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Zug-um-Zug-Verurteilung bei als Kaution übergebenem Sparbuch

LG Berlin62 S 150/9821.01.1999GE 1999, 451

BGB §§ 273, 550 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Abrechnungsreife (in der Regel sechs Monate) kann der Vermieter gegen fällige Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem zu Kautionszwecken übergebenen Sparbuch des Mieters geltend machen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Dem Kl. steht der Mietzinsanspruch nicht für den Zeitraum, wie vom Amtsgericht zugesprochen zu, sondern nur in Höhe von 2.872,47 DM.

B. Die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage der Bekl. ist nach § 530 Abs. 1 ZPO zulässig. Der geltend gemachte Anspruch hinsichtlich der Sicherheitsleistung ist Teil des Streits um die Beendigung des Mietverhältnisses und kann, da nur rechtlich im Streit, sofort entschieden werden.

1. Der Antrag ist dahin auszulegen, daß die Herausgabe des Sparbuchs und die Erklärung des Kl. begehrt werde, daß er das Pfandrecht an der im Sparbuch verbrieften Forderung aufgebe (§§ 1255 Abs. 1, 1273 Abs. 2 BGB). Eine Sicherheitsabtretung hat nicht stattgefunden, so daß die Forderung nicht zurückabzutreten sein kann.

2. Die Widerklage hat jedoch nur im Rahmen einer Zug-um-Zug-Verurteilung Erfolg. Den Bekl. steht ein fälliger Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 550 b, 952 BGB zu. Die Kaution dient nach dem Vertrag für alle Ansprüche des Kl. gegen die Bekl. aus dem Mietverhältnis. Dem Vermieter steht nach Beendigung des Mietverhältnisses eine angemessene Zeit zur Prüfung, Abrechnung und Geltendmachung von Forderungen zu, in der Regel sechs Monate (Urteil der Kammer vom 16. April 1998 - 62 S 389/97 - GE 1998, 1397). Nach Ablauf der Frist wird der Anspruch fällig (Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl. 1999, § 550 b Rn. 12). Die Frist ist jedenfalls zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen.

Der Kl. hat aber seinerseits Zahlungsansprüche geltend gemacht, sie sind ihm auch teilweise in diesem Rechtsstreit zugesprochen worden. Diese kann er trotz Fälligkeit der Forderung der Bekl. aus der Kaution befriedigen. Bei einer Sicherheitsleistung in Form einer Barzahlung kann der Vermieter aufrechnen. Bei Verpfändung eines Sparbuchs kann das Pfandrecht durch Einziehung der verbrieften Forderung gel-tend gemacht werden (§ 1282 Abs. 1 BGB; v. Martius in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, III Rn. 823).

Zugleich hat der Kl. im Umfang der zugesprochenen Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution geltend gemacht. Das steht ihm zu (§ 273 BGB; Urteil der Kammer vom 7. Dezember 1998 - 62 S 263/98). Es führt jedoch nur zu einer Verurteilung zur Rückgewährung der Kaution Zug-um-Zug gegen Erfüllung der Forderung des Kl., § 274 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung des BGH in NJW 1981, 976 führt nicht zu einem weitergehenden Einbehaltungsrecht. Darin hat der Bundesgerichtshof das Recht des Vermieters resp. Verpächters auf Leistung der Kaution auch für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses zugesprochen. Aus der Entscheidung ist aber nicht abzuleiten, daß ein Recht zum Behalten auch nach Fälligkeit der Rückzahlungsforderung besteht, sofern der Vermieter nicht fällige eigene Ansprüche geltend machen kann. Die Zahlung der Kaution kann der Vermieter nur verlangen, bis der Fälligkeitszeitpunkt für die Rückforderung des Mieters eintritt, d. h. bis der Vermieter Ansprüche hätte feststellen und geltend machen können.

Wegen künftiger noch nicht bezifferter Ansprüche steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht hingegen nicht zu (LG Berlin [67] GE 1992, 1327; OLG Celle WuM 1986, 61 = NJW 1985, 1715, 1716; AG Heidelberg, WuM 1989, 568; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl. 1999, § 550 b Rn. 14). Dem entspricht es, daß der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe derjenigen Ansprüche hat, die zu dem Zeitpunkt beziffert sind, in dem der Rückgabeanspruch des Mieters fällig ist (OLG Celle a. a. O.) und keinesfalls in Abweichung von § 274 BGB die Kaution insgesamt einbehalten dürfte. Der Vermieter kann sich in Höhe seiner Ansprüche aus der Sicherheitsleistung befriedigen. Erfüllt der Mieter hingegen diese Verpflichtung durch Zahlung, so hat der Vermieter - Zug-um-Zug - seinerseits die Sicherheitsleistung zurückzugewähren.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte dem Vermieter als Kaution ein Sparbuch ausgehändigt; dadurch war ein Pfandrecht des Vermieters begründet worden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter unter anderem die Rückgabe des Sparbuchs, wogegen der Vermieter Zahlungsansprüche einwandte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 21. Januar 1999 stellte das Landgericht klar, daß dem Vermieter in diesen Fällen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, mit der Folge, daß er zur Herausgabe des Sparbuchs nur Zug um Zug gegen Zahlung durch den Mieter zu verurteilen ist. Daran zeigt sich, daß eine Barkaution wesentlich unkomplizierter ist; auch in diesem Falle hätte im übrigen der Vermieter sich aus der Kaution befriedigen können, indem er Zahlung von der Bank verlangt hätte.