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Zugang der Betriebskostenabrechnung spätnachmittags an Silvester noch ausreichend, veränderte übliche Postzustellungszeiten

LG Hamburg316 S 77/1602.05.2017GE 2017, 1223

BGB §§ 556, 259, 130

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine am Silvestertag spätnachmittags (hier: 17.34 Uhr) in den Briefkasten des Mieters eingeworfene Betriebskostenabrechnung wahrt noch die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Abrechnung ist der Kl. vorliegend am 31.12.2015, 17.34 Uhr in den privaten Briefkasten eingeworfen worden.

aa) Sofern § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB analog für den Zugang von Wissenserklärungen anwendbar wäre, ist die Abrechnung einer Betriebskostenabrechnung durch privaten Einwurf am 31.12.2015 gegen 17.34 Uhr noch fristgemäß am selben Tag zugegangen.

(1) Hinsichtlich der üblichen Postzustellungszeiten sind die jüngsten Entwicklungen im Post-Zustellungsmarkt hin zu verlängerten Zustellungszeiten zu berücksichtigen. Mit einer Zustellung von Briefen und Paketen durch die Deutsche Post bzw. deren Konkurrenzunternehmen kann an Werktagen und Sonnabenden zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr gerechnet werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass an Silvester etwas anderes üblich ist, da eine Differenzierung hinsichtlich der generellen Zustellungszeiten für den 31.12. jedenfalls durch die Deutsche Post nicht erfolgt (so wohl auch LG Waldshut-Tiengen, NJOZ 2009, 3746 = juris Rn. 31, 33, das an Silvester die generellen, örtlichen Postauslieferungszeiten zugrunde legt).

Auch wenn im Einzelfall am 31.12. abweichende Arbeits- und Öffnungszeiten herrschen, handelt es sich um keinen gesetzlichen Feiertag. Ob und in welchem Umfang Abweichungen von den regulären Arbeitszeiten bestehen und demnach Berufstätige früher den Briefkasten leeren könnten, ist von Branche und konkreter Tä­tigkeit abhängig und selbst dann oftmals uneinheitlich.

Vorliegend kommt hinzu, dass ein Briefkasten auch nicht ausschließlich dem Einwurf von Briefsendungen durch die Post oder deren Konkurrenzunternehmen dient. Ein privater Briefkasten ist eine Empfangsvorrichtung einer Privatperson, um Schriftstücke empfangen zu können. Hier können auch Privatpersonen Sendungen einwerfen. Insbesondere bei Betriebskostenabrechnungen ist der Einwurf durch den Vermieter oder die Hausverwaltung persönlich möglich und auch nicht ungewöhnlich. Hier die zeitliche Grenze für einen Einwurf am Silvestertag gegen 14.00 Uhr/15.00 Uhr festzulegen, erscheint vor dem Hintergrund der genannten Erwägungen nicht sachgerecht und nicht mehr zeitgemäß. Die Abrechnung ist jedes Jahr bis zum 31.12. mitzuteilen. Das Fristproblem stellt sich in jedem Jahr. Möglicherweise stellen sich Beweisschwierigkeiten eines Vermieters, wenn er sehr spät einwirft. Vorliegend ist indes prozessual unstreitig, dass sich die Abrechnung am 31.12.2015 um 17.34 Uhr im Briefkasten der Kl. befand. Dies ist nach Auffassung der Kammer ausreichend und fristgerecht.

Wenn es die Kl. als Mieterin interessiert hätte, hätte sie auch am Silvestertag gegen 18.00 Uhr zumutbar noch in ihren Briefkasten schauen können, um zu sehen, ob vermieterseitige (Betriebskosten-) Post dort eingegangen ist oder nicht.

(2) Der hier vertretenen Rechtsauffassung steht höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen.

Die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2007 (NZM 2008, 167) betrifft den mit dem hiesigen nicht vergleichbaren Fall des Einwurfs in einen Bürobriefkasten.

Die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2009 (NZM 2009, 274) betrifft zwar - insoweit vergleichbar - die Mitteilung einer Betriebskostenabrechnung i.S.d. § 556 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB an einen Privathaushalt. Allerdings stellte sich dort die Frage, ob Mitteilung der Betriebskostenabrechnung bereits durch (rechtzeitige) Absendung bewirkt wird und inwieweit der Vermieter sich Verschulden der Post gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. Auf die Frage des Zugangs bei Einwurf eines Briefs am späten Nachmittag kommt es in der Entscheidung nicht an. Denn der BGH ging davon aus, dass die Abrechnung auf dem Postweg verloren gegangen und demnach nie zugegangen sei (Rn. 13).

