Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe durch den Mieter
§ 558 Abs. 2 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wirft ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zum Zwecke der Rückgabe der Mietsache die Wohnungsschlüssel an einem Freitag nach Beendigung der üblichen Geschäftszeit in den Hausbriefkasten des Hausverwalters und findet dieser die Wohnungsschlüssel dort erst am folgenden Montag vor, so beg innt die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB erst von diesem Tage an zu laufen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Nach Beendigung des Mietverhältnisses räumten die Bekl. ihre Woh nung. Die Wohnungsschlüssel warfen sie in den späten Abendstunden des 29. November 1985 (Freitag) in den Hausbriefkasten des Verwalters der Kl., der sie dort am 2. Dezember 1985 vorfand. Mit der am 30. Mai 1986 bei Ge richt eingegangenen Klageschrift macht die Kl. u.a. Schadenersatzansprü che geltend. Die Bekl. berufen sich auf Verjährung. Das AG hat insoweit die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Kl. ist nur wegen 286,42 DM nebst Zinsen darauf be gründet.
Verjährt sind die noch streitigen Ansprüche der Kl. nicht, denn die am 30. Mai 1986 eingereichte und demnächst zugestellte Klage hat den Lauf der Verjährungsfrist (§ 558 BGB) unterbrochen. Diese Frist wäre nämlich nicht vor dem 30. Mai 1986 abgelaufen. Sie begann frühestens am 1. Dezember 1985 zu laufen, denn die Kl. hat die Wohnung nicht vor dem 30. November 1985 zurückerhalten. Dabei kann unterstellt werden, daß die Bekl. die Schlüssel zu der Wohnung noch am 29. November 1985 nach der üblichen Leerungszeit in den Briefkasten eingeworfen haben.
Der kommentarlose Einwurf der Schlüssel führt für sich allein nämlich nicht zum Rückerhalt der Wohnung. Denn zurückerhalten hat der Vermieter die Mietsache erst, wenn er die Möglichkeit erhalten hat, die Wohnung in unmit telbaren Besitz zu nehmen. Diese Möglichkeit aber hat er nicht, solange er von der "Rückgabe" der Schlüssel an ihn keine Kenntnis hat und sich diese Kenntnis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch nicht zu verschaffen brauchte. Denn nur wer Kenntnis davon hat, daß er sich Zutritt zur Wohnung verschaffen kann, kann diese auf Mängel untersuchen (Emmerich/Sonnen schein, Miete, 3. Aufl., § 558 Rdn. 7). Daß die Kl. von dem Einwurf der Woh nungsschlüssel in ihren Briefkasten bereits am 29. November 1985 Kennt nis hatte, behaupten die Bekl. nicht. Daß die Kl. noch am 29. November 1985 davon sich hätte Kenntnis verschaffen müssen bei gewöhnlichem Lauf der Dinge, ist nicht dargelegt.
Aus dem Verhalten der Bekl. ist mangels anderweitigen Vortrags zu folgern, daß sie die Schlüssel erst in den Abendstunden, jedenfalls aber nach Ende der Geschäftszeit der Verwaltung der Kl., eingeworfen haben. Denn andern falls hätten sie sie dort abgegeben. Bei dieser Sachlage ist die Kenntnis der Kl. davon, daß sie die Wohnung überprüfen kann, frühestens am nächsten Tage anzunehmen mit der Folge, daß die Verjährungsfrist erst am 1. De zember 1985 zu laufen begonnen haben kann.