Zehn-Vier-Bescheinigung
HHG § 10 Abs. 4; ThürVwVfG 48 Abs. 1; VwGO §§ 98, 108; ZPO 415 Abs. 1
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Zehn-Vier-Bescheinigung; Amtsermittlungsgrundsatz; Beweiswürdigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Fall der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts - hier der Bescheinigung über die zu DDR-Zeiten erfolgte Inhaftierung aus politischen Gründen - trägt grundsätzlich die Behörde die Feststellungslast dafür, dass der Verwaltungsakt, der aufgehoben werden soll, rechtswidrig ist. Die von DDR-Behörden über eine strafrechtliche Verurteilung eines ehemaligen DDR-Spitzensportlers angelegten Vermerke und Registereintragungen stellen Urkunden im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO dar. Ob diese Urkunden inhaltlich richtig sind, das heißt der Betreffende tatsächlich die angeführten Delikte begangen hat und deswegen verurteilt worden ist, unterliegt im Prozess der freien Würdigung des Gerichts.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen die Rücknahme der ihm auf der Grundlage des Häftlingshilfegesetzes (HHG) erteilten Bescheinigung über seine in der DDR erfolgte Inhaftierung aus politischen Gründen.
Der 1939 geborene Kl. kam 1945 mit seiner Familie als Flüchtling nach Thüringen. ... 1956 trat er in den Dienst der kasernierten Volkspolizei (Bereitschaftspolizei) ein. ... 1957 wurde der Kl. wegen seiner herausragenden Leistungen in der Leichtathletik als Angehöriger der kasernierten Volkspolizei von der Bereitschaft E. zum Dynamo-Internat Berlin delegiert. Dort betrieb er in der Folge ganztägig Hochleistungssport und war vom regulären Dienst der kasernierten Volkspolizei ganz überwiegend freigestellt. ... Seinerzeit bestand für ihn die Aussicht, in den Kader der gesamtdeutschen Mannschaft für die Olympischen Sommerspiele 1960 in Rom berufen zu werden. Bei drei in Westdeutschland durchgeführten Leichtathletik-Wettkämpfen lernte der Kl. 1958 und 1959 den Karlsruher 400-Meter-Läufer ... K. kennen. ... Nach den - ... unbestrittenen - Angaben des Kl. reifte nach diesen Zusammentreffen bei ihm die Entscheidung, nach Westdeutschland zu flüchten.
Vom 23. Juni 1960 bis zum 22. Juni 1962 war der Kl. in der Haftanstalt Berlin-Rummelsburg im Vollzug einer Freiheitsstrafe inhaftiert. ...
1991 beantragte der Kl. bei der „Stiftung für ehemalige politische Häftlinge" in Berlin die Erteilung der Bescheinigung über seine Inhaftierung aus politischen Gründen. Dazu gab er vor allem an, am 23. Juni 1960 wegen des Versuchs, illegal die DDR verlassen zu wollen, festgenommen worden zu sein. Das Strafgericht Köpenick habe ihn am 30. Juli 1960 wegen versuchter Republikflucht zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. ... Weder für seine Festnahme noch für die Verurteilung gebe es Zeugen. Ein schriftliches Urteil habe er nie erhalten. ... Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Projektgruppe Häftlingshilfegesetz) erteilte dem Kl. am 16. Juli 1996 nach dem Häftlingshilfegesetz die Bescheinigung, aus politischen Gründen inhaftiert gewesen zu sein ...
Im Juli 2007 beantragte der Kl. bei dem Bekl. auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (§ 17 a) eine besondere Zuwendung für Haftopfer. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens fragte das Thüringer Landesverwaltungsamt (Landesverwaltungsamt) bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) an, ob dort Erkenntnisse über den Kl. vorlägen. Mit Schreiben vom 7. August 2008 übermittelte der BStU dem Bekl. vor allem folgende Unterlagen:
Zunächst den Bericht der Kreisdienststelle S. des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) vom 28. Januar 1964 ... Danach sei der Kl. ... wegen illegalen Waffenbesitzes zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt, inhaftiert und entpflichtet worden. ...
