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Zimmervermittlung

LG Berlin85 S 6/9120.09.1991GE 1991, 1207

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zimmervermittlung; Wohnungsvermittlungsvertrag; Formwirksamkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 5 der Berliner Wohnungs- und Zimmervermittlungsverordnung ist aufgehoben; damit ist der Wohnungsvermittlungsvertrag in seiner Wirksamkeit nicht an irgendeine Form gebunden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten allein um die Rechtsfrage, ob § 5 der Berliner VO zur Regelung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8.10.1956 i. d. F. vom 3.8.1978 (GVBl. v. Berlin 1978, S. 1578) mit Erlaß des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4.11.1971 (BGBl. I S. 1745) aufgehoben worden ist.

Das Amtsgericht vertritt die Auffassung, dies sei der Fall und hat demgemäß die Klage, mit welcher die Rückzahlung von für die erfolgreiche Woh-nungsvermittlung gezahlter Maklerprovision mit der Begründung gefordert wurde, wegen Verstoßes gegen § 5 der vorgenannten VO sei der Maklervertrag nichtig, unter Aufhebung eines zuvor ergangenen Versäumnisurteils abgewiesen (vgl. Veröffentlichung der erstinstanzlichen Entscheidung in GE 91, 579). Die Berufung der Kl. blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu Recht hat das Amtsgericht unter Aufhebung des zu-vor ergangenen Versäumnisurteils die Klage abgewiesen. Dem Kl. steht kein Zahlungsanspruch gegen die Bekl. aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Der Maklervertrag ist wirksam, insbesondere nicht wegen Verstoßes gegen § 5 der genannten VO nichtig.

Gemäß Art. 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht. Bundesrecht ist in die-sem Falle das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4.11.1971, in dessen § 9 Abs. 2 es heißt:

"Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben im Land Berlin die §§ 1, 8 und 10 der Regelung über Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8.10.1956 in der jeweils geltenden Fassung."

Der Gesetzgeber war sich somit bewußt, von seiner (konkurrierenden) Ge setzgebungsbefugnis gem. Art. 74 Nr. 18 GG mit der Folge des Art. 31 GG Gebrauch zu machen, für Berlin allerdings mit der Maßgabe, daß die §§ 1, 8 und 10 - und nur diese - weiter gelten sollten.

Dem Argument des Berufungskl., mit der vorzitierten Vorschrift sei lediglich klargestellt worden, daß das "spätere Gesetz die besonderen Regelungen der Verordnung nicht aufhebt, soweit diese mit ihm nicht übereinstimmen", kann angesichts des klaren Gesetzeswortlauts nicht gefolgt werden.