veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Zinsanspruch der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) nach Rechnungsstellung

BGHX ZR 87/0415.02.2005GE 2005, 669

BGB a. F. §§ 284 Abs. 2, 315, 271

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zinsanspruch der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) nach Rechnungsstellung; Müll; Straßenreinigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach § 284 Abs. 2 BGB kann auch einseitig gemäß § 315 BGB erfolgen. Dazu bedarf es keiner Vereinbarung der Vertragsparteien, wenn privatrechtliche Entgelte für im öffentlichen Interesse erbrachte Entsorgungsleistungen aufgrund eines Anschluß‑ und Benutzungszwangs geschuldet werden. (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. November 1983 ‑ III ZR 227/82, MDR 1984, 558)

Werden Entsorgungsentgelte aufgrund eines Anschluß‑ und Benutzungszwangs einseitig bestimmt, so muß sich die Entgelterhebung an öffentlich-rechtlichen Maßstäben messen lassen. Dies kann dazu führen, daß auch bei kalendermäßig festgelegten Leistungszeitpunkten die Übersendung einer Rechnung an den Entgeltschuldner Voraussetzung der Fälligkeit ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. war vom 4. März 1998 bis zum 22. Juni 1999 Eigentümer eines Grundstücks in Berlin, für das die Kl. Straßenreinigungs‑, Abfallentsorgungs‑ und Biomüllentsorgungsleistungen erbracht hat. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um restliche Zinsansprüche wegen des von dem Bekl. der Kl. für 1998 geschuldeten Leistungsentgelts.

In den maßgeblichen Leistungsbedingungen der Kl. vom 1. Januar 1994 heißt es u. a.:

"1.5 Zahlung der Entgelte

1.5.1 Die BSR (Kl.) stellen über die zu zahlenden Entgelte Rechnungen aus. Die Rechnungen gelten so lange, bis sie durch eine neue Rechnung berichtigt oder ersetzt werden.

1.5.2 Das Entgelt ist in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig.

1.5.3 Die BSR behalten sich vor, ... bei Überschreitung des Fälligkeitstages den Verzugsschaden in Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne Nachweis geltend zu machen, es sei denn ..."

Die Kl. stellte dem Bekl. die für das Jahr 1998 erbrachten Leistungen erstmals am 17. Juni 1999 in Rechnung. In der Rechnung heißt es u. a.:

"Der Betrag in EUR ist wie folgt fällig:

Fällig am netto (EUR)

30.6.1999 13.157,82 ..."

Das Landgericht hat den Bekl. antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, jedoch die Klage wegen der ferner geltend gemachten Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 (Zustellung des Mahnbescheids) abgewiesen, weil ohne Mahnung kein Verzug eingetreten sei.

Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kl. und des Bekl. zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, soweit es über die Berufung der Kl. entschieden hat. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1999 stehen der Kl. keine Zinsen zu. Vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 können ihr Zinsen nur in geringerem Umfang als begehrt zugesprochen werden.

I. Für die Zeit vor dem 30. Juni 1999 hat das Berufungsgericht zutreffend einen Zinsanspruch der Kl. verneint, weil es zu den in den Leistungsbedingungen vereinbarten vierteljährlichen Zahlungsterminen an einer von der Kl. ausgestellten Rechnung fehlte.

1. Zwar ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, mit der Festlegung der vierteljährlichen Zahlungstermine in Nr. 1.5.2 der Leistungsbedingungen eine Leistungszeit wirksam im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB a. F. kalendermäßig bestimmt. Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit kann nicht nur, wie im Regelfall, durch Vereinbarung der Vertragsparteien erfolgen. Vielmehr kommt grundsätzlich auch eine einseitige Bestimmung durch eine der Vertragsparteien, also auch den Gläubiger, nach § 315 BGB in Betracht. Ebenso wie einer Vertragspartei gemäß § 315 BGB die Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen übertragen werden kann, ist dies bei einer Festsetzung der kalendermäßigen Leistungszeit möglich.

§ 315 BGB kommt zwar grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zur Anwendung. Einer solchen Vereinbarung bedarf es hier aber wegen der für den Bekl. verbindlichen Anordnung des Anschluß‑ und Benutzungszwangs für Straßenreinigungs‑ und Entsorgungsleistungen nicht. Der Bundesgerichtshof hat bereits festgestellt, daß wegen des Anschluß‑ und Benutzungszwangs die privatrechtlichen Leistungsentgelte der Kl. nach § 315 BGB einseitig festgesetzt werden können (BGH, Urt. v. 3.11.1982 ‑ III ZR 227/82, MDR 1984, 558). Dementsprechend kann auch in den Leistungsbedingungen der Kl. die Leistungszeit wirksam kalendermäßig bestimmt werden. Dafür kommt es nicht auf die vom Landgericht behandelte Frage an, ob die Höhe der zu zahlenden Forderung ohne weiteres und für den Schuldner erkennbar feststeht. § 284 Abs. 2 BGB a. F. betrifft nur die Bestimmung der Leistungszeit, nicht etwaige weitere Fälligkeitsvoraussetzungen, ohne die ein Verzug nicht eintreten kann.

