Zinsanpassungsrecht
ZinsanpassungsG § 1; DDR-ÄnderungsVO § 14 I
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei der in § 1 I 2 des Zinsanpassungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I, 1314) vorgesehenen Frist zur Ausübung des Zinsanpassungsrechts handelt es sich um eine Ausschlußfrist. Das gilt auch für Zinsanpassungen für die Zukunft. 2. Auch die inhaltsgleichen Anpassungsrechte i. S. des § 14 I 1 und 2 DDR-Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I, 509 [512]) konnten nur innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist wirksam ausgeübt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Zinsanpassungen bei DDR Altkrediten. Die Treuhandanstalt, deren Rechtsnachfolgerin die Kl. ist, verwaltete das Vermögen in der damaligen DDR belegener und nach deren Vorschriften unter staatlicher Verwaltung stehender Unternehmen: Papierfabrik P., K-GmbH und KJ-AG. Auf Grund des Kaufvertrags vom 17.8.1992 erwarb die Treuhandanstalt am 15.9.1992 alle Geschäftsanteile der K-GmbH. Später wurden an sie auch sämtliche Aktien der Ka-AG verkauft und im Dezember 1993 übertragen. In der Folgezeit wurden für die K-GmbH die DM-Liquidations-Eröffnungsbilanz und für die Ka-AG die DM-Eröffnungsbilanz festgestellt. Die Papierfabrik P. mußte keine DM-Eröffnungsbilanz vorlegen. In den Jahren 1955 bis 1968 hatten Banken der damaligen DDR den vorgenannten Unternehmen verschiedene durch Hypotheken gesicherte Kredite zu einem festen Zinssatz von jeweils 4,75 % p. a. eingeräumt. Im Wege der Rechtsnachfolge ist die Bekl. an die Stelle der kreditgebenden Banken getreten. Im Zuge der Anpassung der in der damaligen DDR geschlossenen Kreditverträge an Prinzipien eines freien Geld- und Kapitalmarktes wandte sich die Rechtsvorgängerin der Bekl. erstmals mit Schreiben vom 10.9.1991 an die Treuhandanstalt, gab den gesamten Altkreditbestand am 30.6.1991 mit 3.116.000.000 DM an und verlangte für diesen Betrag zukünftig eine Verzinsung in Höhe von 10,4 % p. a. Ab 17.1.1992 teilte die Rechtsvorgängerin der Bekl. der Treuhandanstalt in monatlichen Berichten einen jeweils aktualisierten Zinssatz für die Kredite der von ihr verwalteten Unternehmen mit, "bei denen die DM-Eröffnungsbilanz noch nicht festgestellt ist". Als die Treuhandanstalt Interesse an einer Ablösung der gegen die vorgenannten Betriebe gerichteten Darlehensrestforderungen zeigte, nannte die Rechtsvorgängerin der Bekl. bestimmte Beträge unter Berücksichtigung der seit 1.7.1990 marktüblichen Zinsen. Die Treuhandanstalt erkannte die Zinsanhebungen nicht an, zahlte am 30.4.1994 aber den geforderten Gesamtbetrag, nachdem sie sich mit Schreiben vom 14.4.1994 eine Rückforderung der streitigen Zinsdifferenz von 2.430.497,80 DM ausdrücklich vorbehalten hatte. Mit der Klage nimmt die Kl. die Bekl. auf Rückzahlung von 2.430.497,80 DM zuzüglich Prozeßzinsen in Anspruch. Seit dem Berufungsverfahren macht die Kl. einen Verzugsschaden in Höhe von 4 % bis 6,75 % p. a. geltend.