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Zinsanspruch des Restitutionsberechtigten für vom Verfügungsberechtigten nicht separierten Verkaufserlös

BGHV ZR 295/1226.09.2013ZOV 2013, 161

BGB §§ 668, 681 Satz 2; VermG § 3 Abs. 4 Satz 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Restitutionsberechtigte hat gegen den kraft Zuordnungsbescheid Verfügungsberechtigten einen Anspruch auf Verzinsung des nicht separierten Verkaufserlöses.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die von der Bekl. aufgeworfene, an sich klärungsbedürftige Frage, ob § 849 BGB auch auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG anzuwenden ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Bekl. haftet dem Kl. weder aus diesem Grund noch aus § 678 BGB auf Schadensersatz, weil sie die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung beantragt und damit auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 5 VermG der ihr im Verkehr obliegenden Sorgfalt entsprochen hat (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 195/04, ZOV 2006, 83 = NJW-RR 2006, 733, 734 Rn. 11 und Beschluss vom 29. April 2010 - V ZR 218/09, ZOV 2010, 185 = NJW 2010, 3303, 3304 Rn. 8 ff.). Der Zinsanspruch des Kl. folgt aber in dem zuerkannten Umfang aus § 681 Satz 2, § 668 BGB analog. Die Bekl. hatte dem Kl. den Verkaufserlös nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugeben und bis zur Klärung seiner Berechtigung zu separieren. Da sie das versäumt hat, hat sie den Verkaufserlös nach § 668 BGB zu verzinsen. Denn sie steht als Verfügungsberechtigte, die sie spätestens seit dem Zuordnungsbescheid war, zu dem Kl. in einem treuhandähnlichen Verhältnis (vgl. Senat, Urteile vom 16. Dezember 1994 - V ZR 177/93, BGHZ 128, 210, 211 und vom 22. Februar 2008 - V ZR 30/07, ZOV 2008, 79 = NJW-RR 2008, 1399, 1401 f. Rn. 32).