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Zivilrechtsweg

BezG Dresden2 S 10/9210.04.1992ZOV 1992, 385

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zivilrechtsweg; investive Veräußerung; Bindung der Zivilgerichte; Investitionsvorrangbescheid; Veräußerungsverbot; Suspensiveffekt; Anfechtungsklage; Unterlassungspflicht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zulässigkeit des Zivilrechtsweges bei drohender investiver Veräußerung.

2. Bindung der Zivilgerichte an erlassene rechtsgestaltende und nicht nichtige Verwaltungsakte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Verfügungskl. begehrt vor den Zivilgerichten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlaß eines Veräußerungsverbots für ein eventuell der Restitution an ihn unterliegendes Grundstück. Die Treuhand hat bezüglich dieses Grundstücks einen Investitionsvorrangbescheid gem. § 3 a VermG erlassen, mit dem drei Investoren der Vorrang eingeräumt wurde. Der vom Verfügungskl. erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 25.2.1992 zurückgewiesen. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Verfügungskl. das Verwaltungsgericht Dresden angerufen. Mit Beschluß vom 23.3.1992 hat das Kreisgericht Dresden den Antrag des Verfügungskl. zurückgewiesen (vgl. Entscheidung des KreisG Seite 410).

Mit seinem am 11.1.1992 beim Kreisgericht Meißen eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wendet sich der Antragsgegner gegen die drohende Veräußerung des genannten Grundstücks durch die Verfügungsbekl. bzw. die Treuhandanstalt. Das KreisG Meißen hat mit Urteil vom 3.2.1992 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Entscheidung des Kreisgerichts ist im Ergebnis beizutreten.

Die Zivilgerichte sind zum Erlaß von Sicherungsmaßnahmen in der Form von Veräußerungs- und Verfügungsverboten zuständig.

Solange der Suspensiveffekt einer erhobenen Anfechtungsklage gegen einen Bescheid gemäß § 3 a VermG nicht durch die Verwaltungsgerichte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hergestellt ist, ist es den Zivilgerichten verwehrt, in eine Prüfung einzutreten, ob ein Fall des Vorrangs investiver Zwecke i. S. des § 3 a VermG gegeben ist.

I. Die ordentlichen Gerichte als Zivilgerichte sind zur Entscheidung über das Begehren des Verfügungskl. zuständig. Dieser will mit der von ihm beantragten einstweiligen Verfügung erreichen, daß hinsichtlich des Grundstücks T weg in Coswig-Kötitz, dessen Restitution zwischen dem Vermögensamt und der Treuhandanstalt streitig ist, der Verfügungsbekl. bzw. der gesetzlichen Vertreterin, der Treuhandanstalt, Berlin, untersagt wird, das genannte Grundstück zu veräußern.

Der Anspruch ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VermG. § 3 Abs. 3 VermG ist dem Privatrecht zuzuordnen.

Soweit das Bezirksgericht Chemnitz (vgl. NJ 1991, S. 463 ff.) und der 24. Zivilsenat des Kammergerichts (Urteil vom 25.11.1991 in ZIP 1992, S. 211 ff.) die Auffassung vertreten, daß auch für den Erlaß von Verfügungs- und Veräußerungsverboten die Verwaltungsgerichte zuständig seien, so kann dem nicht gefolgt werden. Das Kammergericht ist der Auffassung, daß es im hohen Maße sachwidrig sei, wenn neben der verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit mit der Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung streckenweise gleichlaufend zusätzlich ein zivilrechtliches Verfügungsverfahren installiert würde, in dem teilweise dieselben Rechtsfragen zu prüfen wären. Die Verwaltungsbehörden bzw. die Verwaltungsgerichte seien allein zuständig, darüber zu entscheiden, welche Auflagen den Verfügungsberechtigten für die Dauer des Verfahrens über die Rückgabe des Vermögensgegenstandes zu machen seien. Bei einer Untätigkeit der Behörde greife der Schutz durch die Verwaltungsgerichte ein. Das vom Gesetzgeber intendierte Rechtsschutzziel könne so mindestens ebenso, wenn nicht noch effizienter erreicht werden. Die zuständigen Verwaltungsbehörden und eventuell die Verwaltungsgerichte hätten sich somit auf Grund einer Gesamtschau der Bestimmungen des Vermögensgesetzes allein mit der Interimsregelung zwischen Anmeldung und Bestandskraft des Rückgabebescheids in eigener Zuständigkeit zu befassen. Die in §§ 3 Abs. 3 ff., 3 a VermG gesetzlich ausgeformte und näher beschriebene sequestrationsähnliche Bindung nach dem Leitgedanken des § 938 Abs. 2 ZPO hätte bis zur Bestandskraft einer Rückgabeanordnung die Rückgabebehörde gegebenenfalls in der Form von sichernden Ge- oder Verboten auszugestalten. Ein entsprechender Anspruch auf Erlaß derartiger sichernder Gebote habe der Anmelder beim Amt für offene Vermögensfragen geltend zu machen und gegebenenfalls über eine Verpflichtungsklage vor den Verwaltungsgerichten einzufordern.

