Zahlung der Mieterhöhung als konkludente Zustimmung
BGB § 558 b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zahlt der Mieter nach einem Mieterhöhungsverlangen die erhöhte Miete mehrfach, ohne jedoch dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt zu haben, kann erst nach mindestens sechs Monaten eine konkludente Zustimmung angenommen werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist verpflichtet, sich zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 558 BGB zu äußern. Zahlt er lediglich die er-höhte Miete, kann darin eine konkludente Zustimmung liegen. Fraglich ist nur, wie oft er zahlen muß.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte auf das Mieterhöhungsverlangen nur so reagiert, daß er ab August die erhöhte Miete zahlte. Im Oktober reichte daraufhin der Vermieter Zustimmungsklage ein, die Anfang November zugestellt wurde. Danach erklärte der Mieter ausdrücklich Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen. Es ging nur noch um die Kosten des erledigten Rechtsstreits.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Das Amtsgericht Hohenschönhausen legte dem Mieter die Kosten auf, da bis zur ausdrücklichen Zustimmung die Klage begründet gewesen sei. Eine Mehrfachzahlung des Erhöhungsbetrages könne nur dann eine konkludente Zustimmung darstellen, wenn mindestens sechs Monate lang die erhöhte Miete gezahlt worden sei. Das folge schon daraus, daß die Klagefrist der Mietrechtsreform für den Vermieter drei Monate betrage.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beschluß überzeugt kaum, denn die umfangreiche, wenn auch nicht einheitliche Rechtsprechung wird nicht erwähnt (siehe die Zusammenstellung bei Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 8. Aufl., Rdn. 31 zu § 558 b). Daß seit der Mietrechtsreform mit der Verlängerung der Klagefrist von zwei auf drei Monate die erhöhte Miete mindestens sechs Monate lang gezahlt werden müsse, um eine konkludente Zustimmung anzunehmen, ist nicht überzeugend. Vielmehr ist gerade dadurch das Problem entschärft (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO., Rdn. 32). Unlösbare Probleme für den Vermieter bestehen nicht, wenn man etwa eine dreimalige Zahlung als konkludente Zustimmung ansieht und die dritte Zahlung in dem Zeitraum zwischen Einreichung und Zustellung der Zustimmungsklage folgt. Nach § 269 Abs. 3 ZPO kann dann der Vermieter die Klage zurücknehmen; die Kosten hat der Mieter zu tragen. Am einfachsten ist es allerdings, wenn man mit Börstinghaus (aaO., Rdn. 29) schon eine einzige Zahlung als konkludente Zustimmung bewertet. Diese Zustimmung ist bindend und der Vermieter kann auf eine Klage verzichten.