Ferner ist in den Akten eine Karteikarte der „UHA B." enthalten, aus der sich ergibt, dass das Stadtbezirksgericht Köpenick den Kl. am 9. August 1960 ... wegen unbefugten Waffenbesitzes, Diebstahl und Urkundenfälschung zu zwei Jahren Haft verurteilt habe.
Des Weiteren enthält die Verwaltungsakte eine operative Auskunft der Deutschen Volkspolizei, dass ... wegen unbefugten Waffenbesitzes, Diebstahl von persönlichem Eigentum in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei. ...
Im Januar 2010 leitete die zuständige Abteilung VI des Landesverwaltungsamtes die Auskunft des BStU an die Abteilung VII weiter, welche zu Entscheidungen nach dem Häftlingshilfegesetz berufen ist. Mit Schreiben vom 4. November 2010 hörte das Landesverwaltungsamt den Kl. zu der beabsichtigten Rücknahme der Bescheinigung vom 16. Juli 1996 an. Ferner zog es Erkundigungen nach dem Kl. vor allem bei dem Bundesarchiv Berlin ein. Aus diesen Unterlagen ergibt sich Folgendes:
In dem Bundesarchiv - Militärarchiv - in Freiburg i. Br. befindet sich ein Registerauszug der ehemaligen Militäroberstaatsanwaltschaft der DDR und eine Karteikarte der vorgenannten Stelle zu dem Kl. Danach hatte ihn das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick am 9. August 1960 wegen Diebstahls, Betrugs und Urkundenfälschung sowie wegen Urkundenvernichtung verurteilt. ...
Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 nahm das Landesverwaltungsamt die Bescheinigung vom 16. Juli 1996 einschließlich der Gewährung von Leistungen mit Wirkung für die Vergangenheit insgesamt zurück. ... Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus: Der Kl. gehöre nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes. ... Dem Kl. hätte die vorgenannte Bescheinigung nicht erteilt werden dürfen, da er in wahrheitswidriger Weise angegeben habe, als politischer Häftling inhaftiert gewesen zu sein. Aus den Unterlagen des BStU ergebe sich, dass er wegen unbefugten Waffenbesitzes, Diebstahls von persönlichem Eigentum in Tateinheit mit Urkundenfälschung inhaftiert gewesen sei. Der Kl. habe damit den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig seien bzw. arglistig getäuscht. ...
Am 26. Januar 2011 erhob der Kl. hierauf Widerspruch ...
Den Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 14. März 2011 zurück. ...
Am 29. März 2011 hat der Kl. Klage erhoben. ...
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat Erfolg. ...
Der Bekl. hat zu Unrecht die dem Kl. erteilte Bescheinigung vom 16. Juli 1996, durch die er auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ... (HHG) als politischer Häftling anerkannt worden ist ..., auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zurückgenommen. Die erforderliche Voraussetzung hierfür, dass die Bescheinigung vom 16. Juli 1996 rechtswidrig ist, fehlt. ...
Dass der Kl., wie der Bekl. es in dem angefochtenen Bescheid angenommen hat, wegen eines allgemein-kriminellen Delikts (Diebstahl, Urkundenfälschung, Waffendiebstahl, Betrug) verurteilt und inhaftiert war und daher die Bescheinigung vom 16. Juli 1996 auf einer falschen Tatsachengrundlage ergangen ist, kann nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismöglichkeiten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht festgestellt werden. Nach der Bestimmung erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Der danach ermittelte Sachverhalt gebietet die Würdigung, dass der Kl. - was er stets erklärt hat -, aus politischen Gründen, nämlich wegen seines Anfang der 1960er Jahre als versuchte Republik- und Fahnenflucht gewerteten Verhaltens, in der DDR strafrechtlich verurteilt und zwei Jahre lang ... inhaftiert war. Diese Würdigung basiert auf den Verwaltungsakten des Bekl. (vor allem den Archivrecherchen), auf den als offenkundig zugrunde zu legenden Tatsachen, vor allem auf der informatorischen Befragung des Kl. sowie auf der Vernehmung seiner Ehefrau.
