veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Zahlungsverzug

AG Fulda33 C 208/08 (C)24.11.2008unveröffentlicht

BGB §§ 278, 543

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zahlungsverzug; Kündigung wegen Widerruf der Einzugsermächtigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Widerruft der Insolvenzverwalter die aufgrund einer Einzugsermächtigung erfolgte Überweisung, trifft den Mieter an dem dann eintretenden Mietrückstand kein Verschulden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Räumungsanspruch der Kl. gemäß § 546 I BGB ist nicht gegeben, da der Mietvertrag durch die außerordentliche Kündigung der Kl. vom 23.7.2008 nicht beendet wurde. Die Kl. war nicht gemäß § 543 II Nr. 3a BGB zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. [...]

Bezüglich der Mieten für Mai und Juni 2008 kann nach Auffassung des Gerichts nicht von einem Verzug ausgegangen werden. Zwar ist hinsichtlich dieser Mieten keine Erfüllung eingetreten, da nach der zunächst erfolgreichen Abbuchung im Wege des Einziehungsverfahrens durch die Kl. sodann nach Widerruf der Lastschriften durch den Treuhänder eine Rückbuchung erfolgt ist. Gleichwohl befand sich die Bekl. nicht im Zahlungsverzug. So kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Zahlung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 IV BGB). Vorliegend geht das Gericht sowohl von einem fehlenden eigenen Verschulden als auch von einem fehlenden Verschulden des Treuhänders aus. Ein eigenes Verschulden der Bekl. ist nicht gegeben. Zwar gilt grundsätzlich, dass eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit nicht von der Leistungspflicht befreit und der Schuldner das Risiko für einen unverschuldeten Geldmangel zu tragen hat. Auch hat der Mieter eine Zahlungsverzögerung aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten grundsätzlich auch dann zu vertreten, wenn ihn an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kein Verschulden trifft. Das fehlende Verschulden der Bekl. ergibt sich nach Auffassung des Gerichts jedoch daraus, dass auf Veranlassung der Kl. die Zahlung im Einziehungsverfahren erfolgen sollte. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien war die Bekl. gehalten, für ausreichende Deckung auf ihrem Konto zu sorgen, so dass die Abbuchungen von der Kl. erfolgreich vorgenommen werden konnten. Dies ist hier erfolgt. Die streitgegenständlichen Mieten wurden von der Kl. zunächst erfolgreich eingezogen. Ein Verschulden der Bekl. kann nach Auffassung des Gerichts in Hinblick auf den Widerruf der Lastschriften und die Rückbelastung durch den Treuhänder nicht angenommen werden. So ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die Zahlung per Lastschrifteinziehungsermächtigung auf Veranlassung der Kl. erfolgt ist, nicht jedoch auf Veranlassung der Bekl. Wäre - wie in § 3 Nr. 2 des Mietvertrages vereinbart - die Zahlung per Überweisung der Bekl. erfolgt, wäre Erfüllung bei der Kl. eingetreten. Die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach § 129 ff. InsO hätten nicht vorgelegen, so dass seitens des Treuhänders keine Rückzahlungen hätten veranlasst werden können. Da die Bekl. den Widerruf der Lastschrift nicht selbst veranlasste, ist mithin kein eigenes Verschulden der Bekl. gegeben.

Auch ist kein der Bekl. zuzurechnendes Verschulden des Treuhänders gegeben. Zwar müsste sich die Bekl. ein etwaiges Verschulden des Treuhänders gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen. Gemäß § 278 Satz 1 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Der Begriff des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 278 BGB ist im weiten Sinn des Handelns mit Wirkung für andere zu verstehen (Palandt, BGB, 64. Aufl., § 278 Rn. 5). Der Treuhänder fällt daher unter § 278 BGB. Nach Auffassung des Gerichts kann jedoch nicht von einem Verschulden des Treuhänders ausgegangen werden. So ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich berechtigt, sämtlichen Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren, die der Schuldner noch nicht genehmigt hat, pauschal zu widersprechen. Grundsätzlich gilt, dass dem Gläubiger nur eine ungesicherte lnsolvenzforderung zusteht, so dass der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung der Genehmigung deren Erfüllung bewirken darf (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007, ZinsO 2007, 1216; BGH, Urteil vom 4.11.2004, EWiR 2005, 227). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verpflichtung des Treuhänders zum Widerruf von Lastschriften uneingeschränkt auch für die im Wege des Einziehungsermächtigungsverfahrens abgebuchten Wohnraummieten gilt. Wenn sich der Treuhänder entsprechend des geltenden Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes dafür entscheidet, der nicht insolvenzgesicherten Forderung des Vermieters keine Vorzugsstellung gegenüber ranggleichen Forderungen einzuräumen, so begründet dies jedenfalls keinen Verschuldensvorwurf.

Mangels eigenen Verschuldens oder Verschuldens des Treuhänders befand sich die Bekl. mithin nicht in Zahlungsverzug, so dass die außerordentliche Kündigung der Kl. vom 23.7.2008 mangels Vorliegen Voraussetzungen nach § 543 II Nr. 3a BGB unwirksam war.

[...]