Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zur Wahrung der Klagefrist
BGB §§ 558, 558 b; ZPO § 270 Abs. 3
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Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zur Wahrung der Klagefrist; Zustimmungsklage; gerichtliche Zahlungsaufforderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Kläger ist zur Wahrung der Klagefrist nach § 558 b Abs. 2 BGB nicht verpflichtet, mit Einreichung der Klage sogleich den Gerichtskostenvorschuß einzuzahlen; er darf die gerichtliche Aufforderung zur Einzahlung abwarten, muß aber dann unverzüglich (Frist nicht über zwei Wochen) auch tatsächlich den Vorschuß einzahlen. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig. Die Klagefrist ist durch die i. S. d. § 270 III ZPO demnächst erfolgte Zustellung eingehalten.
Unstreitig ist das Mieterhöhungsverlangen vom 17. August 2000 den Bekl. noch im August 2000 zugegangen. Damit findet gemäß Art. 229 § 3 I Nr. 2 EGBGB die Vorschrift des § 2 III 1 MHG Anwendung, derzufolge die Klagefrist am 31. Dezember 2000 endete. Die Klage ist zwar am 29. Dezember 2000 bei Gericht eingegangen, jedoch erst am 31. März 2001 zugestellt worden. Da die Klage im Zivilprozeß erst mit ihrer Zustellung erhoben ist (§ 253 I ZPO), kann die Frist des § 2 III 1 MHG hier nur dann gewahrt sein, wenn die Klagezustellung, die erst drei Monate nach Ablauf der Klagefrist erfolgte, auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurückbezogen werden kann. Hierfür muß die Zustellung als "demnächst" vorgenommen im Sinne des § 270 III ZPO angesehen werden können. Ob eine Zustellung "demnächst" erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck der in § 270 III getroffenen Regelung. Dieser liegt darin, der klagenden Partei bei der von Amts wegen bewirkten Zustellung die Verantwortung für solche Zustellungsverzögerungen abzunehmen, auf die sie keinen Einfluß hat und die ausschließlich in dem Geschäftsablauf des zustellenden Gerichts begründet sind. Dagegen sind ihr solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85 II ZPO) bei gewissenhafter Prozeßführung hätten vermeiden können. Deshalb kann eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" erfolgt angesehen werden, wenn die klagende Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter, denen allein die Fristwahrung obliegt, durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung der Klageschrift und der Zustellung beigetragen haben. Sie müssen vielmehr unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles ihnen Zumutbare tun, um dem Gericht eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Dabei haben sie nicht nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern bereits für leicht fahrlässiges Verhalten einzustehen (vgl. BGH NJW 1993, 2811 f.). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Kostenvorschuß durch die Einreichung eines Überweisungsträgers mit der Klageschrift wirksam entrichtet werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Kl., den Gebührenvorschuß von sich aus, vor gerichtlicher Zahlungsaufforderung, einzuzahlen (vgl. etwa BGH NJW 1956, 1319; NJW 1972, 1948; BGHZ 69, 361 [363 f.]; BGH WM 1985, 36; NJW 1986, 1347; NJW-RR 1992, 470 = LM H. 9 /1992 § 12 VVG Nr. 42 = VersR 1992, 433; NJW 1993, 2811 = LM H. 3/1994 § 693 ZPO Nr. 15; NJW 1994, 1073 = LM H. 5/1994 § 270 ZPO 1976 Nr. 16; NJW-RR 1995, 254 = LM H. 4/1995 § 270 ZPO 1976 Nr. 17; NJW-RR 2000, 395 = LM H. 4/2000 § 39 VVG Nr. 16 = VersR 1999, 1525; ebenso die ganz h. M. in der Lit., z. B. Baumbach/Lauterbach u. a., ZPO, 58. Aufl. [2000], § 270 Rdnr. 27; Zöller, ZPO, 22. Aufl. [2001], § 270 Rdnr. 8; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 270 Rdnr. 48; MünchKomm-ZPO I, § 270 Rdnr. 54; Musielak, ZPO, 2. Aufl. [2000], § 270 Rdnr. 22). Der Kl. muß nicht mehr tun, als das Gesetz verlangt. Das Gerichtskostengesetz verlangt aber in § 65 gerade nicht eine Zahlung ohne Aufforderung seitens des Gerichts. Der Kl. hat lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung, schon vor Anforderung durch das Gericht die Kosten zu bezahlen.