Die von dem Bekl. ermittelten und seiner Rücknahmeentscheidung zugrunde gelegten Urkunden sind hingegen für sich genommen nicht geeignet, die Feststellung zu tragen, dass der Kl. wegen der angeführten verschiedenen unpolitischen kriminellen Delikte verurteilt worden und inhaftiert war.
Die diversen Aktenvermerke, Registerauszüge und Schreiben des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), der Militäroberstaatsanwaltschaft, der Untersuchungshaftanstalt („UHA") B1-Mitte und der Volkspolizei sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 98 VwGO i. V. m. § 415 Abs. 1 ZPO. Nach den vorgenannten Bestimmungen begründen Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), auch im Verwaltungsprozess vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs. „Öffentliche Behörden" sind auch nicht-bundesdeutsche Behörden eines anderen Staates, hier der verschiedenen DDR-Behörden (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., 2011, § 415 Rn. 1). § 415 Abs. 1 ZPO enthält die Beweisregel, dass die vorgenannten Erklärungen tatsächlich von der betreffenden Behörde abgegeben und vollständig wiedergegeben sind. Die verschiedenen Urkunden bezeugen mithin, dass die DDR-Stellen Verurteilungen des Kl. wegen Diebstahls, Urkundenfälschung etc. in ihren Registern eingetragen hatten bzw. dies in Aktenvermerken und Berichten niedergelegt hatten. Ob diese Urkunden hingegen inhaltlich richtig sind, das heißt der Kl. tatsächlich die angeführten Delikte begangen hat und deswegen verurteilt worden ist, unterliegt im Prozess der freien Würdigung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß der Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch eine Vermutungswirkung für die inhaltliche Richtigkeit der öffentlichen Urkunde existiert nicht (vgl. Reichold, a.a.O., Rn. 5).
Zwar deuten die Registereintragungen der verschiedenen DDR-Justizvollzugs- und der Polizeibehörden sowie die diversen Aktenvermerke des MfS nach dem ersten Anschein auf eine Verurteilung des Kl. wegen der eingetragenen bzw. vermerkten Delikte hin. Sie dürfen aber nicht unkritisch übernommen werden. Das gilt vor allem, wenn es um Vorgänge geht, in die nach Aktenlage oder dem allgemeinen Erfahrungswissen das MfS involviert war. Denn Aufgabenstellung und Arbeitsweise des MfS entsprachen in keiner Weise den Erfordernissen einer rechtsstaatlichen Sachverhaltsaufklärung (BGH, NJW 1972, 1975). Diesem Erfordernis hat der Bekl. nicht Rechnung getragen. Bei näherem Besehen wird die inhaltliche Richtigkeit der von ihm zum Beleg für die strafrechtliche Verurteilung des Kl. zugrunde gelegten Urkunden durch verschiedene Tatsachen und Umstände nicht nur erschüttert, sondern widerlegt.
