Zahlung des Mietrückstandes vor Kündigungszugang
AG Schöneberg2 C 289/8815.12.1988GE 1989, 951
§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zahlung des Mietrückstandes vor Kündigungszugang; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Zahlungsverzuges; Kündigung, Ausschluß wegen Zahlung des Mietrückstandes; Mietzinsrückstand, Ausgleich nur teilweise
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Kündigungsgrund nach § 554 Abs. 1 BGB erlischt nur dann, wenn der Mieter vor Zugang der Kündigungserklärung sämtlichen rückständigen Mietzins zahlt.