Diese Argumentation überzeugt nicht.

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, bestimmt sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitbefangene Anspruch hergeleitet wird. Nur wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses darstellt, ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art (Bundesverwaltungsgericht Band 71, S. 103, 186). Es ist dabei nicht allein ausschlaggebend, daß die Anspruchsgrundlage dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Vielmehr kommt es wesentlich auf die begehrte Rechtsfolge an, d. h. darauf, ob diese Rechtsfolge sich nach den Normen des öffentlichen Rechts richtet (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Bundesgerichte in NJW 1974, 2087; BAG in NJW 78, 1766; Minger, Verwaltungsarchiv 1977, 295; BSG NJW 1978, 2091). Ob das Rechtsverhältnis seine Grundlage im öffentlichen oder privaten Recht hat, entscheidet sich danach, ob der Sachverhalt Rechtssätzen unterworfen ist, die für jedermann gelten oder nur ein Sonderrecht des Staates beinhalten, das im Interesse der Erfüllung öffentlicher Aufgaben das allgemeine Recht abändert (vgl. Kammer, NJW 1991 S. 376/377 m. w. N.).

Die durch § 3 Abs. 3 VermG begründete Verpflichtung des Besitzers oder Verfügungsberechtigten, bestimmte Handlungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen, ist privatrechtlicher Natur. § 3 Abs. 3 VermG findet seine Entsprechung in einem Anspruch des Berechtigten, nicht in einem Anspruch der öffentlichen Hand.

Das Vermögensgesetz billigt dem Alteigentümer unter bestimmten Voraussetzungen einen öffentlich-rechtlichen Verschaffungsanspruch zu. Dieser öffentlich rechtliche Verschaffungsanspruch bewirkt nicht akzessorisch Pflichten des derzeit Verfügungsberechtigten. Die Unterlassungspflichten des § 3 Abs. 3 VermG dienen nur der Sicherung des Status quo des zu restituierenden Objektes. Das Eigentum soll im wesentlichen nicht verändert werden. Es geht um die Sicherung des Objekts in seinem derzeitigen Zustand und nicht primär um die Sicherung des Anspruchs aus § 3 I VermG. Bei Rückgabe des Objekts rückt nämlich der Berechtigte in alle Rechtsverhältnisse ein (§ 16 Abs. 2 VermG). Daraus folgt, daß das Objekt in den Status übergeht, in dem es sich bei Erlaß des Restitutionsbescheides befindet. Alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen im Hinblick auf das Restitutionsobjekt muß der Altberechtigte sich zurechnen lassen.

Der in § 3 Abs. 3 VermG statuierten Pflicht des Besitzers korrespondiert somit - wie erwähnt - nicht ein eventuelles Eingriffsrecht des Staates, sondern ein Recht des Altberechtigten. Das kommt auch darin zum Ausdruck, daß das Gesetz dem Berechtigten die Disposition gibt, diesen Anspruch geltend zu machen oder nicht. Dementsprechend ist der dem sogenannten Berechtigten gewährte Anspruch des § 3 Abs. 3 VermG dem Privatrecht zuzuordnen.

Diese Auffassung wird außerdem durch die amtliche Begründung gestützt (vgl. Sternschmidt/Bleibtreu, Verträge und Rechtsakten der deutschen Einheit, Band 2, Einigungsvertrag 1990).

Darin heißt es: "Die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 sind nicht als gesetzliches Verbot, sondern lediglich als schuldrechtliche Verpflichtung im Innenverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten ... ausgestattet. Rechtshandlungen, mit denen gegen die Beschränkungen des Satzes 1 im Innenverhältnis verstoßen wird, bleiben also Dritten gegenüber wirksam. Der Verfügungsberechtigte setzt sich damit aber Schadens- oder Staatshaftungsansprüchen von seiten des Berechtigten aus ..."

Gläubiger und Schuldner des genannten Anspruchs nehmen demnach als gleichberechtigte Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teil. Der Staat kann in diese Beziehung nicht eingreifen. Er hat gegenüber dem Verfügungsberechtigten keine Eingriffsbefugnis und somit auch keine Eingriffspflicht. Das Amt für offene Vermögensfragen kann daher keine Veräußerungs- und Verfügungsverbote erlassen.

Auch in den Fällen, in denen als Gegner des Anspruchs nach § 3 III VermG ein Hoheitsträger auftritt, bleibt der genannte Anspruch privatrechtlicher Natur. Ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht nicht. Im Sinne der heute herrschenden modifizierten Subjekttheorie wird in derartigen Fällen ein Hoheitsträger nicht als solcher, d. h. gerade in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger, sondern lediglich auf Grund seiner formalen Position als Grundstückseigentümer verpflichtet. Die daraus anfallende Verfügungsbefugnis ist eine Berechtigung, die sich aus dem Privatrecht und nicht aus dem öffentlichen Recht ergibt (ebenso Kohler, NJW 1991, S. 465 ff., VIZ 1992, S. 130-133; Säcker/Busche, MünchKomm 1991, Einigungsvertrag Rn. 1177; Kammergericht Berlin, 22. Zivilsenat, DtZ 1991, S. 191).

Es liegt auch keine Zuweisung einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit an die Verwaltungsgerichte vor. Die §§ 36, 37 VermG enthalten eine entsprechende Zuweisungsnorm nicht. Diese Bestimmungen nehmen nur auf die Bescheide des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bezug, d. h. auf den Rückübertragungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 VermG, über dessen öffentlich rechtlichen Charakter kein Streit besteht. Auch der Umstand, daß gegen einen Bescheid der Treuhandanstalt, der auf Grund des § 3 a Abs. 1 VermG erlassen worden ist, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist, ändert nichts daran, daß der hier vorliegende Streitgegenstand, d. h. das sich auf § 3 Abs. 3 VermG berufende Begehren des Verfügungskl. vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Eine Beschränkung des Rechtsschutzes auf die Rechtsbehelfe und Anfechtungsmöglichkeiten des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit dieser Regelung nicht erfolgt. Wenn ein Fall des § 3 a VermG vorliegt, entfällt zwar unter gewisser Voraussetzung die Möglichkeit, Verfügungs- und Veräußerungsverbote zu erlassen. Dies ist jedoch eine Frage der Begründetheit des Begehrens und nicht der Zulässigkeit des Rechtswegs.

II. In der Sache hatte die Berufung des Verfügungskl. keinen Erfolg. Das beantragte Veräußerungsverbot kann im vorliegenden Fall nicht angeordnet werden.

1. Wie unter I. ausgeführt, macht der Verfügungskl. einen dem Privatrecht zuzuordnenden Anspruch auf Unterlassung der Veräußerung eines Grundstücks geltend (§ 3 Abs. 3 VermG). Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 3 a Abs. 1 Satz 1 vorliegen.

Um über das Bestehen des Anspruchs aus § 3 Abs. 3 VermG in derartigen Fällen entscheiden zu können, ist somit zu prüfen, ob die beabsichtigte Veräußerung dem behaupteten investiven Zweck im Sinne der genannten Bestimmung dient oder nicht. Dies ist eine Frage, die auf Grund von Vorschriften zu beantworten ist, die dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnen sind.

Grundsätzlich haben die Zivilgerichte die Kompetenz, öffentlich-rechtliche Vorfragen selbständig zu prüfen und zu entscheiden (vgl. Gummer in Zöller, ZPO 17. Aufl. Anm. 42, 45 zu § 13 GVG; Albers in Baumbach Lauterbach ZPO 48. Aufl. 5 B zu § 13 GVG; a. A. wohl Ortloff, NJW 1987 S. 1665 ff., 1760). Wenn - wie hier - von einer Aussetzung des Verfahrens kein Gebrauch gemacht werden kann, hat das Zivilgericht öffentlich-rechtliche Vorfragen selbständig zu prüfen und zu entscheiden.

In den Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verbietet sich eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO, da dies mit dem Charakter dieses Verfahrens als Eilverfahren nicht zu vereinbaren wäre.

Abgesehen von der genannten Kompetenz bezüglich der Beurteilung öffentlich rechtlicher Vorfragen besteht jedoch keine Klarheit hinsichtlich der Frage, inwieweit und in welchem Maße die Zivilgerichte an erlassene Verwaltungsakte gebunden sind. Soweit eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Verwaltungsakte erfolgt ist, ist eine Bindung der Zivilgerichte aufgrund der materiellen Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Hauptverfahren gegeben. Aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgt auch, daß bestandskräftige Verwaltungsakte von den Zivilgerichten grundsätzlich zu beachten sind.

Demgegenüber hatte der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Bereich des Enteignungsentschädigungs- und Amtshaftungsrechtes für sich in Anspruch genommen, auch bestandskräftige Verwaltungsakte im Rahmen der genannten Vorfragenkompetenz selbständig zu überprüfen (vgl. BGHZ 86, 356, 359; 90, 17, 23; 95, 28, 37). Diese Rechtsprechung kann für den Bereich des Vermögensgesetzes nicht übernommen werden. Der Senat ist der Auffassung, daß - abgesehen von den genannten Bereichen des Enteignungsentschädigungs- und Amtshaftungsrechtes - zumindest eine Bindung der Zivilgerichte an erlassene rechtsgestaltende und nicht nichtige Verwaltungsakte besteht, wenn nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte ausdrücklich dem Zivilgericht zugewiesen ist.

Im vorliegenden Fall liegt weder ein nichtiger Verwaltungsakt vor, noch ergibt sich aus den Bestimmungen des Vermögensgesetzes eine gleichwertige Prüfungskompetenz der Zivilgerichte bezüglich öffentlich-rechtlicher Fragen. Nichtig sind Verwaltungsakte nur bei offenkundig schwerwiegenden Fehlern (vgl. § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz). Dies kann bei dem Bescheid vom 5.12.1991 nicht angenommen werden.

Die Treuhandanstalt hat ohne Verletzung von Verfahrensgrundsätzen den beanstandeten Bescheid erlassen. Sie hat insbesondere in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Auch eine offensichtliche materiell rechtliche Unrichtigkeit ist nicht gegeben. Ob der genannte Bescheid vom 5.12.1991 rechtmäßig ist, kann dahinstehen.

Eine ausdrückliche Zuweisung einer Prüfungskompetenz an die Zivilgerichte für den Bereich des § 3 a Abs. 1 VermG durch den Gesetzgeber ist nicht erfolgt. Sowohl im Bereich der sogenannten "Vorfahrtsregelung" (§ 3 a VermG) als auch hinsichtlich des Restitutionsanspruches nach § 3 Abs. 1 VermG ist als primäre Rechtsschutzmöglichkeit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet worden. Dies ergibt sich hinsichtlich der 3 a-Bescheide aus § 3 a Abs. 4 VermG. Die den Zivilgerichten zugewiesenen begleitenden und sichernden Maßnahmen bezüglich des zu restituierenden Vermögensgegenstandes sind demgegenüber nachgeordnet und marginal.

