Zugang
BGB §§ 564, 565, 130, 242
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zugang; Willenserklärung; Kündigungsschreiben; Empfangsvorrichtung; Auslandsaufenthalt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hinterläßt der Vermieter bei dauerndem Aufenthalt im Ausland seine dortige Anschrift, verfügt er aber weiterhin über eine isländische Postanschrift, geht ihm eine Kündigungserklärung der Mieter durch Aushändigung an die im allgemeinen empfangsberechtigte Person im Inland zu.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. hat gegen die Kl. keinen Anspruch auf Zahlung der Miete für den Monat August 1996 aus § 535 Satz 2 BGB. Die Kl. haben das Mietverhältnis wirksam zum 31.7.1996 gekündigt. Gemäß § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB war die Kündigung am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Das Kündigungsschreiben v. 1.5.1996 war dem Bekl. im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB am 3.5.1996 zugegangen, so daß die Kündigung zum 31.7.1996 wirksam wurde.
Eine Willenserklärung ist dem Empfänger dann zugegangen, wenn sie so in seinen Bereich gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen; zum Bereich des Empfängers gehören auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen wie beispielsweise ein Briefkasten (Palandt/Heinrichs 55. Aufl., § 130 BGB Rn. 5). Die Ortsabwesenheit des Erklärungsempfängers steht dem Zugang grundsätzlich nicht entgegen; dies gilt auch dann, wenn der Erklärende von der Ortsabwesenheit wußte und die Interimsanschrift kannte; lediglich in Ausnahmefällen kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. Palandt/Heinrichs a. a. O.). Die Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen indessen nicht die Annahme eines derartigen Ausnahmefalls. Der Bekl. hatte in seinem Schreiben v. 25.3.1996 den Kl. zwar für weiteren Schriftwechsel seine neue Anschrift in Zagreb mitgeteilt. Er hat in diesem Schreiben jedoch nicht erklärt, daß er ausschließlich unter dieser Adresse erreichbar sein werde und zudem nicht angegeben, ab welchem Zeitpunkt und für welche Dauer die Kl. Schreiben an die neue Anschrift richten sollten. Für die Kl. war damit nicht eindeutig erkennbar, an welche Adresse sie das Kündigungsschreiben schicken sollten. In dieser Situation handelten sie nicht treuwidrig, sondern vertragsgerecht, indem sie durch Absendung der Kündigung an beide Anschriften dafür Sorge trugen, daß der Bekl. alsbald Kenntnis vom Kündigungsschreiben erlangen konnte. Hinzu kommt, daß nicht ersichtlich ist, weshalb der Bekl. nach dem Wechsel des Aufenthaltsortes nicht in der Lage gewesen sein sollte, vor Eintreffen des Kündigungsschreibens in Zagreb von der Kündigung Kenntnis zu nehmen. Soweit der Bekl. dazu vorgetragen hat, in Neuhaus sei keine zustellungsbevollmächtigte Person vorhanden gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn aus dem Rückschein v. 3.5.1996, den die Kl. in Kopie vorgelegt haben, geht hervor, daß das Schreiben einer empfangsberechtigten Person ausgehändigt wurde. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, weshalb der Bekl. sich von Zagreb aus nicht über Posteingänge in Neuhaus hätte auf dem laufenden halten können, zumal er den Kl. erklärt hatte, nur ihnen seine Anschrift mitzuteilen, so daß er ohnehin ständig mit anderweitigen Postsendungen an seine Adresse in Neuhaus rechnen mußte. Nach alledem erscheint es nach Treu und Glauben nicht gerechtfertigt, die Wirksamkeit des Zugangs des an die Anschrift in Neubaus gerichteten Kündigungsschreibens zu verneinen.