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das KG sie unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen und der Anschlußberufung der Kl. nur zur Zahlung von 2.010.450,51 DM nebst 4 % Prozeßzinsen verurteilt. Mit der Revision erstrebte die Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und verfolgt zudem ihren abgewiesenen Zinsantrag weiter. Die Revision der Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das KG hat die Erklärungen der Rechtsvorgängerinnen der Bekl. zum Teil für wirksame einseitige Zinsanhebungen gehalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Allerdings sei es nicht auf Grund von § 14 I 1 und 2 der von der DDR-Regierung erlassenen Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28.6.1990 (GBl. DDR I, 509, 512, nachfolgend: ÄnderungsVO) zu einer Abänderung der streitgegenständlichen Zinsvereinbarungen gekommen. Diese Regelungen seien nämlich durch das Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer vom 24.6.1991 (BGBl. I, 1314 ff., nachfolgend: ZinsanpassungsG) ersetzt worden. Die als Zinsanpassungsbegehren in Betracht kommenden Erklärungen seien der Treuhandanstalt zwar nicht, wie in § 1 I 2 ZinsanpassungsG vorgesehen, bis zum 30.9.1991 zugegangen. Im Hinblick hierauf sei jedoch nicht das Zinsanpassungsrecht im Ganzen, sondern nur die nach dem Gesetz vorgesehene Möglichkeit entfallen, den vertraglich festgelegten Zinssatz durch einseitige Erklärung mit Rückwirkung zum 3.10.1990 marktüblichen Konditionen anzupassen. Daß die Zinsanpassungserklärungen grundsätzlich an die Geschäftsleitung der betroffenen Unternehmen hätten gerichtet werden müssen, stelle ebenfalls kein Wirksamkeitshindernis dar. Denn abgesehen davon, daß die Treuhandanstalt mit dem am 1.1.1993 in Kraft getretenen § 11 b II 2 VermG die gesetzliche Vertreterin der bis dahin staatlich verwalteten Betriebe geworden sei, sei sie auf Grund des Erwerbs aller Geschäftsanteile der K-GmbH in bezug auf diese Gesellschaft schon zu einem früheren Zeitpunkt die zuständige Erklärungsempfängerin gewesen. Die seit dem 17.1.1992 der Treuhandanstalt gegenüber gemachten monatlichen Angaben über die damals marktüblichen Zinsen ließen schließlich auch den Willen zur Vornahme einer einseitigen Zinsanpassung deutlich genug erkennen. Da diese Willenserklärungen aber ausdrücklich nur für die Unternehmen bestimmt gewesen seien, bei denen noch keine DM-Eröffnungsbilanz festgestellt worden sei und für die Papierfabrik P. keine entsprechende Bilanzierungspflicht bestanden habe, sei sie von den Zinsanpassungen nicht betroffen. Dagegen hätten die K-GmbH ab 1.10.1992 und die Ka-AG ab 1.2.1993 die allgemein üblichen Zinsen bezahlen müssen. Die Kl. könne von der Bekl. ab Rechtshängigkeit der Klage auch keine über 4 % p. a. hinausgehenden Zinsen verlangen. Denn da die Kl. für ihren eigenen Finanzbedarf keine Kredite aufnehmen müsse, sondern die notwendigen Gelder aus dem Bundeshaushalt erhalte, habe allenfalls die Bundesrepublik Deutschland durch den Zahlungsverzug der Bekl. einen den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Schaden erlitten. Eine Schadensliquidation im Drittinteresse komme nicht in Betracht, weil es jedenfalls an einer zufälligen Schadensverlagerung fehle. II. Diese Rechtsausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) in der geltend gemachten Höhe zu. Aus den Regelungen des § 1 I ZinsanpassungsG ergab sich für die Rechtsnachfolger der Banken der damaligen DDR nur das Recht, die nicht marktkonformen Zinsvereinbarungen bis zum Stichtag des 30.9.1991 gegen den Willen des Vertragsgegners allgemein üblichen Konditionen anzupassen. Da die Ausschlußfrist nach ihrer Zielsetzung auch die Anpassungsrechte i. S. des § 14 I 1 und 2. ÄnderungsVO erfaßt, entfalten die erst
