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Zahlung des Mietrückstandes vor Kündigungszugang

AG Schöneberg2 C 289/8815.12.1988GE 1989, 951

§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zahlung des Mietrückstandes vor Kündigungszugang; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Zahlungsverzuges; Kündigung, Ausschluß wegen Zahlung des Mietrückstandes; Mietzinsrückstand, Ausgleich nur teilweise

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Kündigungsgrund nach § 554 Abs. 1 BGB erlischt nur dann, wenn der Mieter vor Zugang der Kündigungserklärung sämtlichen rückständigen Mietzins zahlt.