Zeugenvernehmung bei mündlich vereinbarter Mietreduzierung
GG Art. 101 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird bei einer Mietzahlungsklage vorgetragen, es sei mündlich eine Mietreduzierung vereinbart worden und Zeugenbeweis angeboten, hat das Gericht bei Reiseunfähigkeit des Zeugen das Gericht sämtlich ihm zur Verfügung stehende Möglichkeiten der Zeugenvernehmung auszuschöpfen; dazu kann auch eine Vernehmung durch das Gericht in der Wohnung des Zeugen gehören. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Kl. nimmt die Bekl. auf Zahlung rückständiger Miete für eine Gaststätte in Anspruch.
2 Das Landgericht hat die Bekl. im Urkundenprozess durch Vorbehaltsurteil zur Zahlung von 22.120,10 € nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist im Nachverfahren vom Landgericht für vorbehaltslos erklärt worden. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Bekl. u. a. vorgetragen, es sei mündlich eine Mietreduzierung vereinbart worden, und zum Beweis das Zeugnis ihrer Mutter angeboten. Das Berufungsgericht hat von der Vernehmung der Zeugin abgesehen, weil diese aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichbar sei, und hat den Beweis als nicht erbracht angesehen. Es hat die Verurteilung lediglich auf 20.902 € nebst Zinsen korrigiert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Bekl.
II. 3 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung des angegriffenen Urteils, soweit die Bekl. dadurch beschwert ist, sowie insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
4 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Zeugin sei reise- und verhandlungsunfähig. Eine Beweisaufnahme in Form einer Video-Übertragung sei auf unabsehbare Zeit nicht durchführbar, so dass die Bekl. beweisfällig geblieben sei.
5 2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Bekl. rügt mit Recht, dass sie durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist.
6 a) Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet i.V.m. den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Senatsbeschluss vom 26. April 2023 - XII ZR 83/22 - GE 2023, 1001 = NZM 2023,501 Rn. 10 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13. November 2024 - IV ZR 212/23 - GE 2025, 187, juris Rn. 20 m.w.N.).
7 Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so hat das Gericht nach § 356 ZPO durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
8 b) Im vorliegenden Fall fehlt es hinsichtlich der Vernehmung der angebotenen Zeugin bereits an einem Hindernis i.S.v. § 356 ZPO. Denn das Berufungsgericht hat nicht sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für die Durchführung der Zeugenvernehmung ausgeschöpft. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen war die Zeugin B. zwar nicht reisefähig. Sie konnte danach weder vor dem Berufungsgericht noch vor dem vom Berufungsgericht für eine Videovernehmung ausgewählten Amtsgericht Wetzlar erscheinen. Daraus ergibt sich aber noch keine Undurchführbarkeit der Zeugenvernehmung. Vielmehr standen dem Berufungsgericht dazu weitere Möglichkeiten zur Verfügung, welche die Reisefähigkeit der Zeugin nicht voraussetzten. So bestand die Möglichkeit, die Zeugin nach § 375 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch ein Mitglied des Berufungssenats zu vernehmen. Hätte dem entgegengestanden, dass ein unmittelbarer Eindruck von der Zeugin unerlässlich war, hätte das Berufungsgericht eine Vernehmung der Zeugin durch den vollbesetzten Senat in deren Wohnung gemäß § 219 Abs. 1 ZPO in Erwägung ziehen und erforderlichenfalls durchführen müssen.
9 Dagegen hat das Berufungsgericht neben der von ihm verworfenen schriftlichen Beantwortung der Fragen lediglich eine Videovernehmung versucht, was mangels Reisefähigkeit der Zeugin gescheitert ist. Zwar hat das Berufungsgericht daneben noch eine mangelnde Verhandlungsfähigkeit der Zeugin angeführt. Abgesehen davon, dass es bei Zeugen nicht auf die Verhandlungs-, sondern auf die Vernehmungsfähigkeit ankommt, fehlt es an einer Begründung, warum die Zeugin nicht zu einer Aussage in der Lage gewesen sein sollte. Allein ihr Alter von seinerzeit 83 Jahren und ihre fehlende Reisefähigkeit genügen dazu nicht.
10 Dass das Berufungsgericht die in das Wissen der Zeugin gestellte Behauptung der Bekl., es sei mündlich eine Mietreduzierung vereinbart worden, für erheblich gehalten hat, zeigt sich etwa daran, dass es die Zeugin zur Aussage im Wege der Videokonferenz beim Amtsgericht Wetzlar geladen hat. Die Vernehmung ist mithin unterblieben, weil das Berufungsgericht die Zeugin zu Unrecht als unerreichbar angesehen hat.
11 c) Das übergangene Beweisangebot ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zeugin die Behauptung der Bekl. bestätigt hätte und diese Aussage das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung der Frage veranlasst hätte, ob die Miete reduziert worden war.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird bei einer Mietzahlungsklage vorgetragen, es sei mündlich eine Mietreduzierung vereinbart worden und dazu Zeugenbeweis angeboten, hat das Gericht bei Reiseunfähigkeit des Zeugen sämtliche ihm zur Verfügung stehende Möglichkeiten der Zeugenvernehmung auszuschöpfen; dazu kann auch eine Vernehmung durch das Gericht in der Wohnung des Zeugen gehören.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Gewerbemiete in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte u. a. vorgetragen, es sei mündlich eine Mietreduzierung vereinbart worden, und zum Beweis das Zeugnis ihrer Mutter angeboten. Das Oberlandesgericht hat von der Zeugenvernehmung abgesehen, weil diese reise- und verhandlungsunfähig und auch eine Video-Übertragung auf unabsehbare Zeit nicht durchführbar sei, und es hat den Beweis als nicht erbracht angesehen und keine Revision zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hatte Erfolg.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Stehe der Beweisaufnahme ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, habe das Gericht eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden könne, wenn nach Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert werde. Das sei unterblieben. Überdies liege auch gar kein Hindernis für die Zeugenvernehmung vor. Denn das OLG habe nicht sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für die Durchführung der Zeugenvernehmung ausgeschöpft. Daraus, dass die Zeugin weder reisefähig war noch für eine Videovernehmung am ausgewählten Amtsgericht erscheinen konnte, ergebe sich noch keine Undurchführbarkeit der Zeugenvernehmung. Vielmehr hätten dem OLG dazu weitere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, welche die Reisefähigkeit der Zeugin nicht voraussetzten. So habe die Möglichkeit bestanden, die Zeugin durch ein Mitglied des OLG-Senats oder durch den vollbesetzten Senat in der Wohnung der Zeugin zu vernehmen.