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Zahlungspflicht des Hinterliegers

LG Berlin48 S 125/0402.03.2005GE 2005, 1197

StrReinG §§ 5, 7

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zahlungspflicht des Hinterliegers; Straßenreinigungsentgelt für Privatstraßen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anlieger von Privatstraßen sind als Hinterlieger der nächsten öffentlichen Straße zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelt verpflichtet.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen die Bekl. für den streitgegenständlichen Zeitraum (13. Dezember 2001 bis 30. Juni 2003) Anspruch auf Zahlung von Straßenreinigungsentgelt.

Die Entgeltzahlungspflicht ergibt sich aus § 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 StrReinG. Für die Bemessung des Entgelts ist die im Straßenreinigungsverzeichnis B aufgeführte S.-Straße maßgeblich.

1. Die Bekl. sind Hinterlieger der S.-Straße im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG, weil ihr Grundstück zwar nicht an eine öffentliche Straße angrenzt, aber die Privatstraße H.-S.-Straße einen Zugang zu der öffentlichen S.-Straße darstellt.

Das StrReinG unterscheidet zwischen öffentlichen Straßen und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 1 StrReinG). Danach handelt es sich bei der H.-S.-Straße um eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, über die die Bekl. Zugang zu einer öffentlichen Straße haben. In der Stellungnahme des Bezirksamts Lichtenberg vom 25. September 2003 wird offenbar die Ansicht vertreten, die Privatstraße selbst sei bereits ein Teil des öffentlichen Straßennetzes, weshalb - da sie im Straßenreinigungsverzeichnis nicht aufgeführt sei - für ihre Anlieger das Straßenreinigungsentgelt entfiele. Diese Rechtsansicht ist für das erkennende Gericht nicht bindend. Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts sind Anlieger von Privatstraßen vielmehr als Hinterlieger der nächsten öffentlichen Straße anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Privatstraßen mit öffentlichem Verkehr handelt. Hauptsächliches Argument hierfür ist, daß sonst die Entgeltpflicht dadurch umgangen werden könnte, daß große Areale mit Privatstraßen versehen werden könnten, so daß für die Eigentümer sämtlicher aus diesen Arealen gebildeten Grundstücke kein Straßereinigungsentgelt mehr anfiele (vgl. KG, Urteil vom 23. Oktober 20903 - 8 U 76/03). Das Argument der Bekl., sie seien nach dieser Ansicht doppelt - mit der aus der Verkehrssicherungspflicht folgenden Straßenreinigung für ihre Privatstraße und der Zahlung des Straßenreinigungsentgelts für die öffentlichen Straßen - belastet, überzeugt nicht. Die aus der Verkehrssicherungspflicht folgende Verpflichtung, ihre Privatstraße zu reinigen, entspricht der Verkehrssicherungspflicht eines jeden Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück - etwa auf einem Parkplatz oder sonstigen der Allgemeinheit zugänglichen Flächen - den öffentlichen Verkehrs zuläßt. Das Straßenreinigungsentgelt fällt demgegenüber nicht allein für die Reinigung des direkt vor dem eigenen Grundstück liegenden Straßenlandes bzw. der nächsten öffentlichen Straße an. Die Bemessung des Entgelts anhand der Einteilung der Straßen in verschiedene Reinigungsverzeichnisse und -klassen sowie entsprechend der Grundstücksfläche dient lediglich dazu, die anfallenden Gesamtkosten der Straßenreinigung auf alle Grundstückseigentümer zu verteilen. Hiervon können die Anlieger von Privatstraßen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Dies folgt schon daraus, daß es sonst denkbar wäre, daß von großen öffentlichen Straßen jeweils ausschließlich Privatstraßen abgingen, über die jeweiligen Grundstücke erschlossen wären. In dieser Situation könnte dann überhaupt kein Straßenreinigungsentgelt mehr erhoben werden.

Das von den Bekl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vorgebrachte Argument, angesichts der Vielzahl der Anlieger und Hinterlieger der S. Straße würden die anfallenden Entgelte die Kosten der Straßenreinigung für diese Straße übersteigen, ist ebenfalls nicht überzeugend, wenn man davon ausgeht, daß die Entgelte nicht die tatsächlichen Kosten der Reinigung der "eigenen" Straße, sondern die Gesamtkosten der Straßenreinigung decken sollen.

Soweit im Einzelfall die Erhebung von Straßenreinigungsentgelt für die Eigentümer eines an einer Privatstraße gelegenen Grundstücks unzumutbar erscheint, kann die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 3 StrReinG eine Ausnahme von der Zahlungsverpflichtung zulassen. Daß ein Antrag nach § 5 Abs. 3 StrReinG gestellt wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Schreiben des Bezirksamts Lichtenberg vom 25. September 2003 ist nicht als Bescheid nach § 5 Abs. 3 StrReinG anzusehen. Das erkennende Zivilgericht ist nicht befugt, über eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG zu entscheiden.

2. Die H.-S.-Straße stellt gleichzeitig einen Zugang zur S. Straße und dem im Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragenen und damit nicht entgeltpflichtigen S.weg dar. Die Bekl. sind damit Hinterlieger der beiden genannten Straßen.

Das Straßenreinigungsentgelt bemißt sich jedoch ausschließlich nach dem für die im Straßenreinigungsverzeichnis B aufgeführte S.-Straße gültigen Tarif. Eine Quotelung analog § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 StrReinG, weil es sich bei dem Grundstück gleichzeitig um ein Hinterliegergrundstück der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straße S.weg handelt, ist nicht vorzunehmen.

§ 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG regelt Fälle, in denen Grundstücke an mehrere öffentliche Straßen in unterschiedlichen Reinigungsklassen angrenzen. Nur die Straßenreinigungsverzeichnisse A und B enthalten Reinigungsklassen (§ 2 Abs. 2 StrReinG). Nicht erfaßt von dieser Vorschrift sind daher Fälle, in denen ein Grundstück zugleich an eine im Straßenreinigungsverzeichnis B und eine im Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragene Straße angrenzte.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 3 StrReinG ist für Hinterliegergrundstücke die Reinigungsklasse der öffentlichen Straße maßgeblich, zu der das Grundstück einen Zugang hat. Soweit Zugang zu mehreren öffentlichen Straßen besteht, ist nach § 7 Abs. 4 Satz 4 StrReinG die Straße mit der niedrigeren Reinigungsklasse maßgeblich. Damit erfaßt diese Vorschrift - parallel zu der Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG - solche Hinterliegergrundstücke nicht, die Zugang zu einer im Straßenreinigungsverzeichnis B und einer im Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragenen Straße haben.

Für eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 4 StrReinG fehlt es bereits an einer Regelungslücke. Da die Bekl. Hinterlieger einer Straße sind, die im Straßenreinigungsverzeichnis B aufgeführt ist, greift § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG unmittelbar ein. Die Fälle, in denen ein Grundstück Hinterlieger einer "B-Straße" und einer "C-Straße" ist, sind somit eindeutig geregelt. Darüber hinaus sind sie mit den von § 7 Abs. 4 Satz 4 StrReinG erfaßten Fällen auch nicht vergleichbar (vgl. hierzu KG, Urt. v. 14. Juli 2003 - 24 U 331/02 - zur parallelen Situation bei Anliegergrundstücken, die an eine "A-Straße" und eine "C-Straße" grenzen).

Soweit in der Berechnung des Entgelts entsprechend dem "B-Tarif" eine unzumutbare Härte liegt, ist es auch insoweit gem. § 5 Abs. 3 StrReinG der zuständigen Behörde vorbehalten, über Ausnahmen zu entscheiden (vgl. KG, aaO.)

3. Gleiches gilt für die zugrunde zu legende Grundstücksfläche. Ob die Bekl. durch die Veranlagung ihres Miteigentumsanteils an dem Grundstück der Privatstraße über Gebühr belastet sind und die Entgelterhebung für sie insoweit eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG darstellt, hat die zuständige Behörde zu entscheiden. Dem erkennenden Zivilgericht steht dies nicht zu.

4. Schließlich haben die Bekl. auch bestritten, daß die Kl. die in Rechnung gestellte Leistung ordnungsgemäß erbracht hat. Unstreitig ist, daß die Kl. die private H.-S.-Straße nicht gereinigt hat. Dies ist unerheblich, weil der Kl. nur die Reinigung der öffentlichen Straßen obliegt. Für die Reinigung der S.-Straße hat die Kl. einen detaillierten sog. "Reinigungsnachweis" vorgelegt, eine Tabelle, aus der sich ergibt, wann die Straße wie - in der Regel "maschinell", gelegentlich auch als "Grund-" oder "Komplexreinigung" bzw. im Rahmen des "Winterdienst" - gereinigt wurde. Angesichts dieses substantiierten Vortrags der Kl. ist das einfache Betreiten der Bekl. zu pauschal und damit unbeachtlich (Zöller-Greger, aaO., § 138 Rn. 8 a). Ob die Bekl. mit diesem Einwand aufgrund der Leistungsbedingungen der Kl. auf einen Rückforderungsprozeß zu verweisen wären, ist daher irrelevant.

5. Zinsen können ohne Mahnung nach Ansicht der Kammer grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit, also seit dem 6. November 2003, verlangt werden. Die einseitige Fälligstellung der eingeklagten Entgelte durch die Rechnungen vom 5. Juni 2003 erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Verzugszinsen betragen gem. § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Straßenreinigungsgesetz unterscheidet zwischen öffentlichen Straßen und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs. Ob die Eigentümer von Grundstücken an Privatstraßen als Hinterlieger Straßenreinigungsentgelt zu zahlen haben, ist streitig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Eigentümer eines Grundstücks an einer Privatstraße verweigerten die Zahlung von Straßenreinigungsentgelt mit dem Argument, sie seien damit doppelt belastet, weil sie die Reinigung für die Privatstraße und das Reinigungsentgelt für die öffentliche Straße zu übernehmen hätten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 2. März 2005 folgte das LG Berlin dieser Auffassung nicht und verwies darauf, daß die Anlieger von Privatstraßen nicht grundsätzlich von den Kosten der Straßenreinigung ausgeschlossen werden könnten. Das folge schon daraus, daß ansonsten überhaupt kein Straßenreinigungsentgelt erhoben werden könne, wenn von großen öffentlichen Straßen jeweils ausschließlich Privatstraßen abgingen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil folgt (ohne Zitat) der Auffassung von Thärichen GE 2005, 112 und nicht der entgegenstehenden Auffassung von Anlauf GE 2005, 277. Dieser hatte - zu Recht - auf die Unterschiede zwischen der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht und der öffentlich-rechtlichen Straßenreinigungspflicht hingewiesen (aaO., 278), so daß die Auffassung der 48. Kammer nicht das letzte Wort sein dürfte.