Daß ein Kl. anwaltlich vertreten ist, kann ihm zwar die vorausschauende Berechnung der Gerichtsgebühren erleichtern, ist aber nicht geeignet, zu seinen Lasten weitergehende Verpflichtungen zu begründen, als sie auch für eine nicht anwaltlich vertretene Partei gegeben sind. War demzufolge die Kl. hier nicht verpflichtet, den Kostenvorschuß bereits vor gerichtlicher Anforderung einzuzahlen, kann in der Handhabung der Kl. auch kein Verschulden gesehen werden. Nach dem gerichtlichen Hinweis mit Verfügung vom 7. März 2001 hat die Kl. die Einzahlung des Kostenvorschusses verfügt, und dieser ist am 21. März 2001 bei der Justizkasse gutgeschrieben worden. Eine Verzögerung von zwei Wochen ist unschädlich (vgl. BGH NJW 1986, 1347).
Der Kl. kann auch kein Vorwurf gemacht werden, daß sie, nachdem die einzuhaltende Klagefrist am 31. Dezember 2000 ablief, bis zum Eingang der gerichtlichen Verfügung vom 7. März 2001 untätig blieb und nicht bei Gericht nachgefragt und auf eine unverzügliche Zustellung gedrängt hat (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 1104; AG Tempelhof-Kreuzberg GE 1997, 747). Da es um die Wahrung einer Ausschlußfrist geht, ist die klagende Partei zwar verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung zu schaffen. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob ein justizinterner Fehler eine Zustellungsverzögerung mitverursacht. Vielmehr hat sie durch eigenes nachlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten einer klagenden Partei bliebe für die Fristversäumung mitursächlich (vgl. BGH VersR 1987, 486, 487; BGH VersR 1995, 360; G. Müller, NJW 1993, 681, 688; für die Vergleichbarkeit des Falles der Klagefristversäumung mit dem der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: BGH NJW 1974, 57, 59). Dieses Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten wäre der Partei dabei gemäß § 85 II ZPO zurechnen zu lassen. Indes würde es in der Praxis an die Kl. bzw. ihre Prozeßbevollmächtigten jedenfalls dann übertriebene Anforderungen stellen, wenn ihr hier bei einem Zeitraum von etwa zwei Monaten zwischen Klageeinreichung und gerichtlichem Hinweis zum Vorwurf gemacht würde, nicht vorher bereits bei Gericht nachgefragt zu haben, wieso eine Zustellung noch nicht erfolgt ist. Zwar schreibt § 271 I ZPO die unverzügliche Zustellung einer Klageschrift vor, es entspricht jedoch allgemeiner Erfahrung der Rechtssuchenden, daß aufgrund der Überlastung des richterlichen und nichtrichterlichen Personals an den Gerichten Zustellungen kaum noch zeitnah verfügt und ausgeführt werden können. Die Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Belange der beklagten Partei, die bei einer zwar erst nach Fristablauf, aber doch "demnächst" erfolgten Zustellung der Klage die Frist als gewahrt gegen sich gelten lassen muß, sowie die Notwendigkeit, die Rechtslage möglichst bald zu klären, verbieten es zwar, § 270 III ZPO zugunsten der klagenden Partei auch dann anzuwenden, wenn das den Gegner unbillig belasten würde (vgl. BGH NJW 1967, 779, 780; BGH NJW 1974, 57, 59 f.; BGH VersR 1983, 831, 832). Dabei ist hier zu berücksichtigen, daß die in § 2 III 1 MHG normierten Fristen auch den Schutz des Mieters bezwecken. Hat er dem Mieterhöhungsverlangen widersprochen, und ist die Klagefrist abgelaufen, so soll er grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, daß der Vermieter keinen Gebrauch von seinem Recht gemacht hat, die Zustimmung zu dem Erhöhungsverlangen klageweise geltend zu machen (LG Ellwangen WuM 1997, 117). Dabei kann jedoch nicht außer Ansatz bleiben, daß nach dem mittlerweile üblichen Lauf der Dinge zeitnahe Erledigungen bei Gericht nicht der Regel entsprechen und dies auch der allgemeinen Öffentlichkeit und somit auch Mietern bekannt ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Kläger ist nicht verpflichtet, sogleich mit Einreichung der Klage den Gerichtskostenvorschuß einzuzahlen. Er darf vielmehr die gerichtliche Zahlungsaufforderung abwarten, muß aber dann unverzüglich den Vorschuß auch einzahlen, wobei eine Frist von zwei Wochen nicht überschritten werden darf.