Zunächst existiert - was für die Verurteilung wegen eines unpolitischen Kriminaldelikts ungewöhnlich ist -, weder ein schriftliches Strafurteil, welches Aufschluss über die Verurteilung des Kl. geben könnte, noch gibt es Hinweise darauf, dass ein solches je schriftlich ergangen ist, noch, dass ein solches schriftliches Urteil später vernichtet worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Kl. stets vorgetragen, ein schriftliches Urteil nie erhalten zu haben, obgleich er deswegen bei den DDR-Behörden mehrfach nachgefragt habe. Bereits in seinem, dem formularmäßigen Antrag auf Anerkennung nach dem Häftlingshilfegesetz vorangehenden Schreiben vom 27. August 1991 stellte der Kl. dies heraus. In der Anlage zum formularmäßigen Antrag vom 30. September 1991 erklärte er, ihm sei über seine Verurteilung bzw. seine Inhaftierung lediglich der Entlassungsschein vom 22. Juni 1962 und eine Mitteilung der Militärstaatsanwaltschaft vom 27. März 1974 erteilt worden, wonach die Strafe getilgt worden sei und er nicht als vorbestraft gelte. Die vorgenannten Unterlagen legte der Kl. auch der Häftlingshilfegesetzbehörde vor. ... Zugleich bat der Kl. die seinerzeit zuständige Häftlingshilfegesetzbehörde, den Sachverhalt aufzuklären und das Urteil zu ermitteln. ... Hätte der Kl. seinerzeit aber eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines unpolitischen Delikts verheimlichen wollen, so wäre es fernliegend gewesen, ausgerechnet die seinerzeitige Häftlingshilfebehörde zu bitten, den Verbleib des Strafurteils zu ermitteln. Dass der Kl. dies getan hat, um seine strafrechtliche Verurteilung wegen eines allgemeinen Delikts zu verschleiern, erachtet die Kammer in Anbetracht seines durchweg wahrheitsgemäßen Vortrags und Verhaltens mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit für ausgeschlossen. Damit drängt sich die Frage auf, ob hier nicht durch die DDR-Behörden ein Sachverhalt verschleiert worden ist, von dem möglichst wenige Personen Kenntnis erhalten sollten.
Auffällig ist weiter, dass sich aus den vom Bekl. ermittelten Unterlagen nur zum Teil ein nachvollziehbares Bild ergibt, auf welchem konkreten Sachverhalt die angeführten angeblichen Straftaten des Kl. beruhen. Nach den Unterlagen des MfS soll er einerseits wegen illegalen Waffenbesitzes zu 18 Monaten Gefängnis, andererseits wegen unbefugten Waffenbesitzes und zusätzlich wegen Diebstahls und Urkundenfälschung zu zwei Jahren Haft verurteilt worden sein, ohne dass insoweit ein konkreter Sachverhalt angeführt wird. Nach den Unterlagen der DDR-Militärstaatsanwaltschaft und der Bereitschaftspolizei soll seine Verurteilung auf Diebstahl, einem Urkundendelikt sowie auf Betrug beruhen. Nach der dazu gehörigen Quelle, dem „Rapport Nr. 173" der Volkspolizei Berlin vom 25. Juni 1960, soll der Kl. am 30. Mai 1960 einem Angehörigen der Grenzbereitschaft B., der sich im Dynamo-Internat in Berlin-Hohenschönhausen aufhalte, ein Postsparbuch und einen Dienstausweis entwendet haben und nach dem Abheben von 2.000 DM das Postsparbuch und ein Dienstbuch vernichtet haben. Ferner habe der Kl. zugegeben, Anfang 1960 ... eine „Pistole 1001" sowie 50 Schuss Munition entwendet zu haben. Der Kl. hat aber stets im Einzelnen bestritten, die vorgenannten Delikte begangen zu haben.
Soweit er sich vorprozessual und auch in dem Klageverfahren dazu darauf berufen hat, dass die ihm zur Last gelegten Taten zu einer weitaus höheren Strafe geführt hätten, so erachtet die Kammer dies zwar für möglich, aber nicht für schlechterdings zwingend, um die angeführten Straftaten auszuschließen. ...
