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Zahlungsverzug

AG Tiergarten4 C 12/9211.03.1992GE 1992, 679

BGB § 278

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zahlungsverzug; Postgiroamt als Erfüllungsgehilfe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter muß sich durch das Postgiroamt verschuldete Verzögerungen der Mietüberweisungen zurechnen lassen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. (Vermieter) hat am 18. November 1991 gegen den Bekl. (Mieter) einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides eingereicht. An diesem Tag betrug der Mietrückstand rund 712 DM. Am 22. November 1991 gingen vom Bekl. 750 DM auf dem Konto des Kl. ein, der entsprechende Abbuchungsbeleg war am 1. November 1991 vom Postgiroamt ab-gestempelt worden. Vorliegend ging es nur noch um die Kosten des Rechtsstreites, die das Gericht dem bekl. Mieter auferlegte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Diesen Zahlungsverzug hat der Bekl. möglicherweise nicht selbst verschuldet, da der Mietbetrag in Höhe von 750 DM bereits am 1. November 1991 von seinem Konto abgebucht worden ist. Er muß sich aber die Verzögerung der Überweisung durch das Postgiroamt gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Das Postgiroamt ist Erfüllungsgehilfe des Bekl. Er nutzt das Postgiroamt, um seine Überweisungen vornehmen zu lassen. Wenn die Mietüberweisung über einen Zeitraum von drei Wochen verzögert wird, so hat der Bekl. die Möglichkeit, das Postgiroamt auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dies ändert aber nichts daran, daß der Bekl. gegenüber dem Vermieter für den Zahlungsverzug genauso verantwortlich ist, als hätte er selbst die Miete verspätet überwiesen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das war geschehen: Ein Vermieter reichte am 18. eines Monats einen Mahnbescheid gegen einen seiner Mieter ein, weil dieser mit der Miete rückständig war. Vier Tage später war das Geld auf dem Konto des Vermieters. Der Mieter konnte auch nachweisen, daß der Abbuchungsbeleg des Postgiroamtes am 1. des Monats abgestempelt war.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vor dem Amtsgericht Tiergarten half das dem Mieter wenig. Es ging da zwar nur noch um die Kosten, doch die hatte der beklagte Mieter zu tragen (Urteil vom 11. März 1992). Begründung: Der Mieter muß sich Verzögerungen der Überweisung durch das Postgiroamt zurechnen lassen. Und wenn die Mietüberweisung über einen Zeitraum von drei Wochen verzögert wird, habe der Mieter die Möglichkeit, das Postgiroamt zu verklagen.