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Zugang

LG Osnabrück12 S 1325/99 (495)16.06.2000WuM 2001, 196

BGB §§ 564, 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zugang; Kündigungserklärung; nicht abgeholter Einschreibebrief; Einschreiben; Niederlegung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Holt der Vermieter ein niedergelegtes, die Kündigungserklärung des Mieters enthaltendes Schreiben nicht ab, obwohl er nach den Umständen mit dem Zugang einer solchen Erklärung rechnen mußte, ist das Schreiben als nach Treu und Glauben zugegangen zu behandeln.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Mietverhältnis ist mit Schreiben vom 24.3.1999 der Bekl. zum 30.6.1999 wirksam gekündigt worden. Die Kammer ist auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Zeuge R. die Benachrichtigung über die Niederlegung des Einschreibebriefes mit der Kündigung am 25.3.1999 in den Briefkasten des Kl. eingeworfen hat. Der Zeuge konnte sich zwar konkret an den Vorgang bezüglich dieses Datums nicht erinnern. Dies ist jedoch bei der Vielzahl der vom Zeugen zugestellten Einschreiben und dem Zeitablauf seit dem 25.3.1999 nicht zu erwarten gewesen. Der Zeuge hat aber bestätigt, daß das Handzeichen über dem Niederlegungsvermerk von ihm stammt und er konnte sich auch genau erinnern, wo sich der zum Haus des Kl. gehörige Briefkasten befindet. Die Kammer hat daher keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

Zwar ist das Einschreiben dann vom Kl. nicht abgeholt worden und nach Ablauf der Lagerfrist an die Bekl. zurückgegangen. Damit ist das Schreiben dem Kl. nicht zugegangen. Der Kl. muß sich aber nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei es ihm zugegangen (vgl. dazu BGHZ 67, 271 ff.).

Auch wenn der Kl. aus dem Benachrichtigungszettel weder Absender noch Inhalt des Schreibens entnehmen konnte, mußte er aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit 48 C 19/99 Amtsgericht Osnabrück mit dem Zugang eines Kündigungsschreibens rechnen. Gegenstand dieses Rechtsstreits war nämlich gerade die Möglichkeit der Kündigung. Die Klage dort wurde offensichtlich wegen der Frage der Zulässigkeit zurückgenommen, da nicht beide Mieter geklagt hatten.

Wenn dann zwei Wochen nach dem Termin beim Amtsgericht eine Nachricht über die Niederlegung eines Einschreibens in den Briefkasten gelangt, mußte der Kl. davon ausgehen, daß dieses Schreiben die Kündigung des Mietvertrages betraf. Er hätte demzufolge die niedergelegte Sendung abholen müssen.

Insofern ist hier ein anderer Fall gegeben als der der Entscheidung des BGH vom 26.11.1997 (NJW 1998, 976 ff.) zugrunde liegende Fall, in dem der Bekl. nicht damit rechnen mußte, daß ein Einschreiben die Annahme eines Kaufangebotes enthielt.