veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit kommunaler Abgaben verfassungswidrig

BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats1 BvR 1282/1303.09.2013GE 2013, 1581

GG Art. 20 Abs. 3; KAG Brandenburg § 8 Abs. 7

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit kommunaler Abgaben verfassungswidrig; Anschlussbeiträge; Abwasseranschluss

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip, wenn Beiträge für den Anschluss an eine kommunale Einrichtung zeitlich unbegrenzt erhoben werden können (Anschluss an Senat NVwZ 2013, 1004).

2. Die Regelung in § 8 Abs. 7 KAG Brandenburg, die das Entstehen der Beitragspflicht von dem (möglicherweise erheblich späteren) Inkrafttreten einer Satzung abhängig macht, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. (Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit sie sich gegen den Beitragsbescheid richtet, fehlt es an der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die im Eilverfahren ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, da keine selbständige Beschwer durch das Eilverfahren geltend gemacht wird. Mit dem Vorbringen, die Beitragserhebung verletze die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie des Rechts auf eine willkürfreie Entscheidung, erhebt die Beschwerdeführerin Rügen, die das Hauptsacheverfahren betreffen.

Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 180 [186[; 79, 275 [279]; 86, 15 [22 f.]; 104, 65 [71]), liegen hier nicht vor.

Der Beschwerdeführerin ist die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zumutbar. Diese ist insbesondere nicht von vornherein aussichtslos. Denn die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen - unter anderem die Fragen der Wirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 und ihrer Vorgängersatzungen - wurden im fachgerichtlichen Eilverfahren nur summarisch geprüft. Die angegriffenen Entscheidungen ergingen zudem noch vor der Veröffentlichung des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 ‑ 1 BvR 2457/08 ‑ (NVwZ 2013, S. 1004), mit dem der Erste Senat eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsverjährung im Bayerischen Kommunalabgabengesetz ‑ BayKAG ‑ (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG) für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit erklärte, weil diese eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme der Beitragsschuldner nach Erlangung des Vorteils ermöglichte.

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg ‑ KAG Bbg ‑ enthält zwar keine dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG vergleichbare Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsverjährung. § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 KAG Bbg fordert allerdings für das Entstehen der Beitragspflicht neben dem Eintritt der Vorteilslage das Inkrafttreten einer „rechtswirksamen" Satzung, die nicht bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein muss; sie kann vielmehr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG Bbg einen späteren Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht bestimmen.

Diese Regelung ermöglicht ebenfalls eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils und begegnet deshalb im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bedarf allerdings zunächst der Klärung im Hauptsacheverfahren, wie den Maßgaben des Senatsbeschlusses vom 5. März 2013 Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG Berlin‑Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 ‑ 9 S 75.12 ‑, juris, Rn. 29 a. E.). Ein schwerer, unabwendbarer Nachteil der Beschwerdeführerin durch Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache, der ihr nicht zugemutet werden könnte (vgl. BVerfGE 70, 180 [186]; 104, 65 [71]), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Bundesverfassungsgericht hat unlängst entschieden, dass kommunale Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden dürfen, sondern dass eine Verjährungsregelung erforderlich ist. Im KAG Brandenburg ist die Abgabenerhebung von dem Inkrafttreten einer Satzung abhängig gemacht worden. Das kann ebenfalls gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen Kanalanschlussbeiträge, die von ihr für die Vergangenheit nach später erlassenen Satzungen erhoben worden waren. Im Eilverfahren war sie vor den Verwaltungsgerichten erfolglos; sie erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 3. September 2013 nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei. Der Beschwerdeführerin sei die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zumutbar, zumal dies auch nicht aussichtslos sei. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass das bayerische Kommunalabgabengesetz insoweit verfassungswidrig sei, als es ohne Verjährungsregelung eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme der Beitragsschuldner ermögliche. Das sei nach dem Kommunalabgabengesetz Brandenburg ähnlich, das zwar keine Sonderregelung für den Beginn der Festsetzungsverjährung enthalte, aber die Beitragspflicht vom Inkrafttreten einer Satzung abhängig mache.