veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Zahlungsklage gegen den Schuldner bei oktroyierter Masseverbindlichkeit

BGHIX ZR 73/0628.06.2007GE 2007, 1314

InsO § 90 Abs. 1, § 294 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zahlungsklage gegen den Schuldner bei oktroyierter Masseverbindlichkeit; Rechtsschutzinteresse; Wohlverhaltensphase; Insolvenzverfahren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Inhaber einer sogenannten oktroyierten Masseverbindlichkeit hat während der Wohlverhaltensphase ein Rechtsschutzinteresse an einer Zahlungsklage gegen den Schuldner.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. vermietete der Bekl. einen Frisörsalon in Hamburg. Die monatliche Miete betrug 637,57 €. Seit April 2002 blieb die Bekl. den Mietzins schuldig. Auf ihren Antrag wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Mietverhältnis zum 30. September 2002. Die Kl. meldete ihre Mietzinsforderung für den Zeitraum von April bis September 2002 zur Tabelle an. Im Schlußtermin wurde ein Betrag von 642,07 € - die Aprilmiete sowie eine Rücklastgebühr - als Insolvenzforderung festgestellt. Im übrigen bestritt der Verwalter die Forderung mit der Begründung, daß es sich um eine Masseforderung handele. Diese wurde jedoch aus der Masse nicht beglichen.

2 Das Insolvenzgericht hob das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlußverteilung mit Beschluß vom 28. Juni 2005 auf; die Bekl. befindet sich nunmehr in der sogenannten "Wohlverhaltensphase".

3 Im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren nahm die Kl. zweimal ihre Rechtschutzversicherung in Anspruch; infolge der Selbstbeteiligung entstanden ihr Kosten in Höhe von insgesamt 306 €.

4 Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der Mietzinsen für die Monate Mai bis September 2002 sowie auf Ersatz der Selbstbeteiligungskosten im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Kl., das amtsgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

5 Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.

I. [...] 14 b) Die Kl. kann die Bekl. persönlich auf Zahlung der Mieten in Anspruch nehmen. Ob ein Massegläubiger im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO seine Forderung schon während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner persönlich verfolgen kann, ist zwar umstritten (befürwortend LAG München ZIP 1990, 1217, 1218; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 53 Rn. 28; a. A. - Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters erforderlich - MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 46, 53). Jedenfalls dann, wenn sich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 3, §§ 286 ff. InsO die sogenannte Wohlverhaltensphase anschließt, kann - und muß - der Massegläubiger jedoch den Schuldner persönlich verklagen (vgl. Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 201 Rn. 5). Die Haftung des Schuldners beschränkt sich gegenständlich nicht auf die ihm überlassene restliche, das heißt nicht verwertete Masse. Denn bei der der Klage zugrunde liegenden Mietforderung handelt es sich um eine sogenannte oktroyierte Masseverbindlichkeit im Sinne des § 90 InsO, die bereits von der Bekl. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden war (vgl. FK/InsO-Ahrens, 4. Aufl. § 294 Rn. 14; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 53 Rn. 11).

15 aa) Das Rechtsschutzinteresse kann der Kl. nicht abgesprochen werden. Über den Antrag der Bekl. auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist bisher nicht entschieden worden. Ob der Bekl. die begehrte Restschuldbefreiung erteilt werden wird, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden (vgl. §§ 295 ff. InsO). Wird die Restschuldbefreiung versagt, können die Insolvenzgläubiger sofort gegen die Bekl. aus der Eintragung in die Tabelle vollstrecken (§ 201 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO steht dem nicht mehr entgegen (vgl. § 299 InsO). Die Kl. als Massegläubigerin hat während des Insolvenzverfahrens keinen Vollstreckungstitel für ihre Forderung erlangt; der Weg, ihre Forderung zur Tabelle feststellen zu lassen, stand ihr nicht offen (§§ 87, 174 Abs. 1 InsO). Folglich muß sie einen Titel nunmehr erstreiten können; ein Grund, ihrer Masseforderung (zum Fortbestehen dieser rechtlichen Einordnung vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129, 1131) eine (mindestens) vergleichbare Vollstreckungsaussicht zu verwehren, besteht nicht.

