Zeitwert
BGB § 547 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zeitwert; Zeitwertentschädigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Bestimmung des Zeitwertes einer Einrichtung, die der Mieter auf Verlangen des Vermieters in der Wohnung beläßt und auf deren Ersatz er Anspruch hat, ist der Anschaffungswert ausschlaggebend.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Schadensersatzansprüche der Kl. in Höhe von 4.268,75 DM sind auch nicht durch die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Bekl. in Höhe von 8.301,34 DM erloschen.
Ein auf Ersatz des Zeitwertes der hinterlassenen Heizungsanlage gerichteter Anspruch des Bekl. gegenüber der Kl. besteht zwar dem Grunde nach. Der Bekl. hat zur Höhe eines entsprechenden Anspruchs aber nicht schlüssig vorgetragen.
1. Das Schreiben der Kl. v. 9.12.1993 enthält eine eindeutige und unbedingte Aufforderung, die von dem Bekl. auf seine Kosten installierte Gasetagenheizung in der Wohnung gegen Zahlung des verbliebenen Wertes der Anlage zu hinterlassen.
Dieser dem Grunde nach bestehende Ersatzanspruch des Bekl. gemäß § 547 a Abs. 2 BGB hat der Klageforderung in unverjährter Zeit gegenübergestanden.
Der Anspruch des Mieters auf Wegnahme einer Einrichtung gemäß § 547 a BGB wie auch der auf Entschädigung gerichtete Erstattungsanspruch werden erst mit Rückgabe des Mietobjekts fällig (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 638). Er kann deshalb der Kl. als Erwerberin ungeachtet von deren Eintritt in das Mietverhältnis gemäß § 571 BGB am 29.11.1992 entgegengehalten werden.
2. Da die Parteien keine Vereinbarung über die Höhe des von der Kl. zu erstattenden Wertes der Heizungsanlage bei Beendigung des Mietverhältnisses getroffen haben, steht dem Bekl. das Leistungsbestimmungsrecht zu.
Ersatzfähig ist der Anschaffungswert der Heizungsanlage abzüglich des Abschlages für die bisherige Abnutzung (Sternel, a. a. O. IV 623).
Hinsichtlich der Berechnung des Zeitwertes bezieht der Bekl. sich auf das Gutachten des Sachverständigen S. v. 27.1.1994. Die Kosten des Anschaffungswertes der Anlage ermittelt der Sachverständige mit 15.739,45 DM. Auf Seite 1 der "Zeitwertermittlung" des Sachverständigen ist zwar neben dem ermittelten Betrag von 15.739,45 DM angegeben "Basis 1987". Tatsächlich beruht die Ermittlung aber nicht auf konkreten Installationskosten des Jahres 1987, sondern den Beträgen eines beigefügten "Angebots" v. 26.1.1994.
Da tatsächlich nur zugrunde gelegt werden können die konkreten Kosten des Anschaffungswertes im Jahr 1987, rügt die Kl. zu Recht die Berechnung der Höhe des dem Bekl. zustehenden Ersatzanspruchs.
Das Gericht verfügt nicht über die erforderliche Sachkunde, den ersatzfähigen Zeitwert der Anlage auf der Basis der Anschaffungskosten des Jahres 1987 zu schätzen. Eine Beurteilung, ob dem Bekl. ein aufrechnungsfähiger Anspruch zumindest in Höhe der Klageforderung zusteht, ist daher nicht möglich.
Nicht erstattungsfähig sind die Kosten der dem Bekl. durch die Beauftragung des Sachverständigen S. entstandenen Kosten in Höhe von 556,03 DM, da das Gutachten zur Zeitwertermittlung, wie ausgeführt, nicht brauchbar ist.
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Anmerkung: Die Berufung des Bekl. hat das LG Köln durch Urteil v. 24.3.1998 zurückgewiesen.