Dieser Punkt muss aber nicht abschließend geklärt werden. Vielmehr ist die allgemeinkundige Tatsache (§ 98 VwGO i. V. m. § 291 ZPO) entscheidungserheblich, dass die DDR regelmäßig ein erhebliches Interesse daran hatte, dass über verhinderte Republikfluchten, jedenfalls wenn bekannte oder bekanntere Personen, beispielsweise Spitzensportler, diese unternommen hatten, nichts verlautbart wurde (vgl. Wentker, Justiz in der SBZ/DDR 1945-1953, 2001). Derartige Republikfluchten schadeten nicht nur dem außenpolitischen Ansehen der DDR. Sie wirkten vor allem negativ in die DDR hinein. Besonders wenn Spitzensportler, Künstler etc. sich der DDR durch Flucht entzogen, so wurde dies als Demonstration der Unzufriedenheit und des Protestes gegen die bestehenden (vor allem politischen) Verhältnisse verstanden, der Vorbildwirkung zukam und weitere Fluchtbewegungen auslösen konnte. Gerade in der Zeit vor dem Berliner Mauerbau (1961) und der Errichtung einer befestigten innerdeutschen Grenze waren die Fluchtbewegungen aus Ost-Berlin und von der DDR nach West-Berlin bzw. in die Bundesrepublik Deutschland hoch und deshalb für die DDR-Regierung und die herrschende SED-Parteiführung ein neuralgischer Punkt und eine Bedrohung. In diesen Kontext fügt es sich ohne Weiteres ein, dass auch der Versuch bzw. die Planung einer Republikflucht eines kasernierten Volkspolizisten, dessen Qualifikation für die seinerzeitige gesamtdeutsche Mannschaft der Olympischen Spiele in Betracht kam oder anstand, von höheren DDR-Stellen verheimlicht wurde, deswegen die Herausgabe eines schriftlichen Urteils unterblieb und, um den eigentlichen Straftatbestand der versuchten Republikflucht (Verstoß gegen § 8 Passgesetz) zu kaschieren und gegenüber den nachgeordneten Stellen die Legende der Verurteilung wegen „herkömmlicher" krimineller Delikte konstruiert wurde. So ließ sich die Geheimhaltung der tatsächlichen Vorgänge weitgehend sicherstellen.
Die gerichtliche Befragung des Kl. in der mündlichen Verhandlung hat nach Überzeugung des Gerichts seinen Vortrag bestätigt, wegen der versuchten DDR-Republikflucht verurteilt worden zu sein.
Die Befragung des Kl. hatte zu erfolgen (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO), weil es um Ereignisse geht, die sein persönliches Schicksal betreffen, da weitere Personen, die die Ereignisse miterlebt haben und verlässlich Auskunft über die Ereignisse geben können, nicht zur Verfügung stehen (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 86 Rn. 11).
Der Kl. hat geschildert, eigentlich schon nach seiner Berufsausbildung vorgehabt zu haben, die DDR zu verlassen. Er habe dort weder eine höhere Schule besuchen noch studieren dürfen. Er sei aber wegen seiner alleinstehenden Mutter in der DDR geblieben, die dies gewollt habe. Seine Fluchtgedanken ... seien durch das dreimalige Zusammentreffen mit dem westdeutschen Leichtathleten ... K. noch befördert worden. Mit ihm habe er über eine Flucht nach Westdeutschland gesprochen. Zur Fluchtvorbereitung habe er seine Geburtsurkunde und den sog. Ostaussiedlerschein bereit gelegt. Er habe im Internat mit zwei weiteren Personen zusammen ein Zimmer bewohnt. Es sei möglich, dass er etwas über seine Flucht habe fallen lassen, was weitergegeben worden sei. Zwei Personen hätten ihn dann verhaftet, und er sei sechs Wochen lang in Untersuchungshaft gehalten worden, davon 14 Tage in einer 3 x 2 m großen Zelle in Einzelhaft. In dieser Zelle habe tagsüber nur schummeriges Tageslicht geherrscht, welches durch fünf oder sechs Glasbausteine in den Raum hineingefallen sei. Nachts sei die Zelle dagegen taghell beleuchtet gewesen. Er habe auch nachts unter Überwachung gestanden und habe nur auf dem Rücken schlafen dürfen, wobei er die Arme streng am Körper habe halten müssen. In den häufig erfolgenden Verhören sei ihm vorgehalten worden, Spionage betrieben zu haben und Fahnenflucht begehen zu wollen. Er könne sich daran erinnern, dass während der Einzelhaft einer der Gefängniswärter oder Polizisten den Notdurfteimer der Einzelzelle bewusst umgestoßen habe und er, der Kl., die verschütteten Fäkalien mit einem Putzlappen sowie Kali und Chlor dann habe aufwischen müssen. Nach 14 Tagen sei er in eine andere Einzelzelle verlegt worden und habe sich erstmals duschen dürfen. Bei der sich anschließenden Gerichtsverhandlung seien vier oder fünf Uniformierte anwesend gewesen, davon ein Militärstaatsanwalt, die übrigen Richter. Der Staatsanwalt habe zugleich als sein Verteidiger fungiert.
