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Zentrum am Zoo

OVG BerlinOVG 2 SN 29.0111.02.2002GE 2002, 540

VwGO § 80 Abs. 3, 5; BauO Bln §§ 10, 11, 55, 70 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zentrum am Zoo; Bauordnungsrecht; Werbeanlagen; Verunstaltung; Anbringungsort; Giebelwand im Stadtzentrum; Umgebungsschutz; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung; Denkmalschutz; Hochhaus am Bahnhof Zoologischer Garten; Verunstaltung des Giebels

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei einer ohne Baugenehmigung am Giebel eines Hochhauses in exponierter City-Lage angebrachten großflächigen Werbeanlage mit wechselnden Inhalten (über 200 m2) ist wegen der negativen Vorbildwirkung die Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegen den Eigentümer des Gebäudes gerichteten Beseitigungsanordnung, wenn die Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht offensichtlich ist, auch dann rechtmäßig, wenn eine frühere Beseitigungsverfügung etwa zwei Jahre nicht durchgesetzt worden ist.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Giebelwand eines zu einem Denkmalbereich gehörenden Hochhauses durch eine großflächige Werbeanlage verunstaltet werden kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofort vollziehbare Beseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2001 für eine 17,30 m x 12,25 m große Werbeplane an der südlichen Giebelwand des Hochhauses Hardenbergstraße in Berlin-Charlottenburg. Das Grundstück liegt nach den übergeleiteten Festsetzungen des Baunutzungsplanes i. V. m. der Bauordnung 1958 im Kerngebiet der Baustufe V/3; im Flächennutzungsplan Berlin vom 23. Oktober 1998 (ABl. S. 4367) ist hier eine Gemischte Baufläche M 1 mit Einzelhandelskonzentration dargestellt. Das Gebäude der Antragstellerin gehört zu dem Denkmalbereich (Gesamtanlage) Budapester Straße "Zentrum am Zoo" (Denkmalliste Berlin, Stand: 15. März 2001, ABl. S. 2261, 2273). Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 7. März 1997 (OVGE 22, 121 = NVwZ-RR 1997, 591) die Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage bestätigt und ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung aus stadt- und architekturgeschichtlichen sowie städtebaulichen Gründen bejaht.

Im Februar 1999 stellte der Antragsgegner fest, daß eine großflächige Werbeplane ("GAP Jeans") von 210 m2 an dem vorhandenen Plattenvorbau der zur Hardenbergstraße gerichteten Fassade des Hochhauses angebracht war. Nachdem der Antragsgegner - die Firma ... GmbH - Riesenposter - angehört hatte, wurde die Plane am 27. Februar 1999 entfernt. Nachdem im April 1999 festgestellt worden war, daß die Firma ... eine Werbeplane angebracht hatte, forderte der Antragsgegner diese mit Bescheid vom 22. April 1999 auf, die Anlage zu beseitigen; die Firma und die Antragstellerin legten unter dem 12. Mai 1999 Widerspruch ein; dieses Widerspruchsverfahren wurde im November 2001 eingestellt. Im März und August 2001 stellte der Antragsgegner erneut die Anbringung einer Werbeanlage fest und gab nunmehr der Antragstellerin nach vorheriger Anhörung mit dem Bescheid vom 30. Oktober 2001 auf, die vorhandene Werbeplane innerhalb einer Woche nach Zustellung zu beseitigen; die Antragstellerin werde als Zustandsstörerin in Anspruch genommen, da die Behörde aus den vorherigen Verfahren wisse, daß die Werbefirmen hier wechselten. Die Werbeanlage sei genehmigungsbedürftig, aber ohne bauaufsichtliche Genehmigung angebracht; eine nachträgliche Genehmigung komme nicht in Betracht, weil Verstöße gegen die BauO Bln und das DSchG Bln vorlägen. Baugenehmigungen für eine frühere Werbung "Asbach Uralt" und "BfG" seien mit Beseitigung der Werbeanlagen untergegangen. Die Durchführung der Ersatzvornahme wurde mit einem Kostenbetrag von 1.858,32 DM angedroht und die sofortige Vollziehung mit der Begründung angeordnet, diese sei im öffentlichen Interesse geboten, weil die ungenehmigte Werbeanlage eine negative Vorbildwirkung für andere Werbeinteressenten entfalte. Dagegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Berlin mit dem Beschluß vom 28. November 2001 zurückgewiesen. (...)

II. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde kann keinen Erfolg haben. (...)

Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten kommt es darauf an, ob das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die Beseitigungsanordnung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2001 nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Das ist hier nach der vom beschließenden Senat aufgrund des Vorbringens der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge gewonnenen Überzeugung nicht der Fall. Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederanbringung der zuvor ohne Baugenehmigung angebrachten Werbeanlage an der südlichen Giebelwand des Hochhauses am Bahnhof Zoologischer Garten. (...)

Rechtsgrundlage der mit dem Widerspruch angefochtenen Beseitigungsanordnung vom 30. Oktober 2001 ist § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Antragstellerin hat die Werbeanlage an dem südlichen Giebel des Gebäudes Hardenbergstraße ohne die nach § 55 Abs. 1 BauO Bln erforderliche Baugenehmigung errichtet und somit gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln verstoßen. Ihr Widerspruch gegen die Beseitigungsanordnung des Antragsgegners und dementsprechend ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte danach nur dann voraussichtlich Erfolg, wenn die Werbeanlage materiell-rechtlich genehmigungsfähig wäre, der Antragstellerin somit ein Anspruch auf Genehmigungserteilung nach § 62 Abs. 1 BauO Bln zustehen würde. Dies könnte im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann angenommen werden, wenn bei der nur möglichen summarischen Prüfung das Bestehen dieses Anspruchs offensichtlich wäre (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 2000 - OVG 2 SN 38.00 - und vom 7. Januar 2002 - OVG 2 SN 30.01 -). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch in Kerngebieten des übergeleiteten Rechts nicht jedwede kommerzielle Art von Fremdwerbung generell zulässig, vielmehr ist anhand der Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden, ob die konkrete Werbeanlage etwa den Anbringungsort selbst verunstaltet oder nicht und ob auch im übrigen die Gestaltungsanforderungen der BauO Bln sowie gegebenenfalls die Vorschriften des DSchG Bln eingehalten sind (vgl. Urteile des Senats vom 8. März 1985, BRS 44 Nr. 131 und vom 23. September 1988, BRS 48 Nr. 122 für Industriegebiete).

Im vorliegenden Fall erscheint schon der Anbringungsort selbst für die großflächige, 210 m2 große Werbeplane im Sinne von § 10 Abs. 1 BauO Bln nicht geeignet. Nach dieser Vorschrift müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumasse und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, daß sie nicht verunstaltet wirken. Die vorliegenden Fotos und Bauzeichnungen lassen erkennen, daß das ruhige Erscheinungsbild der klar gegliederten und bewußt abschließend gestalteten Giebelwand des von Paul Schwebes und Hans Schoszberger 1956/57 als Geschäftshaus konzipierten Gebäudes durch die große, bunte Werbeplane empfindlich gestört wird. Die bis auf die im oberen Bereich angebrachte Eigenwerbung ruhig und zurückhaltend gestaltete Giebelwand würde durch die großflächige Werbeplane im unteren Bereich für häufig bunte und auffällige Werbung völlig unproportioniert optisch unterteilt werden. Die Struktur des Giebels ist nicht mehr deutlich erkennbar, wenn etwa ein Drittel von ihr durch die kulissenartig und proportionslos wirkende Plane, wechselnd in den Farben und Abbildungen, verdeckt wird; eine ansprechende Flächenaufteilung des Giebels ist nicht mehr gewährleistet. Der schlichten Giebelwand des Hochhauses gegenüber dem Bahnhof Zoologischer Garten wird nach Süden weithin sichtbar ein artfremdes Gestaltungselement, ein unangemessener Fremdkörper aufgesetzt, der für den in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter das Maß der bloßen Unschönheit überschreitet. Hier liegt eine das ästhetische Empfinden verletzende Häßlichkeit des Gebäudes vor, weil zudem auch der Blick auf die ansprechend gegliederten Fassaden des Hochhauses durch die maßstabs- und beziehungslos wirkende Werbeplane beeinträchtigt ist. Insbesondere von der gegenüberliegenden Seite der Hardenbergstraße sowie von Osten und Westen her würden diese negativen gestalterischen Auswirkungen der großflächigen Werbeplane auf das gesamte Gebäude aufdringlich ins Auge springen (vgl. auch Urteil des Senats vom 14. September 1994 - OVG 2 B 16.92 - zur Verunstaltung eines Seitengiebels). Wegen des danach verursachten unmittelbaren störenden Eingriffs in das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes ist der Tatbestand der Verunstaltung des Anbringungsortes im Sinne von § 10 Abs. 1 BauO Bln erfüllt (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 18. Dezember 1970 - OVG II B 24.70 -, ferner Beschlüsse vom 19. November 2001 - OVG 2 N 16.01 - und vom 7. Januar 2002 - OVG 2 SN 30.01 - zur Verunstaltung von Fassaden).

