Zeitnaher Räumungstermin
ZPO § 885
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zeitnaher Räumungstermin; Beschränkung des Vollstreckungsauftrages bei Vermieterpfandrecht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Gerichtsvollzieher muß nach Eingang des Räumungsauftrages einen angemessenen zeitnahen Räumungstermin festsetzen, um einen weiteren Schaden des Gläubigers durch Zeitablauf zu vermeiden.
2. Dabei darf er bei geltend gemachtem Vermieterpfandrecht keinen Kostenvorschuß zur Wegschaffung der Habe des Mieters verlangen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner ein Urteil auf Räumung der Wohnung in (...) erwirkt. Auf den bei dem Gerichtsvollzieher am 13.5.2005 eingegangenen Räumungsauftrag hin hat der Gerichtsvollzieher nach Eingang des Kostenvorschusses (etwa 8.6.2005) Termin zur Räumung bestimmt auf den 29.8.2005. Gegen diesen spät angesetzten Räumungstermin wendet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung. Er macht unter anderem geltend, daß er sich bezüglich der in die Mietwohnung eingebrachten Sachen auf sein Vermieterpfandrecht berufe und dementsprechend lediglich die Räumung ohne Wegschaffung der Sachen des Mieters durchzuführen sei, was die Sache beschleunigen sollte.
Der Gerichtsvollzieher äußert sich dahingehend, daß eine frühere Terminierung unter Berücksichtigung der sonstigen durch den Gerichtsvollzieher auszuführenden dienstlichen Tätigkelten nicht möglich gewesen sei. Insbesondere könne er von der Wegschaffung der Habe des Schuldners nicht absehen, die nach seinem Kenntnisstand überwiegend unpfändbar sei.
Die Erinnerung gegen die Festsetzung des Räumungstermins ist unbegründet, weil der Gerichtsvollzieher mitgeteilt hat, unter Berücksichtigung seiner sonstigen dienstlichen Tätigkeiten keinen früheren Termin zur Verfügung gehabt zu haben. Dies ist zwar nicht näher ausgeführt worden, von dem Gläubiger auf der anderen Seite auch nicht weiter angegriffen worden.
Absolut gesehen scheint der Zeitraum zwischen Eingang des Kostenvorschusses und angesetztem Räumungstermin allerdings recht lang, wenn man berücksichtigt, daß in der Regel bei Fällen dieser Art sich durch weiteren Zeitablauf der Schaden des Gläubigers weiter vergrößert.
Vorsorglich wird zu der Frage des Vermieterpfandrechtes auf folgendes hingewiesen:
Die von dem Gerichtsvollzieher vertretene Ansicht, bei unpfändbarer Habe sei er gehalten, diese aus der Wohnung herauszuschaffen, teilt das Gericht nicht. Die von dem Gerichtsvollzieher zitierte Entscheidung des AG Lörrach vom 27.4.2005 (DGVZ 2005, 109) ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 14.2.2003 (DGVZ 2003, 88 ff.; ZMR 2004, 734 ff.) nicht haltbar. Der BGH hat unmißverständlich dargelegt, daß der Gläubiger für den Fall, daß er an Gegenständen, die sich in dem herauszugebenden Objekt befinden, ein Vermieterpfandrecht geltend machen will, er seinen Vollstreckungsauftrag dahin beschränken kann, diese Gegenstände nicht zu entfernen. Maßgeblich ist damit lediglich die Geltendmachung des Vermieterpfandrechtes, nicht aber die Frage, ob dieses begründet ist. Dies ergibt sich im übrigen eindeutig aus der vom BGH in Bezug genommenen Fundstelle Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Auflage, § 885 ZPO Rdn. 15. Dort ist ausdrücklich dargelegt, daß der Gerichtsvollzieher an die Beschränkung zur Teilräumung gebunden ist und nicht zu überprüfen hat, ob die Gegenstände, die in der Wohnung verbleiben sollen, nach § 811 Abs. 1 ZPO unpfändbar sind mit der Folge, daß nach materiellem Recht ein Vermieterpfandrecht an ihnen nicht entstehen kann. Es ist allein Sache des Schuldners, seine materiell-rechtlichen Ansprüche, etwa aus § 985 BGB gegen den Gläubiger geltend zu machen, notfalls durch Klage oder einstweilige Verfügung.
Im vorliegenden Fall ist die Frage des Vermieterpfandrechtes nach der Darstellung des Gerichtsvollziehers allerdings nicht ausschlaggebend für die Ansetzung des Räumungstermins gewesen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Problem, ob der Vermieter bei Erstreckung des Vermieterpfandrechtes auf alle sich in der Wohnung befindlichen Sachen den Räumungsauftrag entsprechend beschränken kann, stellt sich offenbar nicht nur in Berlin. Das AG Ratingen bejaht die Auftragsbeschränkung unter Bezugnahme auf den BGH.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Erteilung von Vollstreckungsaufträgen zur Wohnungsräumung machten die jeweiligen Gerichtsvollzieher die Durchführung des Auftrages von Kostenvorschüssen abhängig, die sich der Höhe nach auf die Wegschaffung der sich in der Wohnung befindlichen Gegenstände des Mieters bezogen. Das führte zur Erinnerung des Gläubigers/ Vermieters.
Der Beschluß
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a) Das AG Ratingen wies den Gerichtsvollzieher an, den auf die Herausgabe der Mietsache ohne Räumung beschränkten Vollstreckungsauftrag auszuführen. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 14. Februar 2003 (GE 2005, 729) hielt der Amtsrichter die Beschränkung des Räumungsauftrages für zulässig, wenn der Gläubiger/Vermieter an Gegenständen, die sich in dem herauszugebenden Objekt befinden, ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat und seinen Vollstreckungsauftrag dahingehend beschränkt hat, diese Gegenstände nicht zu entfernen. Maßgeblich sei die Geltendmachung des Vermieterpfandrechtes, nicht aber die Frage, ob dieses begründet sei.
b) Im Ergebnis wies der Amtsrichter die Erinnerung des Vermieters zurück. Dies geschah aber deswegen, weil der Gerichtsvollzieher, der einen Räumungstermin knapp drei Monate nach Eingang des Kostenvorschusses festgesetzt hatte, sich dahingehend geäußert habe, daß eine frühere Terminierung unter Berücksichtigung der sonstigen durch den Gerichtsvollzieher auszuführenden Dienstlichkeiten nicht möglich gewesen sei. Der Zeitraum sei absolut gesehen zwar recht lang. Die Einlassung des Gerichtsvollziehers sei aber von dem Gläubiger nicht weiter angegriffen worden. In der Sache selbst teilte das Gericht die Ansicht des Gerichtsvollziehers, bei unpfändbarer Habe sei er gehalten, diese aus der Wohnung wegzuschaffen, nicht und bezog sich dazu wiederum auf die Entscheidung des BGH vom 14. Februar 2003.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin hat mit Beschluß vom 13. April 2005 - 81 T 139/05 - die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung zugelassen, in der die Kammer ihre bisher vertretene Ansicht zur unzulässigen Räumungsauftragsbeschränkung bestätigt hat. Die Rechtsbeschwerde ist beim BGH zu I ZB 45/05 anhängig. Sobald eine Entscheidung bekannt wird, wird sie in GE veröffentlicht.