chtsnachfolger der Banken der damaligen DDR nur das Recht, die nicht marktkonformen Zinsvereinbarungen bis zum Stichtag des 30.9.1991 gegen den Willen des Vertragsgegners allgemein üblichen Konditionen anzupassen. Da die Ausschlußfrist nach ihrer Zielsetzung auch die Anpassungsrechte i. S. des § 14 I 1 und 2. ÄnderungsVO erfaßt, entfalten die erst später abgegebenen Erklärungen der Rechtsvorgängerinnen der Bekl. keine rechtlichen Wirkungen. a) Dem KG kann nicht gefolgt werden, soweit es der Auffassung ist, das in § 1 I ZinsanpassungsG normierte Gestaltungsrecht habe auch noch nach dem 30.9.1991 mit einer bloßen ex nunc-Wirkung gegenüber dem einzelnen Kreditschuldner wirksam ausgeübt werden können. Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zinsanpassungsgesetzes konnte der Zinssatz für Kredite, die von den Kreditinstituten der damaligen DDR bis zum 30.6.1990 gewährt worden waren, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Schuldner mit Rückwirkung auf den 3.10.1990 dem Marktzinssatz angepaßt werden. Gemäß § 1 I l ZinsanpassungsG bestand diese Möglichkeit jedoch ausdrücklich nur unter der Voraussetzung, daß "die Anpassung nicht bereits auf Grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zulässig war oder ist". Da nach Satz 2 die Zinsanpassungserklärung des Kreditgebers dem Vertragspartner bis zum 30.9.1991 gem. § 130 BGB zugegangen sein mußte, unterlag das Gestaltungsrecht auch einer zeitlichen Beschränkung. Diese Frist ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut als Ausschlußfrist konzipiert. Zwar mag es dem Gesetzgeber hierbei auch um einen Ausgleich dafür gegangen sein, daß der Zinssatz für einen zurückliegenden Zeitraum erhöht werden konnte und damit zu Lasten der betroffenen Kreditnehmer in Tatbestände eingegriffen wurde, die in der Vergangenheit lagen. Diese unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstandende Ausgestaltung des Anpassungsrechts (s. dazu BVerfGE 88, 384 = DtZ 1993, 275 = VIZ 1993, 351) war aber für die Festlegung der Ausschlußfrist nicht maßgebend. Vielmehr hat der Gesetzgeber (BT-Drs. 12/581, S. 19; vgl. auch Schubert, WM 1992, 45 [47]) diesen Weg in erster Linie aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gewählt. Er hat damit zugleich die Interessen der Schuldner in einer Weise berücksichtigt, die zwar für den Gläubiger im Falle der Fristversäumung eine gewisse Härte mit sich bringen kann, aber letztlich für keinen der jeweils Beteiligten als unzumutbar anzusehen ist. Nichts spricht daher dafür, daß eine - wenn auch lediglich für die Zukunft wirkende - einseitige Zinsanpassung entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut noch nach dem Stichtag des 30.9.1991 zulässig sein sollte. b) Anders als vom KG angenommen, haben zwar die Anpassungsrechte i. S. des § 14 I 1 und 2 ÄnderungsVO ihre Gültigkeit mit Inkrafttreten des Zinsanpassungsgesetzes nicht verloren. Nach dem Normzweck des § 1 I 2 ZinsanpassungsG und der Interessenlage konnten aber auch die nach der Änderungsverordnung begründeten Gestaltungsrechte nur bis zum 30.9.1991 gegenüber dem Vertragspartner wirksam ausgeübt werden. aa) Verbunden mit der Schaffung eines freien Geld- und Kapitalmarktes auf dem Gebiet der neuen Bundesländer enthielt der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR am 18.5.1990 geschlossene Erste Staatsvertrag (Kap. II Art. 10 IV) den Auftrag an die DDR, die Voraussetzungen für eine nicht reglementierte Zinsbildung an den Finanzmärkten zu schaffen (Schubert, WM 1992, 45). Nach Anlage III Abschnitt I Nr. 4