Die Kammer erachtet die Einlassung des Kl. für glaubhaft.
Seine Schilderungen sind detailreich und authentisch. Sie stimmen vor allem mit den wesentlichen Erkenntnissen überein, die über die interne Überwachung von kasernierten Volkspolizisten durch das MfS und über die Justizorgane in der Volkspolizei vorliegen. Danach wurden die Volkspolizisten durch offizielle und inoffizielle Mitarbeiter des MfS ständig überwacht und ausgeforscht, um „feindliche Einflussnahmen des Klassengegners" abzuwehren (Diedrich, in: Wenzke, Staatsfeinde in Uniform?, 2005, 52 f., 86 ff.). Daher kommt es nicht von ungefähr, wenn eine unbedachtsame Äußerung des Kl. über einen Fluchtgedanken oder eine belauschte Unterredung hierüber an das MfS weitergetragen wurde und in einem Strafprozess mündete.
Dass die Anklagevertretung in der Sache des Kl. von einem Militärstaatsanwalt vorgenommen wurde, stimmt ebenfalls mit den sonstigen Gegebenheiten überein. Denn ab Mitte der 1950er Jahre hatte die DDR eigene Militärstaatsanwaltschaften eingerichtet, die auch die Anklagevertretung gegen Angehörige der kasernierten Volkspolizei inne hatten (Diedrich, a.a.O., 91 ff., 117 ff.). ...
Dass die Einlassung des Kl. glaubhaft ist, folgt ferner aus dem Umstand, dass ihm vor allem der Bericht über seine Einzelhaft glaubhaft sehr nahe gegangen ist und er bei der Schilderung des Vorfalls ... weinen musste. ... Aus der gerichtlichen Befragung des Kl., vor allem aus den geschilderten erniedrigenden Haftbedingungen, ergibt sich, dass er nicht wegen eines allgemein-kriminellen Delikts in Untersuchungshaft genommen worden war und dann verurteilt wurde. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass derartig Beschuldigte sonst in Einzelhaft genommen und derartigen Haftbedingungen unterworfen wurden. Die Ehefrau der Kl., ... H., hat seine Einlassung bestätigt. ...
Frau H. durfte als Zeugin vom Hörensagen, die nicht über eigene Wahrnehmungen, sondern nur über das, was sie von Dritten über die Vorgänge erfahren hatte, zu der Beweisfrage gehört werden. Der Beweiswert solcher Aussagen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, a.a.O. § 98 Rn. 8).
Die Zeugin hat sich zu der Frage der strafrechtlichen Verurteilung des Kl. zwar sehr knapp, aber doch klar und eindeutig geäußert (Republikflucht). Dass sie nicht in der Lage war, Einzelheiten der Untersuchungshaft, Verurteilung und Strafhaft ihres Ehemanns zu benennen, bedeutet nicht, dass ihre Aussage unergiebig oder unglaubhaft ist. Denn es kann gute Gründe dafür geben, warum die Frage der Inhaftierung des Kl. kein Thema zwischen den Eheleuten war. Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass schlimme Erlebnisse aus der Vergangenheit von den Betroffenen häufig nicht mehr thematisiert werden, um sie zu verdrängen. Die Zeugin hat im Übrigen auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht.