Zinsgewinn
BGB § 550 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zinsgewinn; Zinsen; gesetzeswidrige Anlage; Kaution; Mietkaution; Auskunftsanspruch; Auskunft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stellt der Mieter eine Barkaution, so stehen ihm Zinsgewinne aus der gesetzeswidrigen Anlage des Kautionsbetrages zu, wozu auch ersparte Überziehungszinsen zum Girokonto des Vermieters gehören.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die klagende Mieterin begehrt Auskunft über die Anlage der Kaution und die Höhe der erwirtschafteten Kautionszinsen. Die Bekl. haben die Kaution nach einem "fiktiven" Zinssatz abgerechnet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs begründet.
Zwar ist üblicherweise, da der Vermieter verpflichtet ist, die geleistete Kaution gesondert von seinem restlichen Vermögen auf einem Sparbuch anzulegen, nur eine geringe Verzinsung der geleisteten Kaution zu erwarten.
Nach dem eigenen Vortrag der Bekl. haben sie den zum Schutz des Mieters bestimmten gesetzlichen Weg jedoch nicht eingehalten, sondern die Kaution auf ihr Girokonto eingezahlt.
In diesem Falle wäre tatsächlich eine durchschnittliche Verzinsung anzunehmen, wenn der Vermieter aus dieser seiner Handlungsweise nicht einen höheren Gewinn erzielt hätte. Im vorliegenden Fall ist es jedoch nicht auszuschließen, daß, soweit die Bekl. ein Soll auf dem Girokonto hatten, die Kaution der Verringerung dieses Sollsaldos diente. Die Vermieter hätten somit auf Kosten der Mieterin eine Verringerung ihrer Zinslast erwirtschaftet. Diese Verringerung der Zinslast stand den Bekl. nicht zu. Vielmehr stehen diese Zinsgewinne dem Mieter zu.
Danach waren die Bekl. zur Auskunft zu verurteilen, wobei die Auskunft die Vorlage des Einzahlungsbeleges betreffend der Kaution auf das eigene Girokonto umfaßt sowie die Auskunft der Bank darüber, ob das Konto entweder fortlaufend im Minus war mit einer Höhe von mehr als 1.200 DM (anderenfalls wären die genauen Zeitabschnitte jeweils mitzukennzeichnen mit entsprechenden Vorlagen der entsprechenden Kontoauszüge), oder einer Auskunft der Bank darüber, wie hoch in welchen Zeiträumen der jeweilige Überziehungskredit gewesen ist. Die handschriftliche Auflistung von Kontoständen ersetzt diesen Nachweis nicht.
Betreffend die Zahlungsansprüche war der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, so daß durch Teilurteil vorab entschieden werden mußte.