Zeitmietvertrag
BGB § 575 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 2. Halbsatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zeitmietvertrag; Mitteilung des Befristungsgrundes
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Mitteilung des Befristungsgrundes eines Zeitmietvertrages genügt es nicht, lediglich den Gesetzestext zu wiederholen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. beansprucht von der Bekl. die Räumung und Herausgabe der von den Bekl. gemieteten Wohnung in der K.-Straße in Berlin.
Die Kl. vermietete der Bekl. mit Wirkung zum 1. Juli 2002 die streitgegenständliche Wohnung. Das Mietverhältnis wurde als Zeitmietvertrag befristet bis zum 30. Juni 2004 abgeschlossen.
(...)
Die Kl. ist der Auffassung, daß die Bekl. die Wohnung herauszugeben habe, da das Mietverhältnis auf Grund einer wirksamen Befristung zum 30. Juni 2004 geendet habe.
(...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die auf § 546 BGB gestützte Klage ist nicht begründet. Das zwischen den Parteien abgeschlossene Mietverhältnis besteht weiter fort. Der Mietvertrag wurde nicht wirksam auf dem 30. Juni 2004 befristet.
Gemäß § 575 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 2. Halbsatz hat der Vermieter dem Mieter den Grund zur Befristung schriftlich mitzuteilen. Dies hat die Kl. nicht im erforderlichen Maße getan. Ob die für die Kl. tätige Maklerin mündlich der Bekl. Gründe für die Befristung dargelegt hat, ist nicht erheblich.
Die Kl. hat bei der schriftlichen Begründung der Befristung lediglich den Gesetzestext wiederholt. Dies genügt nicht dem Erfordernis einer ausreichend substantiierten Mitteilung der Gründe (vgl. Kinne/Schach, § 575 BGB, Rn. 3). Es kann dahingestellt bleiben, ob der in der Literatur vertretenen Auffassung gefolgt wird, daß die Wiederholung des Gesetzestextes genügt, wenn der Vermieter die Beseitigung der Räume beabsichtigt (vgl. Blank in Schmidt-Futterer, § 575 BGB, Rn. 23). Denn die nach dem Vortrag der Kl. beabsichtigte Zusammenlegung der von der Bekl. gemieteten Teilwohnung mit der (...) bewohnten Teilnachbarwohnung stellt keine Beseitigung der streitgegenständlichen Mietsache dar. Die Vereinigung von zwei kleineren Wohnungen im Rahmen einer Modernisierung führt lediglich zu einer Veränderung und nicht zu einer Beseitigung im Sinne des § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB (MüKo-Häublein, § 575 BGB, Rn. 21). (...)