Mietverhältnis durch die streitgegenständlichen Kündigungen weder fristlos noch fristgerecht beendet wurde. Zwar stellen unpünktliche Mietzahlungen eine Pflichtverletzung dar, die grundsätzlich geeignet sind, eine Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Erforderlich ist aber stets ein für die Kündigung hinreichendes Gewicht der Pflichtverletzung. Ein solches hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend verneint, ohne dass es einer abschließenden Entscheidung dazu bedarf, ob die streitgegenständliche Abmahnung dem Bekl. tatsächlich zugegangen ist. Selbst im Falle ihres Zugangs und der Kenntnisnahme der Abmahnung durch den Bekl. hätten die hier streitgegenständliche Anzahl und Dauer der Verspätungen angesichts des zum Zeitpunkt der Kündigung bereits seit über vierzehn Jahren währenden Mietverhältnisses - noch - nicht genügt, um ein für den Ausspruch einer Kündigung hinreichendes Gewicht zu begründen (vgl. Kammer, Urt. v. 29.2016 - 67 S 329/16, GE 2017, 49 = NZM 2018, 36, beckonline Tz. 5). Es kommt hinzu, dass zugunsten des Kl. allenfalls von einem Zugang der Abmahnung, aufgrund des Bestreitens des Bekl. indes nicht von deren positiver Kenntnisnahme durch den Kündigungsempfänger auszugehen ist. Damit fiele dem Bekl. allenfalls ein fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen die vom Kl. ausgesprochene Abmahnung zur Last. Eine derartige Pflichtverletzung wiegt erheblich weniger schwer als eine vorsätzliche (vgl. Kammer, Urt. v. 3. Juli 2018 - 67 S 20/18, GE 2018, 936 = WuM 2018, 562, beckonline Tz. 17; Urt. v. 22. August 2019 - 67 S 109/19, GE 2019, 1183 = ZMR 2019, 944, beckonline Tz. 8). Auch aufgrund dieses vergleichsweise geringen Verschuldensgrades haben die dem Kl. zur Last gelegten Pflichtverletzungen die für die Wirksamkeit einer fristlosen und fristgerechten Kündigung maßgebliche Erheblichkeitsschwelle noch nicht überschritten.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Zugang einer Abmahnung des Vermieters ist nicht mit ihrer positiven Kenntnisnahme durch den Mieter gleichzusetzen. Bestreitet der Mieter den Zugang oder Kenntnis und kann der Vermieter nicht das Gegenteil beweisen, ist im Falle des fortgesetzt pflichtwidrigen Verhaltens des Mieters kündigungsrechtlich lediglich von dessen fahrlässigem Zuwiderhandeln gegen die vom Vermieter ausgesprochene Abmahnung auszugehen, und eine fahrlässige Pflichtverletzung des Mieters wiegt kündigungsrechtlich erheblich weniger schwer als eine vorsätzliche.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte den Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlungen abgemahnt und, weil der weiterhin unpünktlich zahlte, fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt und auf Räumung geklagt. Der Mieter hatte den Zugang der Abmahnung bestritten. Das LG Berlin wies die Klage ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zwar stellen unpünktliche Mietzahlungen eine Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung rechtfertigen könnten, wenn sie ein hinreichendes Gewicht hätten. Hier habe das Mietverhältnis schon 14 Jahre bestanden. Selbst wenn man die Abmahnung als zugegangen unterstelle, sei, weil der Beklagte den Zugang bestritten habe, nicht davon auszugehen, dass er sie zur Kenntnis genommen habe. Damit fiele dem Mieter allenfalls ein fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen die Abmahnung zur Last, was weniger schwer wiege als Vorsatz.