s auf dem Gebiet der neuen Bundesländer enthielt der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR am 18.5.1990 geschlossene Erste Staatsvertrag (Kap. II Art. 10 IV) den Auftrag an die DDR, die Voraussetzungen für eine nicht reglementierte Zinsbildung an den Finanzmärkten zu schaffen (Schubert, WM 1992, 45). Nach Anlage III Abschnitt I Nr. 4 zum Ersten Staatsvertrag hatte die DDR dem Kreditgeber das Recht einzuräumen, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Schuldner den Zinssatz für Kredite in marktüblicher Höhe festzusetzen. Die Umsetzung dieser Vereinbarung erfolgte durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR zum 28.6.1990 (GBl. DDR I, 483 ff.). In Ergänzung dazu wurde am selben Tage die Änderungsverordnung mit dem in § 14 I 1 und 2 enthaltenen Recht zur Zinsanpassung durch einseitige Erklärung erlassen. Wenngleich die Regierung der DDR mit diesen Maßnahmen ihre Verpflichtung aus dem Staatsvertrag im wesentlichen erfüllt hatte, war die Zinsreglementierung für einige Kredite nicht beseitigt. Bei Erlaß des Zinsanpassungsgesetzes konnte der Gesetzgeber nicht klar erkennen, um welche Kreditverträge es sich hierbei im einzelnen handelte. Er hat deshalb die einer freien Zinsbildung entgegenstehende Verordnung der damaligen DDR aufgehoben und flankierend zu den lückenhaften und auch aus Gründen der Rechtssicherheit ergänzungsbedürftigen Regelungen des § 14 I 1 und 2 ÄnderungsVO ein weiteres Anpassungsrecht geschaffen. bb) Indes ist die Funktion des Zinsanpassungsgesetzes nicht auf eine Ergänzung der Änderungsverordnung beschränkt, vielmehr sollten auch deren Anpassungsrechte der Ausschlußfrist des § 1 I 2 ZinsanpassungsG unterliegen. Zwar enthalten weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien einen konkreten Hinweis darauf, daß auch die Gestaltungsrechte der Änderungsverordnung nach dem 30.9.1991 ihre Gültigkeit verlieren sollten. Es wäre aber nicht nur mit der Zielsetzung der Ausschlußfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen, unvereinbar, wenn die Kreditnehmer weiterhin mit einer einseitigen Vertragsänderung hätten rechnen müssen und darüber hinaus mit der Ungewißheit über Umfang und Tragweite der in § 14 I 1 und 2 ÄnderungsVO vorgesehenen Anpassungsrechte belastet worden wären. Vielmehr stünde eine unterschiedliche Gestaltungsdauer der Gestaltungsrechte auch im krassen Widerspruch dazu, daß der Gesetzgeber mit Hilfe des Zinsanpassungsgesetzes "gleiche Rechtsverhältnisse für alle bis zum 30.6.1990 in der damaligen DDR abgeschlossenen Kreditverträge" schaffen wollte (BT-Drs. 12/581, S. 19). Die Interessenabwägung, die der Ausschlußfrist zu Grunde liegt, trifft in vollem Umfang auch für die Anpassungsrechte der Änderungsverordnung zu; den schon längere Zeit über ein Anpassungsrecht verfügenden Gläubigern war eine zeitliche Beschränkung ihrer Rechte sogar eher zuzumuten als denen, die erst durch das Zinsanpassungsgesetz die Möglichkeit einer einseitigen Abänderung der nicht marktkonformen Zinsbedingungen erhielten. Zwar ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Naumburg, VIZ 1996, 609 = ZIP 1967, 931 [933], und ZIP 1996, 1271 [1275]) die Auffassung vertreten worden, die Banken könnten die Kreditkonditionen durch einseitige Willenserklärung den sich laufend ändernden Refinanzierungskosten gem. § 14 I 1 und 2 ÄnderungsVO mehrfach anpassen. Hierbei ist aber unberücksichtigt geblieben, daß sich der Gesetzgeber für die Ausschlußfrist entschieden und den Gläubigern in § 1 II
