Zugang der Kündigung durch Einwurf-Einschreiben
BGB §§ 130, 546
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens bietet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer Kündigung.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. […]
Danach waren die Kosten des Rechtsstreits nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO der Kl. aufzuerlegen, weil die Bekl. keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben und den Antrag sofort anerkannt hat.
Die Räumungsklage war erst zum 31.12.2025 begründet, weil der Zugang des Kündigungsschreibens vom 14.6.2024 mit Kündigung zum 31.12.2024 durch die Kl. nicht bewiesen werden konnte, so dass nur die hilfsweise Kündigung zum 31.12.2025 durchgreifen konnte, welche die Kl. erst in zweiter Instanz erklärt hat.
Anders als vom Landgericht angenommen, hat die Kl. nicht wirksam zum 31.12.2024 gekündigt. In der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2025 hat die Einzelrichterin darauf hingewiesen, dass nach der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.1.2025 - NZA 2025, 483 - kein Anscheinsbeweis aufgrund eines Einlieferungsbelegs eines Einwurfeinschreibens und Darstellung des Sendungsverlaufs anzunehmen ist, sondern dass vielmehr ein Auslieferungsbeleg erforderlich wäre. Dieser wurde auch nach erneuter Frist im schriftlichen Verfahren von der Kl.seite nicht vorgelegt, so dass ein Zugang der fraglichen Kündigung nicht bewiesen wurde.
Als die Bekl. am 11.12.2025 den Räumungsanspruch zum 31.12.2025 anerkannt hat, war ein Anspruch auf Räumung somit noch nicht fällig, sondern wurde dies erst zum 31.12.2025.
Damit konnte ein sofortiges Anerkenntnis im Hinblick auf diesen Anspruch durch die Bekl. noch erklärt werden; der Schuldner ist insofern nicht verpflichtet, sich vor Fälligkeit zu seiner Leistungsbereitschaft zu erklären (BGH, 28.6.2023, XII ZB 537/22, GE 2023, 847, juris). […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wichtige Erklärungen wie eine Mieterhöhung oder eine Kündigung müssen der Gegenseite zugehen, was im Streitfall nachzuweisen ist. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist ein Einschreiben nicht immer der sicherste Weg.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin hatte das Geschäftsraummietverhältnis zum Jahresende 2024 per Einschreiben gekündigt. Im Räumungsprozess bestritt die Mieterin den Zugang; die Vermieterin legte den Einlieferungsbeleg vor und kündigte in zweiter Instanz hilfsweise erneut zum Jahresende 2025. Daraufhin erkannte die Beklagte den Räumungsanspruch an und es war nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das OLG Schleswig legte der Klägerin die Kosten auf. Die ursprüngliche Klage sei mangels Nachweises des Zugangs der Kündigung unbegründet gewesen. Der Einlieferungsbeleg für das Einwurfeinschreiben stelle keinen Anscheinsbeweis für den Zugang dar, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden habe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Allerdings hat das BAG auch geurteilt (GE 2025, 52), es bestehe ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen. Beim Einschreiben ist die Rechtsprechung strenger; zu unterscheiden sind das Einwurf-Einschreiben und das etwas teurere Übergabe-Einschreiben. Bei Ersterem kann ein Auslieferungsbeleg angefordert werden (er wird nicht automatisch versandt), allerdings i.d.R. nur bis zu 15 Monate nach der Zustellung. Damit kann der Anscheinsbeweis geführt werden (BGHZ 212, 104).