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Ziehfrist

LG Berlin63 T 29/9408.04.1994GE 1994, 707

ZPO §§ 91a , 93

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ziehfrist; Räumungsklage; Erledigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter hat nach einer fristlosen Kündigung eine Ziehfrist für den Mieter von mindestens einer Woche abzuwarten.

2. Wird eine vorher eingereichte Räumungsklage wegen nachfolgender Zahlung in der Hauptsache erledigt, trägt der Vermieter die Kosten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde ist begründet, soweit sie die Kosten bezüglich des Räumungsanspruchs betrifft. Diese waren gemäß §§ 91 a, 93 (analog) ZPO der Kl. aufzuerlegen, da der Bekl. hierzu keinen Anlaß gegeben hatte. Im Falle des Ausspruchs einer fristlosen Kündigung hat der Vermieter mindestens eine Woche abzuwarten, ob der Mieter der Räumungsaufforderung nachkommt, da gewisse Vorkehrungen für einen Auszug getroffen werden müssen. Innerhalb dieser Frist gibt der Mieter noch keinen Anlaß für eine Räumungsklage. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter innerhalb dieser Frist den Räumungsanspruch durch Zahlung der Mietrückstände zu Fall bringt (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V 75 m. w. N.). So aber lag der Fall hier, denn die Kündigung ist dem Bekl. am 19. November 1993 zugegangen und er hat innerhalb einer Woche den kompletten Rückstand ausgeglichen, so daß die Kündigung unwirksam wurde. Die bereits am 15. November 1993 eingereichte Klage war demnach verfrüht.

Im übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet, denn hinsichtlich des Zahlungsantrages (soweit dieser nicht zurückgenommen worden ist) war die Klage ursprünglich begründet. Insoweit kann sich der Bekl. auch nicht auf § 93 ZPO berufen, denn bei Geldschulden ist immer schon dann Anlaß zur Klage gegeben, wenn trotz Fälligkeit nicht gezahlt wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Räumungsprozeß kann lange dauern, so daß Jahre verstrichen sein können, ehe der Vermieter die Wohnung zurückerhält, insbesondere wenn der Mieter noch Vollstreckungsschutz beantragt hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Vermieter wollte, soweit es ihm möglich war, das Verfahren abkürzen und reichte mit der Kündigung auch die Räumungsklage ein, was ihm nicht unerhebliche Kosten bescherte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

So entschied das Landgericht Berlin in seinem Beschluß vom 8. April 1994. Der Mieter hatte nach Zugang der fristlosen Kündigung die ausstehenden Mieten innerhalb der Schonfrist des § 554 Abs. 2 BGB gezahlt, so daß die Kündigung unwirksam geworden war. Damit war der Rechtsstreit erledigt, wobei nach Auffassung des Landgerichts der Mieter keinen Anlaß für die Räumungsklage gegeben hatte.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das kann man freilich auch anders sehen, wie es das Landgericht Kassel (NJW-RR 1987, 788) tat, denn schließlich war der Mieter in Zahlungsverzug und mußte also mit einer Kündigung rechnen.