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Zahlung der Kaution nach Beendigung des Gewerberaummietverhältnisses

OLG Düsseldorf10 U 182/9820.01.2000GE 2000, 342

BGB §§ 242, 399, 535

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Zahlung der Kaution nach Beendigung des Gewerberaummietverhältnisses; Kautionsklage; Aufrechnung von Nebenkosten mit Kaution

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Kautionsklage nach Vertragsbeendigung ist - ohne daß es einer Beweisaufnahme bedarf - bereits dann stattzugeben, wenn der Vermieter/Verpächter zur Begründung seiner Forderung schlüssig vorträgt, es bestünden noch Zahlungsansprüche gegen den Mieter/Pächter, zu deren Sicherung er die Kaution benötige. Die von ihm zur Begründung der Klage vorzutragenden Tatsachen müssen so konkret sein, daß sie aufgrund einer juristischen Subsumtion geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die schlichte Behauptung, ihm stehe ein zu sichernder Anspruch zu, reicht hierzu im Regelfall nicht aus.

2. Die Kautionsklage nach Vertragsbeendigung setzt voraus, daß die zu sichernde Forderung bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung besteht. Anwalts- und Gerichtskosten, die erst durch die nachträgliche Kautionsklage verursacht werden, können nicht zu ihrer Rechtfertigung herangezogen werden.

3. Auch eine noch nicht erstellte oder - wie hier - neu zu erstellende Nebenkostenabrechnung kann Grundlage einer Kautionsklage nach Vertragsbeendigung sein. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt der Erhebung der nachträglichen Kautionsklage die dem Vermieter bei einer unterstellten rechtzeitigen Kautionsleistung zuzubilligende Abrechnungsfrist abgelaufen wäre, und der Vermieter es unterlassen hat, seine Gegenansprüche ordnungsgemäß abzurechnen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. 4. Die treuhänderische Zweckbindung, der die Mietkaution auch im gewerblichen Mietrecht grundsätzlich unterliegt, hat in Anwendung des § 399 BGB ein Zessionsverbot zur Folge.

(Leitsätze des Einsenders)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Die Kl. kann gemäß § 20 des schriftlichen Mietvertrages vom 27.4.1996 von den Bekl. die Zahlung einer bisher nicht geleisteten anteiligen Barkaution in Höhe von 5.000 DM verlangen. Dieser Anspruch ist entgegen der Ansicht der Bekl. nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Untermietverhältnis der Parteien aufgrund des Mietaufhebungsvertrages vom 22.6.1998 seit dem 30.6.1998 beendet ist. Hat der Mieter seine vertragliche Verpflichtung zur Leistung der Kaution ganz oder anteilig nicht erfüllt, so kann diese Sicherung auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich sein. Der Vermieter soll sich gerade wegen der nach Beendigung des Vertrages noch bestehenden Ansprüche aus der Kaution auf einfache Weise, nämlich durch Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters, befriedigen können. Der Erfüllungsanspruch des Vermieters wirkt über die Zeit des Vertragsendes hinaus, weil der mit der Sicherheitsleistung bezweckte Schutz vor einer Insolvenz des Mieters bis zur endgültigen Abwicklung auch nach Vertragsbeendigung gewährleistet sein muß. Solange und soweit dem Vermieter aus dem Vertrag noch Forderungen zustehen, kann er deshalb eine fällige Kaution auch noch nach Beendigung des Vertrages verlangen. Es besteht kein Rechtsgrund dafür, ihn nur deswegen, weil der Vertrag beendet ist, auf den in seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen häufig umstrittenen Anspruch selbst zu verweisen, während der Anspruch auf Leistung der Sicherheit in Form einer Kaution nach dem Inhalt des Vertrages keiner weiteren Begründung bedarf. Der Vermieter darf durch den Verzug des Mieters mit der Kautionszahlung nicht schlechter gestellt werden, als er gestanden hätte, wenn der Mieter seine Verpflichtung erfüllt hätte. Dieser Gedanke liegt auch der Vorschrift des § 561 II BGB zugrunde, wonach der Vermieter von dem ausgezogenen Mieter die Einräumung des Besitzes an Sachen verlangen kann, die seinem Pfandrecht unterliegen und die der Mieter ohne sein Wissen oder unter seinem Widerspruch entfernt hat. Der Vermieter hat deshalb nach Beendigung des Vertrages - insbesondere auch bei einer Vertragsbeendigung durch fristlose Kündigung oder Abschluß eines Mietaufhebungsvertrages - grundsätzlich die Wahl, ob er die Kaution einklagt oder ob er die Zahlungsansprüche selbst klageweise geltend macht. Beide Forderungen gleichzeitig einklagen kann er nicht, weil er bei Erfüllung der Zahlungsansprüche die Kaution sofort wieder zurückgeben müßte (§ 242 BGB). Der Kautionsklage ist - ohne daß es bei Bestreiten des Mieters einer Beweisaufnahme bedarf - bereits dann stattzugeben, wenn der Vermieter zur Begründung seiner Forderung schlüssig vorträgt, es bestünden noch Zahlungsansprüche gegen den Pächter, zu deren Sicherung er die Kaution benötige. Dabei sind an die Darlegungslast des Vermieters keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Er ist nicht verpflichtet, die streitigen Ansprüche in allen Einzelheiten darzustellen. Die von ihm zur Begründung der Klage vorzutragenden Tatsachen müssen lediglich so konkret sein, daß sie aufgrund einer juristischen Subsumtion geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch als in der Person des Kl. entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH NJW 1991, 2707). Jedoch reicht die schlichte Behauptung, ihm stehe ein zu sichernder Anspruch zu, im Regelfall nicht aus.