[1275]) die Auffassung vertreten worden, die Banken könnten die Kreditkonditionen durch einseitige Willenserklärung den sich laufend ändernden Refinanzierungskosten gem. § 14 I 1 und 2 ÄnderungsVO mehrfach anpassen. Hierbei ist aber unberücksichtigt geblieben, daß sich der Gesetzgeber für die Ausschlußfrist entschieden und den Gläubigern in § 1 II ZinsanpassungsG auch die Möglichkeit gegeben hat, fest verzinsliche Kredite nachträglich in solche mit variabler Verzinsung oder zeitlich befristeter Zinsbildung umzuwandeln (BT-Drs. 12/221, S. 16; Lellek, DtZ 1991, 368 [369]). c) Die Rechtsvorgängerinnen der Bekl. haben es versäumt, vor Ablauf der Ausschlußfrist am 30.9.1991 ein wirksames Zinsanpassungsbegehren zu stellen. Das Schreiben vom 10.9.1991 erfüllt nach seinem Inhalt nicht die an die Ausübung eines Gestaltungsrechts zu stellenden strengen Anforderungen. Da durch die einseitige Anpassung der Zinsen oder Zins- und Tilgungsmodalitäten an die marktüblichen Konditionen unmittelbar in die Rechtsstellung des Vertragsgegners eingegriffen wird, ist zu verlangen, daß sich die beabsichtigte Rechtsänderung klar und unzweideutig aus der Willenserklärung des Rechtsinhabers ergibt. Es genügte daher nicht, daß die Treuhandanstalt lediglich über den gesamten Altkreditbestand von 3.116.000.000 DM der von ihr verwalteten Unternehmen informiert und in diesem Zusammenhang eine Verzinsung des angegebenen Betrags in Höhe von 10,4 % p. a. verlangt wurde. Daß die Treuhandanstalt als sorgfältige Erklärungsempfängerin aus diesen allgemeinen Angaben auf ein sich auf die vorliegenden Darlehensverträge beziehendes Zinsanpassungsbegehren schließen mußte, wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Kl. von der Bekl. nach §§ 284, 286 I BGB Verzugszinsen in Höhe von 6,75 % bis 4 % p. a. ab Rechtshängigkeit der Klage verlangen. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH setzt ein über 4 % hinausgehender Anspruch der Bundesrepublik Deutschland auf Verzugszinsen nicht notwendigerweise voraus, daß sie gerade wegen der geschuldeten Forderung einen entsprechenden Kredit aufgenommen hat oder bei pünktlichem Eingang der Zahlung diese unmittelbar zur Rückführung bestehender Kredite verwendet hätte. Vielmehr genügt es, daß sich die Verzögerung von Zahlungseingängen im Haushalt niederschlägt und zu einem laufenden, der jeweiligen Lage am Kapitalmarkt entsprechenden Zinsaufwand führt (BGH, LM § 288 BGB Nr. 7 = WM 1978, 616 [617], und NJW-RR 1989, 670 [672]). Gemessen an diesen Grundsätzen steht der Annahme eines Verzugsschadens der Kl. im geltend gemachten Umfang kein Hinderungsgrund entgegen. Allerdings geht das KG im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daß sich die Kl. im Hinblick auf die fortlaufenden finanziellen Zuwendungen aus dem Haushalt der Bundesrepublik Deutschland im Ergebnis nicht schlechter steht, als es bei einer Erfüllung des Bereicherungsanspruchs vor Klageerhebung der Fall sein würde. Dieser Umstand weist aber deutliche Parallelen zum Verhältnis eines Unterhaltsverpflichteten zum Unterhaltberechtigten i. S. der §§ 843 IV, 844 II 1, 618 III BGB, § 9 II ProdHaftG, § 8 II HaftPflG, § 14 II UmweltHG und § 13 II StVG auf. Nach diesen Vorschriften wird der Schadenersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen bzw. gemindert, daß ein anderer dem Verletzten kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Da dieser Entscheidung des Gesetzgebers ein verallgemeinerungsfähiges Prinzip des versagten
