Zeugen vom "Hörensagen"
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VermG § 1 Abs. 6 Satz 1; REAO Art. 3 Abs. 2 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zeugen vom "Hörensagen"; überwiegende Wahrscheinlichkeit für Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Spricht das Gericht der behaupteten Wahrnehmung eines Zeugen vom Hörensagen unbesehen jeden Beweiswert ab, liegt darin eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung des Beweisergebnisses.
2. "Andere Tatsachen", die gem. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO für eine ungerechtfertigte Entziehung des fraglichen Vermögensgegenstandes nur zu sprechen brauchen, liegen bereits dann vor, wenn der Berechtigte darlegt, dass die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes überwiegend wahrscheinlich ist.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete und auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat Erfolg.
2 1. Das angefochtene Urteil beruht auf einem der von der Kl. geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
3 a) Zunächst allerdings liegt kein erheblicher Mangel darin, dass das Verwaltungsgericht zur Ermittlung des Verkehrswertes des zurückbegehrten Grundstücks kein Sachverständigengutachten für das konkrete Grundstück eingeholt, sondern sich mit einem Vergleichsgutachten begnügt hat (vgl. dazu Beschluss vom 10. Mai 2006 - BVerwG 7 B 20.06 -, juris). Ob diese Verfahrensweise für die Bildung der richterlichen Überzeugung entgegen der Auffassung der Kl. ausreichend war, kann dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat den Maßstab für die Angemessenheit des Kaufpreises einem weiteren, davon zu trennenden Gesichtspunkt entnommen, in dem es selbständig tragend auf den Einheitswert des Grundstücks abgehoben hat (UA S. 22). Nach der materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts - die zutreffend ist (vgl. Beschluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 m. w. N.) - hat im vorliegenden Fall der zum 1. Januar 1935 festgestellte Einheitswert ein besonders starkes Indiz für die Angemessenheit des Kaufpreises gebildet. Gegen den sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Einheitswert hat die Kl. keine Bedenken erhoben. Ihre Bedenken, dass in die Einheitswertberechnung die Anliegerbeiträge eingerechnet seien, erweisen sich als materiell-rechtliche Angriffe gegen das angefochtene Urteil.
4 b) Soweit sie - mehr beiläufig - bestreitet, dass eine freie Verfügbarkeit über den Kaufpreis bestanden hatte, legt sie - darauf bezogen - nicht ausreichend einen Aufklärungsmangel oder sonstigen Verfahrensfehler dar.
5 c) Jedoch sind dem Verwaltungsgericht bei der Zuordnung von Sachverhaltselementen zu den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO ("andere Tatsachen") erhebliche Verfahrensfehler unterlaufen. Die Ablehnung der Vernehmung zweier Zeugen war nicht gerechtfertigt. Keiner der Gründe hat vorgelegen, die sich aus der ergänzend heranzuziehenden Regelung in § 244 Abs. 3 StPO ergeben. Nur für die dort für statthaft gehaltene Wahrunterstellung ist im Verwaltungsprozess kein Raum (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 -, BVerwGE 77, 150, 156 = Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 6).
6 Der Beschwerdebegründung und dem damit korrespondierenden Schriftsatz der Kl. vom 9. Mai 2007 können Tatsachen entnommen werden, die dafür sprechen könnten, dass ohne den Druck aus rassischen Gründen auf das Bankhaus der Brauerei diese ihre Weide für die Brauereipferde nicht im Jahre 1934 hätte parzellieren und das streitbefangene Grundstück verkaufen müssen. Die dazu benannten Beweismittel hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht als Zeugen vom Hörensagen oder als mögliche Zeugen vom Hörensagen abgelehnt. Sowohl Dr. E. als auch H. M. haben in ihren eidesstattlichen Versicherungen der Sache nach bekundet, dass die Reichsbank und die Deutsche Bank spätestens seit August 1933 das Bankhaus derart unter wirtschaftlichen Zwang gesetzt hatten, dass es zu Liquiditätsengpässen gekommen sei, die es erforderlich gemacht hätten, Anlagevermögen der Brauerei zu verkaufen.
7 Der Zeuge vom Hörensagen ist kein von vornherein untaugliches Beweismittel. Spricht das Gericht der behaupteten Wahrnehmung eines Zeugen vom Hörensagen unbesehen jeden Beweiswert ab, liegt darin eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung des Beweisergebnisses (st.
Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 5. März 2002 - BVerwG 1 B 194.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320, und vom 22. August 2003 - BVerwG 7 B 28.03 -, juris). Der Beweiswert einer Zeugenaussage vom Hörensagen wird zwar geringer sein als der eines Zeugen, der aus eigener Kenntnis zur Beweisfrage aussagen kann. Zu berücksichtigen ist aber, dass "andere Tatsachen", die gem. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO für eine ungerechtfertigte Entziehung des fraglichen Vermögensgegenstandes nur zu sprechen brauchen, bereits dann vorliegen, wenn der Berechtigte darlegt, dass die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes überwiegend wahrscheinlich ist (Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, BVerwGE 108, 157, 168 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 167 = ZOV 1999, 164). Das Anforderungsprofil an die richterliche Überzeugungsbildung ist folglich insgesamt geringer als gegenüber Tatsachen, die zu beweisen sind. [...]