(3) Die hiesige Kammer schließt sich der Entscheidung des LG Waldshut-Tiengen (NJOZ 2009, 3746) nicht an, soweit dort ein Einwurf am 31.12. um 17.05 Uhr als zu spät erachtet wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine am Silvestertag spätnachmittags (hier: 17.34 Uhr) in den Briefkasten des Mieters eingeworfene Betriebskostenabrechnung wahrt noch die einjährige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach beendetem Mietverhältnis stritten Mieterin (Klägerin) und Vermieter (Beklagter und Widerkläger) u. a. über eine Betriebskostennachforderung des Vermieters für das Jahr 2014. Der Vermieter hatte an Silvester 2015 die Abrechnung gegen 17.30 Uhr persönlich in den privaten Briefkasten der Mieterin eingeworfen. Die Mieterin hielt das für verspätet. Nach § 556 Abs. 3 BGB sei die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Silvester müsse sie aber nicht damit rechnen, am späten Nachmittag noch Post zu erhalten. Das Amtsgericht hatte den Nachzahlungsanspruch des Vermieters zurückgewiesen. Anders das Landgericht Hamburg. Es hielt die am 31. Dezember 2015 um 17.34 Uhr in den privaten Briefkasten eingeworfene Abrechnung für noch fristgemäß zugegangen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Hinsichtlich der üblichen Postzustellungszeiten seien die jüngsten Entwicklungen im Post-Zustellungsmarkt hin zu verlängerten Zustellungszeiten zu berücksichtigen. Mit einer Zustellung von Briefen und Paketen durch die Deutsche Post bzw. deren Konkurrenzunternehmen könne an Werktagen und Sonnabenden zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr gerechnet werden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Silvester etwas anderes üblich sei.

Auch wenn im Einzelfall am 31. Dezember abweichende Arbeits- und Öffnungszeiten herrschten, handele es sich um keinen gesetzlichen Feiertag. Hinzu komme, dass ein Briefkasten auch nicht ausschließlich dem Einwurf von Briefsendungen durch die Post oder deren Konkurrenzunternehmen diene. Ein privater Briefkasten sei eine Empfangsvorrichtung einer Privatperson, um Schriftstücke empfangen zu können – auch Sendungen von Privatpersonen. Insbesondere bei Betriebskostenabrechnungen sei der Einwurf durch den Vermieter oder die Hausverwaltung persönlich möglich und auch nicht ungewöhnlich. Hier die zeitliche Grenze für einen Einwurf am Silvestertag beispielsweise gegen 14.00 Uhr/15.00 Uhr festzulegen, erscheine nicht sachgerecht und nicht mehr zeitgemäß. Die Abrechnung sei jedes Jahr bis zum 31. Dezember mitzuteilen, und wenn es die Mieterin interessiert hätte, hätte sie auch am Silvestertag gegen 18.00 Uhr zumutbar noch in ihren Briefkasten schauen können, um zu sehen, ob vermieterseitige (Betriebskosten-) Post dort eingegangen sei oder nicht.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vermieter, welche die einjährige Abrechnungsfrist maximal ausdehnen wollen oder müssen, mag die Entscheidung als Argumentationshilfe dienen, Richtschnur für das Handeln sollte sie indes nicht sein, auch wenn inzwischen mehrere Gerichte die Auffassung vertreten, dass aufgrund der veränderten Zustellungsgewohnheiten mit dem Einwurf von Schriftstücken in den Hausbriefkasten bis 18.00 Uhr gerechnet werden muss (vgl. BayVerfGH vom 15. Oktober 1992 - Vf.117 - VI/91 -, NJW 1993, 518; AG Ribnitz-Damgarten, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 1 C 324/06 - WM 2007, 18).

Auf die Gewerbemiete lässt sich die Entscheidung nicht übertragen, weil im gewerblichen Bereich in den meisten Fällen Silvester nicht gearbeitet wird, sodass die Rechtsprechung üblicherweise annimmt, dass ein Silvester zugegangenes Schriftstück jedenfalls dann, wenn branchenüblich Silvester nachmittags – auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt – nicht mehr gearbeitet wird, erst am nächst folgenden Werktag zugeht (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 148/05 -, GE 2008, 261).