Die grundsätzlich bestehende Befugnis der Zivilgerichte, öffentlich-rechtliche Vorfragen zu prüfen und zu entscheiden, ist jedoch für den Bereich der von den Verwaltungsbehörden erlassenen Verwaltungsakte dann einzuschränken, wenn der Verwaltungsakt rechtsgestaltende Wirkung entfaltet und eine Anfechtungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung möglich ist. In diesen Fällen ist nicht die Bestandskraft, sondern die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes das entscheidende Kriterium. Der Ausschlußtatbestand des § 3 a Abs. 1 Satz 1 VermG als rechtshemmende Einwendung bezüglich des Anspruches nach § 3 Abs. 3 VermG ist nicht bei einer eventuellen Veräußerung des Objekts durch die in § 3 a Abs. 1 VermG genannten Behörden und auch nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 a Abs. 1 Satz 2 VermG gegeben. Vielmehr ist mit Bekanntgabe der sofort vollziehbaren Verfügung der 3 a-Behörde der genannte Ausschlußtatbestand erfüllt. Der Bescheid gemäß § 3 a VermG beinhaltet nämlich sowohl eine feststellende, als auch eine rechtsgestaltende Wirkung. Die feststellende Wirkung liegt darin, daß hier der Vorrang der sogenannten Drittinvestoren festgestellt wird. Die rechtsgestaltende Wirkung ist darin zu sehen, daß mit Erlaß dieses Bescheides § 3 Abs. 3 VermG ausgeschlossen ist und damit die in der genannten Bestimmung beschriebenen Unterlassungsverpflichtungen des Besitzers des Restitutionsobjektes entfallen. Nicht mit der Bestandskraft des Bescheids, sondern mit der Bekanntgabe ist damit eine bindende Wirkung oder sogenannte Maßgeblichkeit (Knöpfle) für Dritte und andere Staatsorgane gegeben (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhard/Sachs Verwaltungsverfahrensgesetz 3. Aufl. 1990 Rn. 102 und 106 zu § 43; Rosenberg/Schwab Lehrbuch des Zivilgerichtes 14. Aufl. 1986 S. 73/74; Knöpfle, Tatbestands- und Feststellungswirkung als Grundlage der Verbindlichkeit von gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten in BayVerw. Blätter 1982 S. 225 ff. [229]; ähnlich Kohler in VIZ 1992 S. 130-133, der undifferenziert von Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten spricht und daraus eine Bindungswirkung herleitet).

Im vorliegenden Fall hat die gesetzliche Vertreterin der Verfügungsbekl. eine Verfügung gemäß § 3 a VermG getroffen. Damit ist ein für die Zivilgerichte bindender bzw. maßgeblicher Verwaltungsakt ergangen. Der Verfügungskl. hat zwar nach Bescheidung seines Widerspruchs Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten erhoben. Die grundsätzlich aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VWGO ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben, da gemäß § 3 a Abs. 4 VermG der Gesetzgeber von der durch Bundesgesetz (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VWGO) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und angeordnet hat, daß Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Die Entscheidung gegen den Berechtigten und zugunsten der Drittinvestoren ist daher sofort vollziehbar mit der Folge, daß sofort das Restitutionsobjekt veräußert werden kann und eine Genehmigung des Grundstücksveräußerungsvertrags nach der GVVO entbehrlich ist.

In derartigen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, daß der Altberechtigte mit einem entsprechenden Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VWGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingereichten Anfechtungsklage beantragt. Das Verwaltungsgericht wird in der Regel die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des jeweiligen Antragstellers auf vorläufigen Aufschub der Vollziehung dasjenige des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im Rahmen dieses Verfahrens prüft das Verwaltungsgericht auch summarisch die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage. Nur wenn die summarische Prüfung zu dem Ergebnis kommt, daß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Begehren des Anfechtungsberechtigten Erfolg haben wird, oder die Vollziehung für den Berechtigten eine unbillige, nicht aufgrund überwiegend öffentlicher Interessen gebotene Härte zur Folge hat, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Über die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hinaus kann es im Einzelfall auch geboten sein, im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes einen Antrag auf vorläufige Unterlassung des Vollzugs der 3 a-Entscheidung beim Verwaltungsgericht entsprechend § 123 VWGO einzubringen (vgl. Barkam in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, 1992, Rn. 213-216 zu § 3 a VermG).

