Zerrüttung des Mietverhältnisses
§ 554 a BGB, § 564 b BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zerrüttung des Mietverhältnisses; Beendigung des Mietverhältnisses; Fristlose Kündigung; Schuldhafte Vertragsverletzung; Berechtigtes Interesse
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die völlige Zerrüttung des Mietverhältnisses ist kein Kündigungsgrund.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die von dem Kl. vorgetragenen Kündigungsgründe rechtfertigen weder als Einzelfall noch in ihrer Gesamtheit eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. In diesem Zusammenhang muß berücksichtigt werden, daß das Mietverhältnis nach der Einschätzung beider Parteien zerrüttet ist und die Parteien schon diverse Rechtsstreitigkeiten geführt haben. Aufgrund dieser wohl von beiden Seiten zu vertretenden getrübten Atmosphäre sind an Vertragsverstöße strengere Anforderungen zu stellen. In diesem Falle ist es dem Vermieter zumutbar, den Mieter bei Vertragsverstößen auf Unterlassung zu verklagen, ehe es zum stärksten Mittel der Kündigung des Mietverhältnisses kommt (Landgericht Berlin, MM 11/82, S. 14). So sind auch die weiteren von dem Kl. behaupteten Vertragsverstöße der Bekl. weder als wichtiger Grund im Sinne des § 554 a BGB anzusehen noch begründen sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b BGB.