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Zinsänderung

Kreisgericht PößneckZ 122/9013.09.1990HuW 1990, 162

Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- u. Sozialunion

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Berechtigung des Kreditinstituts zur einseitigen Zinsänderung.

Begründung

häufig von der Redaktion verfasst

Zwischen den Prozeßparteien besteht ein Kreditvertrag.

Unter Ziffer II-1 wurde eine 4 % Verzinsung und 1 % Tilgung vereinbart.

Aus den Schuldurkunden über 25.000,- M und 35.000,- M geht hervor, daß bei Bezug der Eigenheim(s) die Tilgung von 1 v. Hundert auf 5 v. Hundert ergeht.

Ab 0z.02.1976 vereinbarten die Prozeßparteien [,] monatlich 163,- M zu zahlen.

Entsprechend der Währungsumstellung vom 1.07.1990, wurde der Postkredit von den 22.000,- M, also 13.360,02 M auf 6.603,01 DM und der von 35.000,- M, also 29.644,- M auf 14.022,- DM umgestellt.

Ab 01.07.1990 wurde einseitig der Zinsbetrag für die Postkredite auf 9,z % einseitig von der Verklagten umgestellt.

Der Vertreter der Kläger trug vor, daß von seiten der Verklagten einseitig die Anzahlung und Zinshöhe der Schuldurkunde sowie Kreditvertrag geändert worden sei ohne mit den Klägern eine Rücksprache zu nehmen.

Unter dem Datum vom 01.07.1990 wurde den Klägern mitgeteilt, daß der Zinssatz auf 9,z % geändert wurde und die neue Rate 69,- DM und 137,- DM betrage. Entsprechend der Marklage, [Marktlage] und da diese Summe vom Konto der Kläger abgebucht wurde - diese Mitteilung sei ohne Unterschrift erfolgt, nur mit ["Mit] freundlichen Grüßen ihre Sparkasse ["].

Eine andere Information sei nicht erfolgt.

Die Kläger bestreiten, daß durch die Marktlage ein Wegfall der allgemeinen Geschäftsgrundlagen gegeben sei, welche den Verklagten berechtigten Konten [könnten,] in die Vertragsverhältnisse einseitig einzugreifen.

Die Verklagte hätte vielmehr auf der Grundlage des Zivilgesetzbuches der DDR, auf eine 2-seitige Vertragsänderung hinwirken müssen.

Der Prozeßvertreter der Verklagten trug vor, daß die Angaben der Kläger zum Sachverhalt im wesentlichen den Tatsachen entsprechen.

Der Kreditvertrag ist unter den genannten Bedingungen abgeschlagen worden. Bestandteil sind Zinssätze und Tilgungsrate, diese haben den damaligen Bedingungen vor dem 01.07.1990 entsprochen.

Jetzt seien diese Regelungen durch den Vertrag über Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- u. Sozialunion zwischen der DDR und der BRD insoweit geändert, indem dem Gläubiger das Recht eingeräumt wurde [,] den Zinssatz für Kredite durch einseitige Erklärung gegenüber dem Schuldner zu ändern und in marktüblicher Höhe festzusetzen.

Die Verklagte habe sich entsprechend der Veröffentlichung im Gesetzblatt Teil 1 [I] Nr. 34/90 verhalten (1. Staatsvertrag). In diesem Gesetz sei die Möglichkeit eingeräumt[,] Verträge zu ändern.

Es wurde Beweis erhoben, indem der Kreditvertrag vom 29.06.73, die Schuldurkunden vom 23.10.75 über 22.000,- M und 35.000,- M, die Abrechnung der Kredite vom 04.08.75 und die Berichtigung vom 05.02.76 sowie Kontenauszug vom 01.07. für den Konto N.N. und der Kontoauszug N.N. gemacht. [in Augenschein genommen wurden].

Die Klage der Kläger mußte im Punkt 1 des Antrages Erfolg haben, Entsprechend § 44 ZGB der DDR, haben Institutionen und Bürger bei der Erfüllung der Verträge eng zusammen zu arbeiten, insbesondere in der Mitwirkungspflicht-Information aber auch in der Anzeigepflicht.

Die Verletzung derartiger Pflichten zur Zusammenarbeit kann Verantwortlichkeit wegen sonstiger Pflichtverletzung nach sich ziehen

Die Verklagte hat entsprechend § 241 ZGB den Kläger einen Kredit zur verfügung gestellt mit vertraglich zzz

Ändern sich Bedingungen, wie durch den 1. Staatsvertrag DDR-BRD, entsprechend der 3. Anlage, z sind Verträge entsprechend treu und glaubend [Treu und Glauben] zu ergänzen.

Die Verklagte hat also nicht das Recht[,] den Vertrag einseitig zu ändern.

Der Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- u. Sozialunion kann von sich aus nicht in bestehende Verträge von Vertrags-partnern eingreifen. In der Einleitung zu diesem Vertrag ist gesagt, die DDR gewährleistet, daß nachfolgende Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Anlage bis zum Inkrafttreten des Vertrages aufgehoben oder geändert werden. Und im [in] Punkt 1 der 3. Anlage heißt es unter anderem: "dabei [Dabei] wird dem Gläubiger das Recht eingeräumt[,] den Zinssatz für Kredite durch einseitige Erklärungen gegenüber dem Schuldner in marktüblicher Höhe festzusetzen."

Gesetzliche Bestimmungen dafür, [] wurden durch die Volkskammer der DDR noch nicht erlassen, demzufolge kann die Bank einseitig nicht in die Guthaben von Bürgern eingreifen, d. h. einseitige Erklärungen können nicht wie in diesem Fall dahin führen, daß Gelder vom Konto des Vertrags-partners einfach eingezogen werden. Es muß schon verhandelt werden, dies entspricht auch einen Geschäftsgebaren unter den neuen Bedingungen unserer Entwicklung. Die Mitteilung der Verklagten, daß der Zinssatz auf 9,z [%] geändert wurde und die Rate beträgt [betrüge] ... DM, sie wird [werde] abgebucht, und dann ihre ["Ihre] Sparkasse ["] mutet wie eine Postwurfsendung an.

Die Kammer vertritt also die Auffassung, daß ein einseitiges Lösen von Verträgen nicht möglich ist. Grundlage von Veränderung von Verträgen sind zweiseitige Absprachen.

Auf grund dieser Tatsache war wie geschehen im Punkt 1 zu entscheiden.

Daß die Verklagte einen höheren Zinssatz festlegen kann, dem wird nicht entgegen gesprochen[,] nur muß darüber ein Vertrag abgeschlossen werden, indem [in dem] die Schuldner einverstanden sind oder wenn nicht, daß der Kredit gekündigt wird, weil eben nach dem 01.07. neue Verhältnisse der gesellschaftlichen Entwicklung entstanden.

Der Punkt 2 des Antrages mußte abgewiesen werden, da die Verklagte entsprechend abgeschlossenen Vertrages aufrechnen kann.

Zum anderen müssen die Festlegungen aus dem alten Vertrag je eingehalten werden und für diese Festlegung war die Verklagte berechtigt Maßnahmen einzuleiten.

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Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hinweise:

1) z = im Original unleserlich

2) Zusätze in [ ] sind entweder Korrekturen oder sinngemäße Ergänzungen im Rahmen dieser Abschrift.

3) Auf sprachliche und orthographische Eingriffe wurde verzichtet.