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Zahlung des Werklohns kein Anerkenntnis mit rechtlicher Bindungswirkung

BGHVII ZR 165/0511.01.2007GE 2007, 983

BGB § 781

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zahlung des Werklohns kein Anerkenntnis mit rechtlicher Bindungswirkung; Zahlung auf geprüfte Rechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldan-erkenntnisses.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl., Insolvenzverwalter über das Vermögen der Auftragnehmerin, verlangt restlichen Werklohn für Außenanlagen zu 23 Einfamilienhäusern in S. Die Restforderung ist nicht mehr streitig. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung.

2 Die Bekl. beanstandet dazu, Bodenaushub und dessen Abtransport seien in der vollständig bezahlten Schlußrechnung vom 8. November 2001zum Bauteil "W. 2" doppelt in Ansatz gebracht worden. Dadurch habe sie einen Teilbetrag in Höhe von 29.115,33 € zweimal gezahlt.

3 Beide Vorinstanzen haben diese Gegenforderung nicht anerkannt. Das Berufungsgericht hat die Bekl. zur Zahlung von 42.109,83 € verurteilt. Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision der Bekl., soweit die Verurteilung den Betrag von 12.994,50 € übersteigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

4 Die Revision ist begründet.

5 I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Schlußrechnung vom 8. November 2001 eine Doppelberechnung von 2.026,5 m3 Bodenaushub mit Abtransport enthält. Die Bekl. könne sich darauf jedenfalls nicht berufen. Sie habe die Rechnung geprüft und beanstandungslos gezahlt. Darin liege ein deklaratorisches Anerkenntnis, durch welches sie nunmehr mit ihren Einwendungen ausgeschlossen sei. Auf die Frage eines Aufrechnungsausschlusses nach § 95 InsO komme es daher nicht an.

II. 6 Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

7 Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ein deklaratorisches Schuldan-erkenntnis angenommen. Seine Auffassung steht im Gegensatz zu der langjährigen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aus welcher das Berufungsgericht zwar zitiert, deren Grundsätze es jedoch gänzlich außer Betracht läßt.

8 1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, gelegentlich auch "bestätigendes" Schuldanerkenntnis genannt, ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93 - BauR 1995, 232, 234 = NJW 1995, 960). Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, daß die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewißheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen (BGH aaO sowie Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - NJW 1995, 3311 = ZIP 1995, 1420; Urteil vom 29. April 1999 - VII ZR 248/98 - BauR 1999, 1021 = ZfBR 1999, 310; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 - BauR 2002, 613 = ZfBR 2002, 345 = NZBau 2002, 338; st. Rspr.). Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen.

9 Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 8. März 1979 - VII ZR 35/78 - BauR 1979, 249, 251).

10 2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses durch die Bekl. nicht festgestellt. Daß die Bekl. die Rechnung vom 8. November 2001 geprüft und bezahlt hat, genügt nicht. Dafür, daß die Parteien sich im Sinne der Rechtsprechung zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis geeinigt hätten, fehlen Anhaltspunkte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Allein die Zahlung auf eine geprüfte Baurechnung stellt kein Anerkenntnis mit rechtlicher Bindungswirkung dar, so der Bundesgerichtshof.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger, der das Vermögen einer insolventen Baufirma verwaltet, verlangte restlichen Werklohn für Außenanlagen von Einfamilienhäusern. Die Restforderung ist nicht mehr streitig, die beklagte Auftraggeberin hat aber eine Gegenforderung zur Aufrechnung gestellt. In der vollständig bezahlten Schlußrechnung seien Arbeiten für Bodenaushub und Abtransport doppelt in Ansatz gebracht und bezahlt worden. Beide Vorinstanzen haben diese Gegenforderung nicht anerkannt und die Beklagte zur Zahlung der Restforderung verurteilt, weil sie die Rechnung geprüft und anstandslos bezahlt habe. Darin liege ein sog. deklaratorisches Anerkenntnis, womit weitere Einwendungen ausgeschlossen seien. Die Revision der Beklagten zum BGH hatte Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein deklaratorisches ("bestätigendes") Schuldanerkenntnis liege in einem solchen Fall nicht vor. Voraussetzung dafür sei, daß die Parteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise Streit oder der Ungewißheit entziehen und sich einigen wollten. Eine solche Einigung setze aber voraus, daß einerseits ein entsprechendes Angebot vorliege und andererseits dieses Angebot angenommen worden sei.

Merksatz des BGH: Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung und auch die Bezahlung nach Prüfung stellen, für sich genommen, kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Fast gleichzeitig hat das OLG Celle entschieden, daß ein Prüfvermerk eines Architekten auf einer Rechnung nicht als Anerkenntnis des Auftraggebers gilt (- 14 U 262/05 -).

Beide Gerichtsentscheidungen stärken die Rechtsstellung des Auftraggebers. Bei Prüfvermerken von Architekten oder Ingenieuren ist es seit jeher fraglich, ob der Auftraggeber sie sich zurechnen lassen muß. In der Regel ist der Planer nämlich nicht bevollmächtigt, solche Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben, so daß die Erklärung schon deshalb keine Bindungswirkung für den Auftraggeber hat. Neu ist aber, daß sogar die Zahlung auf die geprüfte Rechnung kein Anerkenntnis sein soll. Der BGH begründet dies unter strikter Berufung auf das BGB. Danach ist ein Anerkenntnis ein Vertrag und keine einseitige Erklärung (§ 781 BGB). Dies erfordert Angebot und Annahme, eine bloße Zahlung ist aber nur eine einseitige Handlung, kein Vertrag.

Die Entscheidung hat einschneidende Folgen: Wo nichts anerkannt ist, kann man Geld zurückfordern, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Zahlung zu hoch lag. Ferner bleiben dem Auftraggeber alle übrigen Einwendungen erhalten, etwa Gegenforderungen, mit denen er aufrechnen kann (wie im vorliegenden Fall). Aber: Ein Anerkenntnis unterbricht die Verjährungsfrist, ohne sie läuft die Verjährung unverändert fort.