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der die Zustimmung zur Mieterhöhung begehrende Vermieter hatte die Klage kurz vor Ablauf der Klagefrist eingereicht. Die Zustellung der Klage verzögerte sich auf über drei Monate, weil der Kläger den Gerichtskostenvorschuß nicht sogleich mit eingezahlt hatte, sondern die gerichtliche Zahlungsaufforderung abwartete. Als diese kam, zahlte er innerhalb von zwei Wochen. Der Mieter und mit ihm das Amtsgericht meinten, die Klagefrist sei nicht gewahrt, der Vermieter hätte bei Gericht wegen der Verzögerung nachhaken müssen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die ZK 62 des Landgerichts Berlin meinte, die Klagefrist sei gewahrt. In Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO sei die Klage noch "demnächst" zugestellt. Der Sinn dieser Regelung in der Zivilprozeßordnung liege doch gerade darin, der klagenden Partei bei der von Amts wegen bewirkten Zustellung die Verantwortung für Verzögerungen abzunehmen, auf die sie keinen Einfluß hat und die ausschließlich im Geschäftsablauf des zustellenden Gerichts begründet seien. Der Vermieter habe auf die Kostenanforderung seitens des Gerichts warten dürfen. Er habe auch nicht nachfragen müssen, denn nach dem mittlerweile üblichen Lauf der Dinge entsprächen zeitnahe Erledigungen bei Gericht nicht der Regel, was allgemein bekannt sei.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anwendbar war im vorliegenden Fall noch § 2 MHG. "Damals" betrug die Klagefrist zwei Monate nach Ablauf der Zustimmungsfrist für den Mieter nach § 2 Abs. 3 MHG. Jetzt beträgt die Klagefrist nach § 558 b Abs. 2 BGB drei Monate nach Ablauf der zweimonatigen Zustimmungsfrist. Ansonsten hat sich durch die Mietrechtsreform ab 1. September 2001 zum Klageverfahren nichts geändert. § 270 Abs. 3 ZPO ist durch die ZPO-Reform ab 1. Januar 2002 nicht verändert worden. Soll durch die Klagezustellung eine Frist gewahrt werden (hier die Klagefrist), so tritt die Wirkung bereits mit der Einreichung der Klage ein, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Dazu muß man wissen, daß - anders als z. B. im Verwaltungs- oder Arbeitsgerichtsprozeß - im Zivilrechtsstreit die Klage erst erhoben ist, wenn sie dem Beklagten (hier dem Mieter) zugestellt worden ist.
Die Entscheidung des Landgerichts entspricht allgemeiner Meinung. Unabhängig davon sollte sich allerdings ein Vermieter doch fragen, ob er nicht sogleich mit dieser Klage auch den Kostenvorschuß einzahlt. Denn durch die Kostenanforderung durch das Gericht entsteht ein ziemlicher Zeitverlust, wie gerade der vorliegende Fall auch aufzeigt. Immerhin möchte der Vermieter ja zu einem obsiegenden Urteil und damit zur Mieterhöhung kommen; je eher er also den Gerichtskostenvorschuß zahlt, desto schneller geht es. Hat er aber auf die Kostenanforderung seitens des Gerichts gewartet, und kommt diese dann, muß der klagende Vermieter bzw. sein Prozeßbevollmächtigter allerdings schnell reagieren. In dem Urteil der ZK 62 heißt es dazu, daß eine Verzögerung von zwei Wochen unschädlich ist. Mehr als zwei Wochen zu warten, ist aber "absolut schädlich". Der Kläger hat also überhaupt nur eine Frist von höchstens zwei Wochen. Das bedeutet z. B. für den Prozeßbevollmächtigten, an den die Zahlungsaufforderung des Gerichts geht, daß dieser entweder in Vorlage tritt oder aber seinem Mandanten nachdrücklich vor Augen hält, daß der Vorschuß innerhalb von zwei Wochen eingezahlt sein muß. Diese auf der Entscheidung des BGH beruhende Frist verlängert sich nicht etwa deswegen, weil der Prozeßbevollmächtigte erst bei seinem Mandanten die Einzahlung des Vorschusses in die Wege leiten muß (vgl. dazu auch Schach in: Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, 3. Aufl., § 558 b BGB Rdn. 8).