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„Zimmerlautstärke“ im Vollstreckungstitel unzureichend

LG Berlin67 T 227/1119.01.2012GE 2012, 341

ZPO § 888

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Urteilstenor, wonach Musik nur in Zimmerlautstärke gespielt werden darf, ist nicht hinreichend bestimmt und als Vollstreckungstitel für einen Zwangsgeldbeschluss unzureichend.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Amtsgericht hat die Schuldnerin mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 29. Juni 2011 -14 C 23/11- zu Folgendem verurteilt:

„Die Bekl. wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen die Ruhestörungen aus der Wohnung unter der Wohnung des Kl. abzustellen, insbesondere dahin gehend, dass Musik nur in Zimmerlautstärke gespielt wird und laute Unterhaltungen, die über Zimmerlautstärke hinausgehen, unterbleiben."

Das Amtsgericht Spandau hat durch Beschluss vom 5.10.2011 dem Antrag des Gläubigers gemäß § 888 ZPO stattgegeben, gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der ausgeurteilten Handlung ein Zwangsgeld festzusetzen bzw. hilfsweise Zwangshaft anzuordnen.

Gegen diesen der Schuldnerin am 10.10.2011 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, die am 14.10.2011 beim Amtsgericht Spandau einging.

Mit Beschluss vom 17.10.2011 hat es das Amtsgericht abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

Das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 29. Juni 2011 - 14 C 23/11 - stellt nämlich hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. - mangels eines insoweit vollstreckungsfähigen Inhalts - keinen hinreichenden Vollstreckungstitel dar, worauf die Kammer zuletzt mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 hingewiesen hatte. Mit der vorgenannten Verfügung ist Folgendes mitgeteilt worden:

„... wird darauf hingewiesen, dass die Kammer bei ihrer mit Verfügung vom 17. November 2011 mitgeteilten Auffassung, dass das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 29. Juni 2011 - 14 C 23/11 - keinen hinreichenden Vollstreckungstitel darstellt, verbleibt. Der Tenor des Urteils, nämlich, dass ,die Bekl. verurteilt wird, durch geeignete Maßnahmen die Ruhestörungen aus der Wohnung unter der Wohnung des Kl. abzustellen, insbesondere dahin gehend, dass Musik nur in Zimmerlautstärke gespielt wird und laute Unterhaltungen, die über die Zimmerlautstärke hinausgehen, unterbleiben', ist nicht hinreichend bestimmt, da konkrete Grenzwerte, die nicht überschritten werden sollen, gerade nicht angegeben worden sind. Solche lassen sich auch nicht aus der Formulierung ,Zimmerlautstärke' ableiten. Es gibt insoweit keine gesetzliche Definition bzw. gefestigte Auffassung, ab welchem Dezibelwert die Zimmerlautstärke überschritten wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kl. mit Schriftsatz vom 23.11.2011 zitierten Entscheidungen."

An dieser Auffassung wird auch bei Berücksichtigung der weiteren Stellungnahme des Gläubigers vom 6. Januar 2012 festgehalten. Wann etwa die „Zimmerlautstärke" überschritten wird, ist eine höchst subjektive Wahrnehmung, die von Mensch zu Mensch differiert. Von daher muss ein Vollstreckungstitel einen tatsächlich messbaren Grenzwert aufweisen, der nicht überschritten werden darf, damit er vollstreckungsfähig ist. Daran fehlt es vorliegend. Daran ändert auch nicht der Umstand etwas, dass das amtsgerichtliche Urteil nunmehr rechtskräftig ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

„Musik wird störend oft empfunden, weil stets sie mit Geräusch verbunden", hat einst Wilhelm Busch gereimt. Wenn in Miethäusern die einen den Regler der Stereoanlage auf volle Kraft drehen, drehen andere Mieter oft durch und verlangen vom Vermieter, den „Lärm" abzustellen. Wann eine unzumutbare Belästigung von anderen Mietern vorliegt, hängt aber auch vom subjektiven Empfinden ab. Das Landgericht Berlin meint dagegen, es müssten messbare Grenzwerte überschritten sein, weshalb ein Urteil, wonach Musik nur „in Zimmerlautstärke" gespielt werden dürfe, nicht hinreichend bestimmt sei und deshalb gar nicht vollstreckt werden könne.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht hatte auf Antrag eines Mieters die Vermieterin verurteilt, durch „geeignete Maßnahmen" die aus der Wohnung eines anderen Mieters herrührenden Ruhestörungen abzustellen. Dieser Mieter spielte u. a. laute Hip-Hop-Musik ab. Im (rechtskräftigen) Urteil hieß es, dass die Musik nur in Zimmerlautstärke gespielt werden dürfe. Da die Ruhestörungen nicht nachließen, erwirkte der lärmgeplagte Mieter einen Zwangsgeldbeschluss; die Vermieterin sollte durch Zwangsgeld bzw. Zwangshaft dazu gebracht werden, ihrer Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Amtsgerichtsurteil nachzukommen.

Die sofortige Beschwerde der Vermieterin war erfolgreich.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 19. Januar 2012 hob das Landgericht Berlin den Zwangsgeldbeschluss auf und meinte, der Begriff „Zimmerlautstärke" sei nicht vollstreckungsfähig. Es gebe keine gesetzliche Definition oder gefestigte Auffassung, ab welchem Dezibel-Wert die Zimmerlautstärke überschritten sei. Ein Vollstreckungstitel müsse einen tatsächlich messbaren Grenzwert aufweisen, was hier nicht der Fall sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Auffassung des Einzelrichters der 67. Kammer des Landgerichts Berlin ist nicht zuzustimmen. Der Begriff der Zimmerlautstärke findet sich in vielen Hausordnungen und ist auch von der Rechtsprechung akzeptiert (vgl. LG Berlin, GE 2011, 752). Es handelt sich dabei um Geräusche, die in angrenzenden Wohnungen nur geringfügig zu hören sind (BGH, V ZB 11/98, GE 1999, 319), wobei geringfügig bedeutet, dass der verständige Durchschnittsmensch sie kaum noch empfindet (BGH, NJW 1982, 441).

Auch die gesetzlichen Regelungen enthalten keine Grenzwerte; § 3 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin verbietet schlicht, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann. Ausführungsvorschriften mit Messwerten gibt es nur für öffentliche Veranstaltungen (AV LImSchgG Bln vom 30. Dezember 2010, ABl. vom 14. Januar 2011, S. 48).

Nach § 117 OWiG ist es verboten, ohne berechtigten Anlass Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 2010, 754) für die Strafbarkeit oder die Bußgeldbewehrung auf das Bestimmtheitsgebot verwiesen und gefordert, dass der Begriff „erhebliche Ruhestörung" präzisiert werden müsse. Für das Nachbar- und Mietrecht ist jedenfalls der Begriff der Zimmerlautstärke hinreichend bestimmt (vgl. LG Berlin, WuM 1963, 15; LG Hamburg, WuM 1996, 159; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 10. Aufl., Rn. 412 zu § 535 BGB). Das gilt auch für die Festsetzung eines Zwangsgelds, das keine Strafe darstellt, sondern nur eine Zwangs- und Beugemaßnahme, für die kein Verschulden nötig ist (Zöller/Stöber, 26. Aufl., Rn. 7 zu § 888 ZPO). Zwangsgeld und Zwangshaft sind reine Beugemittel ohne Strafcharakter (OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1087). Die Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheitsgebot einer strafrechtlichen Sanktionsnorm) müssen daher hier nicht erfüllt sein.