Zahlungsverzug
BGB §§ 554, 554 a; MHG § 9
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zahlungsverzug; Kündigung; Mieterhöhung; Pflichtverletzung; Rechtsstreit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Kündigungsrecht des Vermieters gem. § 554 BGB ist auch bei Mieterhöhungen nach der Grundmietenverordnung und der Betriebskostenumlageverordnung eingeschränkt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach einhelliger Auffassung ist das Kündigungsrecht des Vermieters nach § 554 BGB bei Mieterhöhungen aller Art beschränkt. Der Mieter soll in seiner Entschließung, ob er einer geforderten Mieterhöhung nachkommen will, auch nicht mittelbar durch eine drohende Kündigung wegen Zahlungsverzuges nach § 554 BGB beeinflußt werden (vgl. Barthelmess, Kommentar zum MHG, 4. Aufl., § 9 Rz. 20 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs). Diese Anwendung auf Mieterhöhungen aller Art gilt auch auf Fälle der Mieterhöhung nach der Ersten oder Zweiten Grundmietenverordnung bzw. der Betriebskostenumlageverordnung. Auch für diesen Fall ist § 9 MHG anwendbar (vgl. Sternel, Aktuelle Rechtsprechung zum Mietrecht, 3. Aufl., Rz. 1197; BezG Chemnitz WM 1993, 34). Da vorliegend unstreitig eine rechtskräftige Entscheidung über die Wirksamkeit der Mieterhöhungsverlangen der Kl. nicht vorlag, kommt eine Kündigung nach § 554 BGB nicht in Betracht.
Zum anderen rechtfertigen weitere von Klägerseite vorgetragene und behauptete Pflichtverletzungen des Bekl. keine Kündigung nach § 554 a BGB. Es stellt nach Auffassung der Kammer keine erhebliche Verletzung dar, wenn der Bekl. in einem Rechtsstreit über die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks unterliegt und die entsprechenden Haus- und Grundstücksteile erst im Wege der Zwangsvollstreckung herausgibt.