Zahlungspflicht aus dem Jahresabrechnungsbeschluss
WEG § 23 Abs. 4 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Jahresabrechnungsbeschluss entbindet nicht von der Pflicht zur Zahlung der beschlossenen Abrechnungsspitze; kommt es nicht zur rechtskräftigen Ungültigerklärung der Jahresabrechnung, hat der Beklagte im Falle der Erledigungserklärung die Kosten des Zahlungsprozesses zu tragen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die klagende WEG begehrt von der beklagten Eigentümerin restliches Hausgeld aufgrund der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. Dezember 2013 beschlossenen Abrechnung. Dieser Beschluss wurde angefochten, das Amtsgericht hat den Beschluss für ungültig erklärt, gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Der Zahlungsklage hat das Amtsgericht stattgegeben, hiergegen richtete sich die Berufung der Bekl.
Nachdem zwischenzeitlich die Berufung in dem Anfechtungsverfahren zurückgenommen worden ist, haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
II. In Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Dies führt bei der insoweit anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache dazu, der Bekl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Denn das Verteidigungsvorbringen in diesem Verfahren war - bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung - ohne Erfolgsaussichten. Gemäß § 23 Abs. 4 WEG hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen daher auch eine Zahlungspflicht des Bekl. (vgl. BGH, WuM 2014, 364). Daher hätte - ohne das erledigende Ereignis - die Bekl. den Rechtsstreit verloren, so dass es billigem Ermessen entspricht, ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Insoweit ist es auch ohne Belang, dass das Anfechtungsverfahren zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Verfahren nur deshalb noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, weil gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt worden ist. § 23 Abs. 4 WEG stellt ausdrücklich auf eine rechtskräftige Entscheidung ab. Im Übrigen verkennt die Bekl., dass nicht die Kl. im hiesigen Verfahren (die WEG), sondern die hiervon personenverschiedenen beklagten übrigen Wohnungseigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren Berufung eingelegt haben. Bereits mangels einer Personenidentität kann die Frage der Erfolgsaussichten im Anfechtungsverfahren auf die Billigkeitsentscheidung in diesem Verfahren keinen Einfluss haben.
Eine andere Entscheidung folgt, entgegen der Ansicht der Bekl., auch nicht daraus, dass die Ungültigkeitserklärung dazu führt, dass die Gültigkeit der Beschlüsse ex tunc entfällt. Zwar führt dieses dazu, dass die Bekl., soweit die Beschlüsse vollzogen worden sind, ggf. einen Folgenbeseitigungsanspruch hat, dieser bezieht sich aber nicht auf die Kosten der Bekl. bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits.
Denn da - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens - in jedem Falle eine Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers besteht, ist die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme durch die WEG mit dem Argument, der Beschluss sei ungültig ohne jegliche Erfolgsaussicht (vgl. BGH, aaO.), so dass die hierfür aufgewandten Kosten keinen kausalen Schaden durch die Beschlussfassung darstellen (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 1606). Daher kommt es auch auf die Frage, inwieweit ein entsprechender Erstattungsanspruch im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen wäre, nicht an.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Denn gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, WuM 2012, 332).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn über die Ungültigerklärung der Jahresabrechnung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, hat der Hausgeldschuldner die Kosten des parallelen Zahlungsprozesses zu tragen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von der beklagten Wohnungseigentümerin restliches Hausgeld aufgrund der am 12. Dezember 2013 beschlossenen Jahresabrechnung. Dieser Beschluss wurde vor dem AG für ungültig erklärt, hiergegen jedoch Berufung eingelegt. Der parallelen Zahlungsklage hat das AG stattgegeben, hiergegen richtete sich ebenfalls die Berufung der Beklagten. Nachdem zwischenzeitlich die Berufung in dem Anfechtungsverfahren zurückgenommen worden ist, haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In dem Zahlungsprozess wäre die Verteidigung nur erfolgreich gewesen, wenn der Beschluss über die Jahresabrechnung rechtskräftig für ungültig erklärt worden wäre, wozu es aber nach Rücknahme in dem parallelen Berufungsverfahren nicht mehr kommen konnte. Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen daher auch eine Zahlungspflicht des Beklagten (BGH, GE 2014, 815).
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es nützt der Beklagten nichts, dass eine Ungültigkeitserklärung der Abrechnung dazu führen würde, dass die Gültigkeit des Beschlusses rückwirkend entfallen würde, denn dazu ist es nicht gekommen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens besteht in jedem Falle eine Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers. Deshalb ist die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme durch die Gemeinschaft mit dem Argument, der Beschluss sei ungültig (bzw. für ungültig zu erklären), ohne Erfolgsaussicht. Eine Rechtsbeschwerde an den BGH werde nicht zugelassen. Es ist nicht Zweck des Verfahrens, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht.