Zeitpunkt der Mieterhöhung bei unklarem Urteilstenor
BGB § 558 b Abs. 1; ZPO § 894
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Auslegung des Tenors eines Urteils auf Zustimmung zur Erhöhung der Wohnraummiete, in dem der Monat, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist, nicht genannt ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
3 Die Revision hat keinen Erfolg.
I. 4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5 Die Kl. habe gemäß § 558 b BGB einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe von monatlich 56,64 €, insgesamt 1.132,80 €, für den Zeitraum von November 2005 nicht bis Juli, sondern nur bis Juni 2007. Sie habe zum 1. November 2005 die zu einer entsprechenden Mieterhöhung notwendigen Voraussetzungen herbeigeführt. Das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 7. Mai 2007 habe gemäß § 894 ZPO zur Folge, dass die Zustimmungserklärung der Bekl. zu einer Erhöhung der monatlichen Miete auf netto 606,64 € als abgegeben gelte. Dies bewirke, dass der Mieter nach § 558 b Abs. 1 BGB die erhöhte Miete für die Zeit ab dem dritten auf das Erhöhungsverlangen des Vermieters folgenden Kalendermonats schulde.
6 Der Tenor des Urteils vom 7. Mai 2007 zwinge nicht dazu, die Mieterhöhung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft zu beziehen. Es sei durch Auslegung zu ermitteln, zu welchem Erhöhungsverlangen des Vermieters der Mieter die Zustimmung erteilen solle. Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 7. Mai 2007 deutlich, dass die Kl. von der Bekl. die Zustimmung zu ihrem Erhöhungsverlangen vom 29. August 2005 begehrt habe und das Gericht nach Beweisaufnahme genau über dieses Begehren entschieden habe.
II. 7 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kl. stehen für den Zeitraum von November 2005 bis Juni 2007 die geltend gemachten Erhöhungsbeträge zu. Mit der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils des Amtsgerichts Marburg vom 7. Mai 2007 gilt die Zustimmung der Bekl. zu der im Erhöhungsverlangen der Kl. vom 29. August 2005 begehrten Mieterhöhung als abgegeben. Damit schuldet die Bekl., wie im Erhöhungsverlangen gefordert, die erhöhte Miete ab dem 1. November 2005, dem dritten Kalendermonat nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens der Kl. (§ 558 b Abs. 1 BGB).
8. 1. Der Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete setzt gemäß § 558 b BGB eine entsprechende Änderung des Mietvertrags voraus. Stimmt der Mieter dieser Änderung aufgrund des Mieterhöhungsverlangens des Vermieters nicht zu, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen; mit Rechtskraft des Urteils, durch das der Mieter zur Zustimmung verpflichtet wird, gilt dessen Zustimmungserklärung gemäß § 894 ZPO als abgegeben, d. h., die erforderliche Vertragsänderung tritt ein. Sie bewirkt, dass der Mieter nach § 558 b Abs. 1 BGB den erhöhten Mietzins für die Zeit ab dem dritten auf das Erhöhungsverlangen des Vermieters folgenden Kalendermonats schuldet (Senatsurteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, GE 2005, 730 = NJW 2005, 2310 unter II 2 b aa).
9 2. Der Umstand, dass im Tenor des Zustimmungsurteils vom 7. Mai 2007 der Monat, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist, nicht genannt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung und führt nicht dazu, dass die erhöhte Miete erst ab Rechtskraft des Zustimmungsurteils geschuldet wäre (a. A. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 10. Aufl., § 558 b BGB Rn. 72). Denn zur Ermittlung des Inhalts der insoweit auslegungsbedürftigen Urteilsformel sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, insbesondere auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag im Prozess samt Antrag heranzuziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339). Aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils vom 7. Mai 2007 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Kl. im Vorprozess die Zustimmung zu ihrem Erhöhungsverlangen vom 29. August 2005 begehrt hat, in dem sie eine Erhöhung der Miete ab November 2005 gefordert hatte, und dass das Amtsgericht diesem Begehren - mit Abstrichen lediglich hinsichtlich der Höhe der verlangten Miete - stattgegeben hat.
10 3. Dass die Kl. im Klageantrag des Vorprozesses keinen Zeitpunkt angegeben hat, ab dem die Mieterhöhung geschuldet sein sollte, ist ebenfalls unschädlich. Denn dieser Zeitpunkt ergab sich aus ihrem Erhöhungsverlangen vom 29. August 2005, dem das Urteil vom 7. Mai 2007 - von einer betragsmäßigen Reduzierung der verlangten Miete abgesehen - entsprochen hat, und ergäbe sich im Übrigen, wenn im Erhöhungsverlangen kein Zeitpunkt genannt wäre, aus dem Gesetz (§ 558 b Abs. 1 BGB).
11 Zwar ist der Vermieter nicht gehindert, eine Mieterhöhung erst mit Wirkung zu einem späteren als dem in § 558 b BGB bestimmten Zeitpunkt geltend zu machen (MünchKommBGB/Artz, 5. Aufl., § 558 b Rn. 8 und 16; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 558 b Rn. 15; Müller/Walther/Schneider, Miet- und Pachtrecht, Band 1, Stand Juli 2009, § 558 b Rn. 108). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Kl. hat, wie ausgeführt, in ihrem Erhöhungsverlangen in Übereinstimmung mit § 558 b Abs. 1 BGB die Zustimmung der Bekl. zu einer Erhöhung der Miete ab November 2005 und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt gefordert. Insoweit ist der Kl. das zugesprochen worden, was sie beantragt hat, so dass - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Tatbestand und Entscheidungsgründe des Zustimmungsurteils können für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist, herangezogen werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung hatte den November 2005 als Beginn angegeben, der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils enthielt jedoch keinen Zeitpunkt. Weil der Mieter den Erhöhungsbetrag nicht zahlte, erhob die Klägerin Zahlungsklage für den Zeitraum ab November 2005.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Marburg gab der Klage statt. Der BGH wies die vom LG zugelassene Revision zurück. Der im Zustimmungsurteil fehlende Zeitpunkt führe entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht dazu, dass die erhöhte Miete erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils geschuldet werde. Zur Ermittlung der insoweit auslegungsbedürftigen Urteilsformel könne auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils zurückgegriffen werden; hier ergebe sich zweifelsfrei, dass die Zustimmung ab November 2005 begehrt und zugesprochen worden sei.