Zahlung von Mehrwertsteuer auch bei unwirksamer Option
BGB §§ 313, 812; UStG § 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die vertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter Miete zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten habe, ist unabhängig davon wirksam, ob der Vermieter einen Verzicht auf Steuerbefreiung (Option zur Mehrwertsteuer) erklären konnte.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt mit der Berufung weiterhin die Verurteilung der Bekl. zur Rückzahlung der in der Zeit vom 15.5.1994 bis 30.4.2000 mit der Miete von ihm an die Bekl. gezahlten Mehrwertsteueranteile.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. kann die von ihm mit der Miete gezahlten Mehrwertsteueranteile nicht nach § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB zurückverlangen. Die Zahlungen erfolgten nicht ohne Rechtsgrund.
a) Die entsprechende vertragliche Vereinbarung ist nicht wegen eines gesetzlichen Verbotes (teil-) nichtig. Zu Recht gehen die Parteien allerdings davon aus, daß der Kl. nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (im folgenden UStG) anzusehen ist. Dann aber konnte die Kl. (gemeint: die Bekl., d. Red.) nicht für eine Umsatzsteuerpflicht optieren, vgl. § 9 Absatz 1 UStG. Als Folge aber waren die Zahlungen der Bekl. (gemeint: des Kl., d. Red.) nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei. Es ist gleichwohl keine Vorschrift ersichtlich, die ein Verbot enthielte, eine Zahlungsabrede derart zu treffen, daß zu einem Grundbetrag ein Betrag in Höhe der jeweils gültigen Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird. Das Umsatzsteuergesetz selbst sieht als Folge einer solchen Vereinbarung nicht die Nichtigkeit, sondern vielmehr eine Abführungspflicht an den Staat vor (vgl. § 14 Absatz 3 UStG).
b) Eine Unwirksamkeit der Regelung ergibt sich auch nicht aus der jedenfalls erstinstanzlich vertretenen Auffassung des Kl., hier liege ein Verstoß gegen § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz (abgedruckt bei Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 245 Rn. 24) vor, weil die Regelung eine Gleitklausel darstellt (dazu allgemein Bub/Treier/Schultz, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III Rn. 243 ff.; Palandt/Heinrichs, aaO.). § 2 Preisangaben- und Klauselgesetz hat zwar § 3 Währungsgesetz ersetzt und gilt auch für vor dem 1.1.1999 geschlossene Verträge, § 8 des Gesetzes. Es liegt aber schon keine Gleitklausel in diesem Sinne vor. Gleitklauseln sind nur dann und so lange unwirksam, wenn der zu zahlende Betrag an den Preis für eine andere Leistungen oder Güter geknüpft wird. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, weil die Mehrwertsteuer keine andere Leistung oder ein anderes Gut ist.
c) Die Bekl. (gemeint: der Kl., d. Red.) war nach dem Vertrag zur Leistung des auf den Grundbetrag entfallenden Mehrbetrages in Höhe des jeweiligen Mehrwertsteuerbetrages verpflichtet. (...)
e) Der Vertrag (ist) auch nicht unter Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage von Gesetzes wegen (so etwa OLG Nürnberg NJW 1996, 1479) dahin angepaßt, daß der Kl. lediglich noch den mehrwertsteuerfreien Mietbetrag an die Bekl. zu zahlen gehabt hätte. Denn auch insoweit hätte es eines beiderseitigen Irrtums bedurft. Beweis für die Kenntnislage der Bekl. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat der Kl. nicht angeboten.
Daß insoweit eine Äquivalenzstörung vorlag, ist nicht ersichtlich. Dies gilt selbst dann, wenn keine Abführung der Beträge nach § 14 Abs. 3 UStG erfolgt. Für den Kl. entfällt die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht allein deshalb, weil die Bekl. einen höheren Gewinn erzielen, als er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angenommen hat. Denn dies entwertet den ihm gewährten Gebrauch an dem Mietgegenstand nicht. Im übrigen kommen für die Annahme des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch eine Äquivalenzstörung in diesem Zusammenhang ohnehin nur unerwartete Ereignisse in Betracht (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO., § 242 Rn. 135; Jauernig/Vollkommer, BGB, 9. Aufl., § 242 Rn. 84). Die steuerliche Lage hat sich seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber allein wegen der Höhe der Mehrwertsteuer geändert. Dies war im Vertrag bereits berücksichtigt.
Dieses Ergebnis gilt selbst dann, wenn es dem Kl. um seine Möglichkeit des Steuerabzugs gegangen wäre. Daß er dies überhaupt zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht hat, behauptet er schon nicht. Einseitige Vorstellungen einer Partei von den steuerlichen Folgen eines Geschäfts sind darüber hinaus auch unerheblich (vgl. BGH NJW 1967, 1082; NJW-RR 1986, 708; Palandt/Heinrichs, aaO., § 242 Rn. 150). (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietzahlungen sind umsatzsteuerfrei. Wenn sowohl der Vermieter als auch der Mieter Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind, kann der Vermieter für die Mehrwertsteuer optieren. Das hat mit der vertraglichen Verpflichtung des Mieters allerdings nichts zu tun. Bei Vereinbarung muß der Mieter Umsatzsteuer zahlen, auch wenn er selbst nicht Unternehmer ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Geschäftsraummietvertrag hieß es, daß der Mieter Miete zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen hätte. Das tat er auch zunächst und verlangte später die Mehrwertsteuer zurück unter Berufung darauf, daß er nicht Unternehmer im Sinne des § 9 UStG gewesen sei, weswegen die Vermieter nicht wirksam für die Mehrwertsteuer hätten optieren können.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 11. April 2002 wies das Kammergericht die Klage ab und meinte, auf die steuerrechtliche Frage komme es gar nicht an, denn jedenfalls sei die vertragliche Vereinbarung wirksam, wonach der Mieter auch Mehrwertsteuer zu zahlen habe. Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht, selbst wenn die Vermieter entgegen § 14 Abs. 3 UStG den Mehrwertsteuerbetrag nicht abgeführt hätten.