16 bb) Auf die in den Vorinstanzen erörterte Frage, ob die Klageforderung durch die von der Bekl. beantragte Restschuldbefreiung erfaßt wird (§ 301 InsO), kommt es nicht an. Denn der Bekl. ist eine Restschuldbefreiung bisher nicht erteilt worden. Selbst wenn die hier geltend gemachte Masseverbindlichkeit entgegen dem Wortlaut des § 301 Abs. 1 InsO der Restschuldbefreiung unterfiele, vermöchte dieser Umstand ein Rechtsschutzbedürfnis der Kl. zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage zu stellen. Während der Wohlverhaltensphase ist die Kl. berechtigt, in das Vermögen der Bekl. zu vollstrecken. Das Vollstreckungsverbot des § 90 Abs. 1 InsO ist spätestens mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 289 Abs. 2 Satz 2 InsO) entfallen, und dasjenige des § 294 Abs. 1 InsO gilt für Massegläubiger nicht (vgl. FK/InsO-Ahrens, aaO; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 294 Rn. 24). Es entzieht, soweit nicht § 287 Abs. 2, § 295 InsO eingreifen, den Neuerwerb der Bekl. dem Zugriff der Insolvenzgläubiger (BGHZ 163, 391, 396 f.).

17 cc) Hinzu kommt, daß die Kl. auch während der Wohlverhaltens-periode bisher nicht an der Verteilung etwaiger Einnahmen des Treuhänders beteiligt worden ist. Gemäß § 292 Abs. 1 InsO ist sie vor den Insolvenzgläubigern zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO); die Kl. wird ihren Anspruch auf anteilige Ausschüttung gegenüber dem Treuhänder mit größerer Aussicht auf Erfolg durchsetzen können, wenn sie über einen ihre Masseforderung ausweisenden Titel verfügt.

18 c) Da die Mietforderung der Kl. nach Grund und Höhe unstreitig ist, war das der Klage stattgebende amtsgerichtliche Urteil wiederherzustellen, soweit die Kl. das Berufungsurteil zulässig mit der Revision angegriffen hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann - und muß - wegen seiner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters fällig gewordenen Mietforderungen den Mieter nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der sog. Wohlverhaltensphase persönlich in Anspruch nehmen, wenn über den Antrag des Mieters auf Restschuldbefreiung noch nicht entschieden worden ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter eines Frisörsalons blieb seit April 2002 die Miete schuldig. Auf seinen Antrag wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Mietverhältnis zum 30. September 2002. Nach Anmeldung der Mietforderung durch den Vermieter wurde im Schlußtermin nur die Miete für April als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhob der Vermieter gegen den Mieter Klage auf Zahlung der Mieten für Mai bis September 2002. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies sie ab. Dagegen richtete sich die zugelassene Revision des Vermieters.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH stellte das amtsgerichtliche Urteil wieder her und verurteilte den Mieter zur Zahlung. Ob der Vermieter als Massegläubiger seine Forderung schon während des Insolvenzverfahrens gegen den Mieter persönlich hätte verfolgen können, sei zwar umstritten. Jedenfalls dann, wenn sich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die sog. Wohlverhaltensphase anschließe, könne und müsse der Vermieter den Mieter als Schuldner persönlich verklagen. Die Haftung des Mieters als Schuldner beschränke sich nämlich gegenständlich nicht auf die ihm überlassene restliche, d. h. nicht verwertbare Masse, weil die Mietforderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - durch den Abschluß des Mietvertrages - begründet worden sei.

Der Vermieter habe auch ein Rechtsschutzinteresse an der Klage, solange noch nicht über den Antrag des Mieters auf Restschuldbefreiung entschieden worden sei. Der Vermieter habe nämlich während des Insolvenzverfahrens einen Vollstreckungstitel über seine Forderung nicht erlangt und auch nicht erlangen können.