Zur Überprüfung des 3 a-Bescheides sind demnach ausschließlich die Verwaltungsgerichte berufen. Deren Entscheidungskompetenz wäre auch beeinträchtigt, wenn man zuließe, daß die Zivilgerichte im Rahmen ihrer grundsätzlich bestehenden Kompetenz, öffentlich-rechtliche Vorfragen in eigener Zuständigkeit prüfen und entscheiden zu können, eine vom zuständigen Fachgericht abweichende Entscheidung treffen könnten. Darüber hinaus würde dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit der verschiedenen Gerichtsbarkeiten darstellen. Wenn das zuständige Fachgericht entschieden hat und damit erkennbar ist, daß die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, so ist, auch wenn es sich um eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, von einem Vorrang dieser Entscheidung auszugehen.

Die 4. Kammer für Verwaltungssachen des Kreisgerichts Dresden hat als das zuständige Fachgericht den Antrag des Verfügungskl. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid nach § 3 a VermG eingereichten Anfechtungsklage mit Beschluß vom 23.3.1992 zurückgewiesen. (wird ausgeführt)

Der Senat darf, wie ausgeführt, bei der gegebenen Fallkonstellation nicht parallel zu den Verwaltungsgerichten in eine Prüfung darüber eintreten, ob die vorgelegten Investitionspläne der genannten Unternehmen oder das Konzept des Verfügungskl. der Vorrang gebührt. Die Prüfungskompetenz bezüglich öffentlich-rechtlicher Vorfragen (hier: § 3 a VermG) besteht erst dann wieder, wenn die aufschiebende Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage vom Verwaltungsgericht oder dem Senat für Verwaltungssachen beim Bezirksgericht angeordnet worden ist. Dann ist die rechtsgestaltende Wirkung der Verfügung gemäß § 3 a VermG aufgeschoben und insoweit eine Bindungswirkung nicht mehr gegeben. Dem Verfügungskl. steht es frei, gegen die Entscheidung der Kammer für Verwaltungssachen beim Kreisgericht Dresden vom 23.3.1992 das zulässige Rechtsmittel einzulegen. Wenn der Senat für Verwaltungssachen einer entsprechenden Beschwerde stattgeben sollte, so wäre eine neue Situation gegeben, die die Anordnung des begehrten Veräußerungsverbots grundsätzlich möglich machen würde. Zu dem für die Entscheidung über die Berufung maßgebenden Zeitpunkt, nämlich den der letzten mündlichen Verhandlung, ist jedoch die Anordnung eines Verfügungsverbots nicht möglich.

(Mitgeteilt von CHRISTOPHER FRANTZEN, Assessor)

Anmerkung: Die Entscheidungen des KreisG Dresden, 4. Kammer für Verwaltungssachen, Beschluß vom 23.3.1992 und des BezG Dresden, 2. Zivilsenat, Urteil vom 7.4.1992 betreffen den gleichen Fall, wobei das BezG Dresden den zuvor ergangenen Beschluß des KreisG Dresden in den Gründen ausführlich würdigt. Es prüft weitgehend die gleichen Fragen, die das KreisG Dresden bereits geprüft und entschieden hatte. Bei der Lektüre beider Entscheidungen hat man ein ungutes Gefühl. Es scheint nicht klar zu sein, welcher der beiden Gerichtsbarkeiten - Verwaltungs- und Zivilgerichtsbarkeit - welche Prüfungskompetenz zukommt. Es kann nicht sein, daß hier beide, unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten angehörende Gerichte, weitgehend die gleichen Rechtsfragen erörtern; vielleicht ein symptomatischer Fall für die Rechtsprechung in den neuen Bundesländern und Berlin.