Auch die Umgebung des Anbringungsortes wird hier im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln verunstaltet. Hierfür reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. z. B. Beschluß vom 8. Juni 2000, BauR 2001, 618 = LKV 2000, 458) aus, daß ein deutlich zutage tretender Widerspruch des Erscheinungsbildes zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen besteht, der bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maß für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auslösen würde. Insoweit setzt die Feststellung einer Verunstaltung kein so krasses geschmackliches Unwerturteil voraus, wie das bei einer das ästhetische Empfinden verletzenden Häßlichkeit bei Verunstaltung des Anbringungsortes selbst erforderlich ist. Zu berücksichtigen ist insoweit besonders, daß das Gebäude Teil eines Denkmalbereiches ist und die wechselnde Fremdwerbung auf einer 210 m2 großen Plane an der südlichen Giebelwand im Widerspruch insbesondere zu dem benachbarten "Zoo-Palast" steht, dessen künstlerische Bedeutung der Senat in seinem Urteil vom 7. März 1997 (OVGE 22, 121 = NVwZ-RR 1997, 591) ausdrücklich hervorgehoben hat. Zutreffend hat der Antragsgegner auch auf die unter Denkmalschutz stehenden Anlagen des Bahnhofs Zoologischer Garten (Denkmalschutzliste Berlin, Stand: 15. Mai 2001, ABl. S. 2261, 2275) hingewiesen, die ebenfalls zu den schützenswerten, die Umgebung bestimmenden städtebaulichen Gestaltungsmerkmalen gehören. Vieles spricht auch dafür, daß, wie das Verwaltungsgericht in dem von der Antragstellerin angegriffenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat, die Werbeplane der Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde bedarf, weil sie das Hochhaus des Zentrums am Zoo in seinem Erscheinungsbild verändert (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 3 Satz 3 DSchG Bln). Immerhin besteht auch an der Erhaltung des Gebäudes Hardenbergstraße jedenfalls aus stadt- und architekturgeschichtlichen sowie aus städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse.

Auf die zu früheren Zeiten genehmigten Werbeanlagen "Asbach Uralt" und "BfG" kann die Antragstellerin sich nicht berufen. Abgesehen davon, daß etwaige Baugenehmigungen nach Beseitigung der Anlagen erloschen sind, handelte es sich um Buchstabenwerbung, die etwa mit dem Schriftzug "Zoo-Palast" in Einklang gestanden hat und nicht um Wechselwerbung auf großflächigen Planen. Auch war zu dem damaligen Zeitpunkt die Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage "Zentrum am Zoo" noch nicht abschließend klargestellt.

Der Erlaß der Beseitigungsanordnung ist auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner das Widerspruchsverfahren gegen die frühere Beseitigungsanordnung vom 22. April 1999 nicht weitergeführt und die Anordnung nicht durchgesetzt hat. Ein Vertrauenstatbestand ist damit nicht geschaffen worden. Die Bauaufsichtsbehörde hat den baurechtswidrigen Zustand durch die ungenehmigt angebrachte Werbeanlage nicht etwa durch Handlungen oder Erklärungen "aktiv" geduldet. Das bloße Nichtweiterführen eines gegen einen anderen Adressaten gerichteten Verwaltungsverfahrens während eines längeren Zeitraumes kann bei demjenigen, der bewußt ohne Baugenehmigung eine Anlage errichtet hat, keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründen. Die Eingriffsbefugnis durch die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln ist der Behörde im öffentlichen Interesse eingeräumt; auf ihre Ausübung könnte sie nicht ohne weiteres verzichten (vgl. dazu zuletzt Beschluß des Senats vom 27. November 2001 - OVG 2 N 27.01 -).

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Beseitigungsanordnung durch den Antragsgegner ist nicht zu beanstanden; die Begründung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Anbringungsort für die großflächige Werbeanlage an der südlichen Giebelwand des Gebäudes befindet sich an exponierter Stelle in der westlichen Berliner City neben dem denkmalgeschützten Bahnhof Zoologischer Garten und ist Teil des ebenfalls denkmalgeschützten "Zentrums am Zoo". Die Werbung ist regelmäßig, ihrer Funktion entsprechend, besonders auffällig und hier auch weithin sichtbar. Für unbeteiligte Dritte vermittelt sie den Eindruck, rechtmäßig genehmigt zu sein, oder die Behörde schreite gegen die illegale Anlage nicht ein. Die mit dem Fortbestand der rechtswidrigen Werbeanlage verbundene negative Vorbild- und Nachahmungswirkung ist bei dieser städtebaulichen Situierung besonders erheblich. Deswegen kann mit der Vollziehung der Beseitigung der ohne bauaufsichtliche Genehmigung angebrachten Werbeplane nicht bis zum Abschluß eines Hauptsacheverfahrens gewartet werden. Entscheidend ist die massiv verunstaltete Giebelwand im westlichen Stadtzentrum von Berlin, die als Berufungsfall herangezogen werden könnte.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die frühere Beseitigungsanordnung wegen der zunächst nur gegen die Werbefirma gerichteten Verfügung und wegen personeller Schwierigkeiten sowie der Umstrukturierung durch die Bezirksreform vorübergehend nicht durchgesetzt worden ist, keinen Bedenken. Die Antragstellerin konnte während dieser Zeit nicht darauf vertrauen, daß auch die neue ohne Baugenehmigung angebrachte Werbeplane weiterhin geduldet werden würde. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung war in der Abwägung zugunsten der getroffenen Entscheidung weiter von Bedeutung, daß der Abbau der Werbeanlage ohne Substanzverlust möglich sein wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 2000 a. a. O. und vom 7. Januar 2002 - OVG 2 SN 30.01 -). Der von der Antragstellerin in den Vordergrund ihrer Erwägungen gestellte Verlust von Pachteinnahmen ist kein Grund, der dem Erlaß der Beseitigungsanordnung und ihrer sofortigen Vollziehung entgegenstehen könnte. Den wirtschaftlichen Vorteil, der mit der großflächigen Werbung in dieser Citylage verbunden ist, konnte die Antragstellerin nur dadurch erreichen, daß sie die Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 10 der Berliner Bauordnung dürfen bauliche Anlagen nicht "verunstaltet" (kein Druckfehler!) wirken. Das gilt auch für Werbeanlagen in Kerngebieten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Eigentümerin hat an der Giebelwand ihres Hochhauses in Charlottenburg eine großflächige Werbeplane ohne Baugenehmigung angebracht. Das hatte sie schon in der Vergangenheit getan, wobei in einigen Fällen eine Genehmigung erteilt worden war, in einem anderen Fall war eine Beseitigungsverfügung nicht durchgesetzt worden. Nunmehr verlangte die Behörde, die neue Plane innerhalb einer Woche zu entfernen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet; im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war die Antragstellerin erfolglos.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 11. Februar 2002 bestätigte das OVG Berlin die Meinung des Verwaltungsgerichts, daß das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung überwiege. Die ohne Baugenehmigung errichtete Plane sei nicht materiell genehmigungsfähig, da auch in Kerngebieten nicht immer eine Werbung zulässig sei. Vielmehr verstoße die Plane hier gegen das Verunstaltungsverbot der Berliner Bauordnung, zumal das Gebäude auch denkmalgeschützt sei. Auf die vorangegangene Duldung einer anderen Werbung könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie keinen Vertrauensschutz genieße. Wer bewußt ohne Baugenehmigung eine Anlage errichtet habe, sei nicht schutzwürdig.