2. Nach den Leistungsbedingungen waren die Leistungsentgelte aber nicht vor Rechnungsstellung zu zahlen.

a) Das ergibt sich aus Nr. 1.5.1 der Leistungsbedingungen, wonach "über die zu zahlenden Entgelte Rechnungen" ausgestellt werden. Daraus folgt, daß die Rechnung vor Zahlung vorliegen muß und damit im hier vorliegenden Fall Voraussetzung für die Fälligkeit der Entgelte ist. Nach den Leistungsbedingungen kann der Grundstückseigentümer erwarten, daß ihm vor den jeweiligen vierteljährlichen Zahlungsterminen eine Rechnung zugeht, aus der er seine jeweiligen Zahlungspflichten ablesen kann. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß erst die von der Kl. auszustellende Rechnung dem Schuldner Klarheit über die Höhe der nach den Tarifen nicht für jedermann ohne weiteres überschaubaren und zu errechnenden Entgeltforderung verschaffen und zugleich die Kl. vor dem Verwaltungsaufwand bewahren soll, der damit verbunden wäre, wenn die Schuldner aufgrund eigener ungenauer Berechnung, etwa auch nach nicht mehr gültigen Tarifen, unzutreffende Beträge zahlten.

b) Auch Satz 2 der Nr. 1.5.1 der Leistungsbedingungen belegt, daß die Rechnung grundsätzlich vor den Fälligkeitsterminen als Grundlage für künftige Leistungen erwartet werden kann. Wären in den Rechnungen bereits zu verstrichenen Fälligkeitsterminen für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu zahlende Entgelte dokumentiert, wäre die ausdrückliche Regelung über zu berichtigende oder zu ersetzende neue Rechnungen unverständlich.

c) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß das geschuldete Entgelt mit Veröffentlichung der Tarife im Amtsblatt feststeht und daß der Kl. insoweit ein einseitiges Bestimmungsrecht zusteht (s. o. I. 1.). Dies ist zwar für die Bestimmbarkeit der geschuldeten Entgelte relevant, reicht aber für ihre Fälligkeit nicht aus. Vielmehr bedarf es für die Fälligkeit der Entgeltforderung ihrer Konkretisierung durch Rechnung. Das ergibt sich auch aus der hier gegebenen öffentlich-rechtlichen Prägung des Leistungsverhältnisses (BGH, aaO.). Das Entsorgungsentgelt ist zwar privatrechtlicher Natur. Die Kl. erbringt ihre Leistungen aber aufgrund öffentlichen Auftrags als leistende Verwaltung im Rahmen der Daseinsvorsorge. Ihre Tarife werden im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht. Die Grundstückseigentümer müssen aufgrund öffentlich-rechtlichen Anschluß‑ und Benutzungszwangs mit der Kl. in Leistungsbeziehungen treten und ihr gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Berliner Straßenreinigungsgesetz Entgelte auf der Grundlage ihrer Tarife entrichten. Die der öffentlichen Hand freistehende Wahl der privatrechtlichen Handlungsform darf ihren privaten Vertragspartner nicht benachteiligen. Nimmt das Land Berlin öffentliche Gewalt in Anspruch, um den Grundstückseigentümern einen Anschluß‑ und Benutzungszwang aufzuerlegen, und bestimmt es die Entsorgungsentgelte einseitig, so muß sich die Entgelterhebung auch an öffentlich-rechtlichen Maßstäben messen lassen.

Es liegt deshalb nahe, die in vergleichbaren Konstellationen im Abgabenrecht geltenden Grundsätze für die Auslegung heranzuziehen. Nach § 38 AO entsteht die Steuerpflicht, wenn der Tatbestand der Leistungspflicht verwirklicht wird. Im Zweifel, also bei Fehlen einer abweichenden gesetzlichen Regelung, tritt die Fälligkeit von Steueransprüchen aber erst mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung ein, § 220 Abs. 2 Satz 2 AO. Aus diesen Regelungen folgt, daß Voraussetzung für die Zahlungspflicht stets die individuelle Bekanntgabe zumindest einer ersten Abrechnung ist, in der dann Vorauszahlungen für künftige Fälligkeitstermine festgesetzt werden können. Für das auf der Grundlage von Anschluß‑ und Benutzungszwang mit den Leistungsbedingungen der Kl. geschaffene Entgeltregime gilt im Ergebnis nichts anderes. Vor Übermittlung der Rechnung konnte der Bekl. daher nicht in Verzug geraten.

d) Im übrigen folgt auch aus der Rechnung der Kl. vom 17. Juni 1999, daß die Leistungsentgelte nicht bereits zuvor fällig waren, sondern erst zum 30. Juni 1999 fällig gestellt werden sollten.

II. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Kl. Zinsen aber auch für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 versagt. Die Kl. hat mit der Rechnung vom 17. Juni 1999 die für 1998 geschuldeten Entgelte wirksam in kalendermäßig bestimmter Weise zum 30. Juni 1999 fälliggestellt.

Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung waren die vierteljährlichen Zahlungstermine für das Jahr 1998 zwar bereits verstrichen. Die Kl. hat jedoch in ihrer Rechnung den 30. Juni 1999 als neuen Zahlungstermin wirksam einseitig bestimmt.

1. Anders als das Berufungsgericht meint, kann die Kl. gemäß § 315 BGB einseitig und individuell einen neuen Leistungstermin nach billigem Ermessen festsetzen, wenn frühere Leistungstermine mangels einer von der Kl. rechtzeitig ausgestellten Rechnung verstrichen sind. Wenn die Kl. die ursprüngliche Leistungszeit einseitig bestimmen kann, so kann sie dies auch für eine neue Zahlungsfrist tun, nachdem ein ursprünglicher Termin gegenstandslos geworden ist. Die Kl. muß dabei zwar nach einheitlichen Grundsätzen verfahren und darf Grundstückseigentümer nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß die Kl. eine solche Festlegung nur allgemein und in Form eines Tarifs vornehmen könnte. Das aus dem Anschluß‑ und Benutzungszwang folgende Bestimmungsrecht gilt vielmehr nicht nur hinsichtlich der Festlegung der Tarife (vgl. BGH, aaO.), sondern auch für den dort nicht vorgesehenen Einzelfall, in dem wegen verspäteter Rechnungsstellung eine Fälligkeit individuell festzulegen ist. Eine bestimmte Form für die einseitige Festlegung der Leistungszeit ist nicht vorgesehen und wurde deshalb vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung auch nicht verlangt.

2. Gegen die Dauer der bei Bestimmung der neuen Leistungszeit gesetzten Zahlungsfrist hat der Bekl. keine Einwendungen erhoben. Sie ist daher als wirksam festgesetzt zugrunde zu legen.

3. Der Kl. stehen Zinsen für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 allerdings lediglich in der in ihren Leistungsbedingungen, Nr. 1.5.3, vorgesehenen Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Die Forderung der Kl. war vor dem 1. Mai 2000 fällig. Nach Art. 229 § 1 EGBGB ist daher § 288 BGB in der ab 1. Mai 2000 geltenden Fassung, der Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz vorsieht, vorliegend nicht anwendbar. Gegen die Regelung der Verzugszinsen in den Leistungsbedingungen der Kl. bestehen auch nach dem AGB-Gesetz keine Bedenken. Die Angemessenheit dieser Regelung folgt bereits daraus, daß der Gesetzgeber nur kurz nach dem hier maßgeblichen Verzugseintritt, dem 1. Juli 1999, den gesetzlichen Verzugszinssatz auf einen deutlich höheren Wert, nämlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), festgelegt hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Übersendung der BSR-Rechnung an den Entgeltschuldner ist Voraussetzung der Fälligkeit der Entsorgungsentgelte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In den Leistungsbedingungen der BSR heißt es u. a., daß die BSR über die zu zahlenden Entgelte Rechnungen ausstellt. Die Entgelte sollen in vier gleichen Teilbeträgen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig sein. Die BSR stellte dem Hauseigentümer die für das Jahr 1998 erbrachten Leistungen erstmals am 17. Juni 1999 in Rechnung, in der es hieß, daß der Betrag am 30. Juni 1999 fällig ist. In der Revision beim BGH ging es zuletzt nur um die Verzugszinsen für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1999 und ab 1. Juli 1999 bis zur Zustellung des Mahnbescheids.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH kam in Fortführung seiner Entscheidung vom 3. November 1983 - III ZR 227/82 = MDR 1984, 558 zu dem Ergebnis, daß es für die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit (jetzt § 286 BGB) keiner Vereinbarung der Vertragsparteien bedarf, wenn privatrechtliche Entgelte für im öffentlichen Interesse erbrachte Entsorgungsleistungen aufgrund eines Anschluß- und Benutzungszwangs geschuldet werden. Werden allerdings die Entsorgungsentgelte einseitig bestimmt (§ 315 BGB), so müsse sich die Entgelterhebung an öffentlich-rechtlichen Maßstäben messen lassen. Dies führe dazu, daß auch bei kalendermäßig festgelegten Leistungszeitpunkten die Übersendung einer Rechnung an den Entgeltschuldner Voraussetzung der Fälligkeit ist.

Zinsen schuldet der Eigentümer ab 1. Juli 1999, weil die BSR die für 1998 geschuldeten Entgelte wirksam in kalendermäßig bestimmter Weise zum 30. Juni 1999 fällig gestellt habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Urteil des Kammergerichts vom 8. Dezember 2003 - 8 U 158/03 = GE 2004, 179 Bezug genommen.