Zahlungsverzug
BGB §§ 284, 285, 554
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zahlungsverzug; Kündigung; Untersuchungshaft; Strafvollzug
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Befindet sich der Mieter in Untersuchungs- oder Strafhaft, schließt dieser Umstand allein das Verschulden des Zahlungsverzugs nicht aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kündigungsgrund des Zahlungsverzuges nach § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB war gegeben. Der Bekl. befand sich mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug. Die nach dem Mietvertrag bis zum 5. des jeweiligen Monats fälligen Mieten für die Monate Juni und Juli 1988 sind unstreitig erst am 18.8.1988 zusammen mit der ebenfalls verspätet überwiesenen Miete für August 1988 bei den Kl. eingegangen.
Die Voraussetzungen des Verzuges nach den §§ 284 Abs. 2 S. 1, 285 BGB sind erfüllt. Der Bekl. ist ohne Mahnung in Verzug geraten, da für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Die Höhe der Mietzinsen für Juni und Juli 1988 war auch vertraglich festgelegt. Die Nichtleistung hat der Bekl. gemäß § 285 BGB zu vertreten. Dabei gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß der Schuldner für seine finanzielle Leistungspflicht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden einstehen muß. Dies gilt auch für die Pünktlichkeit der Leistung. In diesem Rahmen muß vorliegend der Bekl. auch für das Verhalten seines Bevollmächtigten L. eintreten. Ein unverschuldetes tatsächliches Leistungshindernis lag nicht vor. Der Bekl. hätte unmittelbar mit den Kl. oder mit seiner Bank oder mit seiner Schwester korrespondieren können. Er hätte ohne weiteres von sich aus nachfragen können, ob die Zahlungen eingegangen waren. Die Untersuchungs- oder Strafhaft schließt grundsätzlich weder Brief- noch Besuchskontakte aus. Soweit der Bekl. vorgetragen hat, sein Anwalt habe ihm erklärt, "die Sache sei in Ordnung gegangen", ist sein Vorbringen nicht substantiiert genug. Er hat weder dargetan, wann der Anwalt ihm das gesagt hat noch auf welche Anfragen des Bekl. - bezüglich der Mieten April, Mai, Juni oder Juli 1988 - sich die Antwort des Anwalts bezogen hat. Eine Pflicht der Gläubigerin, den Schuldner vor Ausspruch der Kündigung auf die Nichteinhaltung der bekannten Zahlungstermine hinzuweisen, besteht nicht.