III BGB, § 9 II ProdHaftG, § 8 II HaftPflG, § 14 II UmweltHG und § 13 II StVG auf. Nach diesen Vorschriften wird der Schadenersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen bzw. gemindert, daß ein anderer dem Verletzten kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Da dieser Entscheidung des Gesetzgebers ein verallgemeinerungsfähiges Prinzip des versagten Vorteilsausgleichs zu Grunde liegt (vgl. etwa Büdenbender, JZ 1995, 920 [921 m. w. Nachw.]) und damit die Eingliederung der Kl. in den Bundeshaushalt wertungsmäßig ohne weiteres zu vergleichen ist, ist ihr Schadensersatzbegehren gerechtfertigt, ohne daß es eines Rückgriffs auf die Regeln über die Drittschadensliquidation bedarf.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Sind in der früheren DDR bis zum 30. Juni 1990 von (DDR-) Kreditinstituten Kredite vergeben worden, so bestand für die Kreditinstitute die Möglichkeit - abweichend von der vertraglichen Regelung - einer einseitigen Zinsanpassung. Geregelt worden war dies im sogenannten Zinsanpassungsgesetz vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1991, S. 1314), das zum 1. Juli 1991 in Kraft getreten ist. Die früheren DDR Kreditinstitute (i. d. R. die Sparkassen und die Staatsbank der DDR) haben von dieser einseitigen Zinsanpassungsmöglichkeit i. d. R. gegenüber den Kreditnehmern Gebrauch gemacht. Besonders betroffen davon sind auch heute noch die Eigentümer früherer zwangsverwalteter Grundstücke, insbesondere von Mietwohnhäusern, bei denen der staatliche Zwangsverwalter oder sonstige Dritte oder auf staatliche Anordnung hin Kreditverträge zu Lasten des Grundstückseigentümers abgeschlossen wurden (i. d. R. zur Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen). Mit der Beendigung der Zwangsverwaltung trat der Grundstückseigentümer in die bisher abgeschlossenen Rechtsverhältnisse ein, insbesondere auch in die bis zu diesem Zeitpunkt vom Verfügungsbefugten abgeschlossenen Kreditverträge. Bei enteigneten, insbesondere Mietwohngrundstücken trat mit bestandskräftiger Rückübertragung gleichfalls der Rückübertragungsberechtigte in die bis zur Rückübertragung abgeschlossenen Darlehensverträge ein, vgl. § 16 Abs. 2 VermG.
Der BGH hat im Urteil vom 4. April 2000 zu der Wirksamkeit der Anpassungserklärung nach dem ZinsanpassungsG Stellung genommen und unter Aufhebung einer Vorentscheidung des Kammergerichts den einseitigen Anpassungsanspruch der Kreditinstitute beschränkt.
Nach dem ZinsanpassungsG mußte bis zur Ablauffrist 30. September 1991 dem Kreditnehmer die Erklärung über die einseitige Anpassung der Darlehenszinsen zugegangen sein, § 1 Abs. 1 Satz 2 ZinsanpassungsG. War bis zu diesem Zeitpunkt bereits eine staatliche Zwangsverwaltung über ein Grundstück nach § 11 Abs. 1 VermG bestandskräftig aufgehoben, konnte rechtswirksam die Anpassungserklärung des Kreditinstitutes nur noch gegenüber dem Grundstückseigentümer erfolgen, weil mit bestandskräftiger Aufhebung der staatlichen Verwaltung und somit Aufhebung der Verfügungsbeschränkung dieser nach § 16 Abs. 2 VermG als Kreditnehmer in das Vertragsverhältnis eingetreten war. Gleiches galt für bis 30. September 1991 erfolgte bestandskräftige Rückübertragungen von i. d. R. enteigneten Grundstücken. Überwiegend dürfte allerdings bis zum Fristablauf 30. September 1991 noch der Verfügungsbefugte (früherer Verwalter) oder Rechtsträger (des volkseigenen Grundstückes) für den Empfang der Anpassungserklärung zuständig gewesen sein.
