Zeitlich unbegrenzte Staffelmietvereinbarung
MHG § 10 Abs. 2 Satz 2; BGB §§ 139, 307 Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung formularvertraglich vereinbarte Staffelmiete ist nur insoweit unwirksam, als sie über die damals zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht. Die Vereinbarung unterliegt nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die Höhe der zu zahlenden Miete unmittelbar festlegt (§ 307 Abs. 3 BGB).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552 a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in der vorliegenden Sache entschieden, dass eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur insoweit unwirksam ist, als sie über die damals zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 23/08, GE 2009, 257 = WuM 2009, 117, Tz. 11 ff.). Etwas anderes kann hier auch dann nicht gelten, wenn - was das Berufungsgericht offengelassen hat und revisionsrechtlich zu unterstellen ist - es sich vorliegend um eine formularvertraglich vereinbarte Staffelmiete handelt. Denn die Vereinbarung unterliegt nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die Höhe der zu zahlenden Miete unmittelbar festlegt (§ 307 Abs. 3 BGB).
2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat nach dem oben Ausgeführten im Ergebnis richtig entschieden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH hatte schon entschieden (GE 2009, 257), dass eine unter der Geltung des früheren Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur insoweit unwirksam ist, als sie über die damalige zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht. Entsprechendes - so der BGH jetzt - gilt auch für formularvertragliche Staffelmietvereinbarungen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mietvertraglich war zu einem Zeitpunkt, als noch das frühere Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG) galt, formularvertraglich eine Staffelmiete ohne zeitliche Begrenzung vereinbart worden. Der Mieter hielt diese Vereinbarung für unwirksam, hatte aber in der Instanz keinen Erfolg. Das führte zur Revision zum BGH.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der VIII. Senat des BGH wies darauf hin, dass ein Grund für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliege. Es sei nach Erlass des Berufungsurteils in der vorliegenden Sache entschieden worden, dass eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur insoweit unwirksam sei, als sie über die damals zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgehe. Etwas anderes könne hier auch dann nicht gelten, wenn es sich vorliegend um eine formularvertraglich vereinbarte Staffelmiete handele. Die Vereinbarung unterliege nämlich nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die Höhe der zu zahlenden Miete unmittelbar festlege (§ 307 Abs. 3 BGB). Die Revision habe auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht habe nach dem oben Ausgeführten im Ergebnis richtig entschieden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 307 Abs. 3 BGB gilt die Inhaltskontrolle nur für Bestimmungen in AGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegen Preisvereinbarungen nicht der Inhaltskontrolle, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 307 Rn. 59 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dazu gehört auch die Regelung zur Miethöhe in einer Staffelmietvereinbarung.