Der BGH verlangt für die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Anpassungserklärung bis 30. September 1991 eine inhaltlich unzweifelhaft bestimmte Erklärung des Kreditinstitutes, daß von diesem in Abänderung des bisher vertraglich Vereinbarten einseitig eine Zinsveränderung nach dem ZinsanpassungsG erklärt wird. Nicht ausreichend ist die Mitteilung in einem Schreiben des Kreditinstitutes über den gesamten Altkreditbestand zu einem bestimmten Stichtag und der Forderung, für diesen Nominalbetrag zukünftig in einer bestimmten Höhe Zinsen zu zahlen. Der BGH meint, aus einem solchen Mitteilungsschreiben ergäbe sich nicht hinreichend die Gestaltungserklärung, durch die nach § 1 Abs. 1 ZinsanpassungsG das Kreditinstitut unmittelbar in die Rechtsstellung des Kreditnehmers eingreifen könne. Aufzuklären ist also, ob bei von Kreditinstituten vorgenommenen Zinsanpassungen tatsächlich die Gestaltungserklärung das vom BGH aufgestellte Erfordernis einer unzweifelhaften Gestaltungserklärung erfüllt.
Schließlich war wesentlich, ob eine solche ausreichende Gestaltungserklärung des Kreditinstitutes auch fristgemäß bis 30. September 1991 dem damaligen Verfügungsbefugten, Rechtsträger oder Eigentümer nachweislich zugegangen ist. Das Kammergericht meinte noch, eine zumindest im Jahre 1992 gemachte Erklärung könne als ausreichende Ausübung des einseitigen Gestaltungsrechtes nach dem ZinsanpassungsG angesehen werden und zumindest ab Rechtswirksamkeit dieser Erklärung zukünftig die erhöhten Zinsen verlangt werden. Anders der BGH, der unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des ZinsanpassungsG und die Gesetzesmotive, wonach die Erklärungsfrist 30. September 1991 zum Zwecke der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erlassen wurde, meint, daß erst nach dem 30. September 1991 von den Kreditinstituten ausgeübte Gestaltungsrechte zur einseitigen Anpassung der Zinsen unwirksam sind und deshalb nicht zur einseitigen Zinsanpassung berechtigen. Der 30. September 1991 stellt somit eine absolute Ausschlußfrist dar.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 4. April 2000 ausgesprochen, daß geleistete, erhöhte Zinszahlungen von dem Kreditinstitut wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 1. Alternative 1 BGB) zurückzuerstatten sind, wenn die Zahlungen rechtsgrundlos erfolgten. Ist fristwahrend bis 30. September 1991 dem Kreditnehmer keine oder eine nicht ausreichende, d. h. unwirksame Gestaltungserklärung zugegangen, und sind dann gleichwohl Zinszahlungen erfolgt, können diese nunmehr vom Kreditinstitut zurückverlangt werden.
Insbesondere bei rückübertragenen oder aus der Zwangsverwaltung entlassenen Grundstücken bzw. Unternehmen, bei denen von Kreditinstituten noch aus DDR-Krediten angepaßte Zinsansprüche nach dem ZinsanpassungsG geltend gemacht werden, ist also aufzuklären, ob überhaupt eine rechtswirksame Gestaltungserklärung bis 30. September 1991 erfolgt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Eigentümer die erhöhten Zinszahlungen verweigern und im übrigen die zuviel gezahlten Zinsen (einseitig angepaßt durch das Kreditinstitut nach dem ZinsanpassungsG) von dem Kreditinstitut zurückfordern. Im entschiedenen Fall betraf dies immerhin allein Zinsrückforderungen von annähernd 2,5 Mio. DM zzgl. Verzugszinsen seit Geltendmachung des Rückforderungsanspruches. Da Anfang der 90er Jahre das Zinsniveau besonders hoch war und aufgrund des ZinsanpassungsG sogar rückwirkend eine erhöhte Zinsregelung ab 3. Oktober 1990 an die damaligen bestehenden Marktzinsen möglich war, dürften bei hohen Altkreditverbindlichkeiten aus DDR-Zeiten bei verfristeten oder unwirksamen Gestaltungserklärungen i. S. d. ZinsanpassungsG enorme Zinsverluste bei den Kreditinstituten und Rückforderungsansprüche bestehen.
RA GUNNAR SCHNABEL, Berlin