Gemessen an diesen Grundsätzen, die unabhängig davon Anwendung finden, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien um ein Miet- oder Pachtverhältnis handelt, kommt ein fortbestehender Erfüllungsanspruch der Kl. auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Kaution nur in Höhe von 5.000 DM in Betracht. Lediglich in dieser Höhe hat die Kl. schlüssig dargestellt, daß ihr noch eine zu sichernde Forderung aus dem Mietverhältnis gegen die Bekl. zusteht. Diese resultiert aus der in § 26 des Untermietvertrages niedergelegten Verpflichtung der Bekl., sich mit der genutzten Fläche und zeitanteilig an der Erneuerung des Bodenbelages des gesamten Hauses zu beteiligen, wobei der Flächenanteil der Bekl. nach der in § 26 getroffenen Regelung 60 % beträgt. Aus den von der Kl. vorgelegten Rechnungen der Firma ...- GmbH vom 3.2, 24.2., 12.3. und 15.4.1999 ergibt sich, daß die Gesamtkosten der Bodenbelagserneuerung 32.714,98 DM betragen. Bei einer Mietdauer von 25 Monaten und einer mangels fehlender Angaben gemäß § 287 ZPO geschätzten Nutzungsdauer von zehn Jahren eines für gewerbliche Räume bestimmten Teppichbodens mittlerer Art und Güte entfällt auf die Bekl. ein anteiliger Betrag von 4.089,37 DM (= 33.0071,98 DM x 60 % : 120 Monate x 25 Monate), den der Senat, da die Berechnung auf einer Schätzung beruht und die Kl. hierüber abrechnen muß, auf 5.000 DM aufgerundet hat.

In Höhe von weiteren 26.500 DM fehlt es an einem schlüssigen Vortrag der Kl.

Bei der Kostenanforderung der Gerichtskasse über 1.300 DM handelt es sich um die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen gemäß KV Ziffer 1201 für die streitgegenständliche Klage auf Zahlung der vereinbarten Kaution. Insoweit handelt es sich nicht um Forderungen aus dem Mietverhältnis, zu deren Sicherung die nachzufordernde Kaution dienen soll. Zwar rechnen - sofern die Kautionsabrede keine andere Regelung trifft - grundsätzlich auch die Kosten der Rechtsverfolgung aus einem zwischen dem Vermieter und dem Mieter geführten Prozeß über eine Forderung aus dem Mietverhältnis zu den gesicherten Forderungen. Die Kautionsklage nach Vertragsbeendigung setzt jedoch voraus, daß die zu sichernde Forderung bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung besteht. Anwalts- und Gerichtskosten, die erst durch die nachträgliche Kautionsklage verursacht werden, fallen nicht hierunter und können daher auch nicht zu ihrer Rechtfertigung herangezogen werden. [...]

Die Kl. hat auch nicht im einzelnen dargelegt, aus welchem Grund es sich bei den weiteren Kosten der Rechtsanwälte K. in Höhe von 2.357,50 DM um dem Kautionszweck unterliegende Forderungen aus dem Mietverhältnis handeln soll. Nach dem Inhalt der vorgelegten Honorarrechnung betreffen diese Kosten nicht das Vertragsverhältnis der Parteien, sondern eine "Angelegenheit" zwischen der Kl. und deren Vermietern. Das für die Kautionsklage erforderliche Sicherungsbedürfnis ist mit dem schlichten Hinweis, die Honorarnote sei dadurch verursacht worden, daß die Bekl. ihren Verpflichtungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag nicht nachgekommen seien und daher die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erforderlich gewesen sei bzw. die Kl. durch die Eheleute ... in Anspruch genommen worden sei, nicht hinreichend substantiiert. [...]

Auf eine Verpflichtung zur Zahlung anteiliger Nebenkosten in Höhe von 2.309,93 DM gemäß den Abrechnungen des Hauptvermieters für die Jahre 1996 bis 1998 kann die Kl. ihr Sicherungsbedürfnis ebenfalls nicht stützen. Die Kl. hat einen ihr gegen die Bekl. zustehenden fälligen Anspruch auf Zahlung rückständiger Nebenkosten nicht schlüssig dargelegt. Die von ihr insoweit vorgelegten Rechenwerke der Hauptvermieter sowie die von ihr selbst erstellte separate Abrechnung für den Monat Juni 1998 entsprechen nicht den Mindestanforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 12.11.1981, NJW 1982, 573) an eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Nebenkostenabrechnung zu stellen sind. Soweit nach der jeweiligen Ausgestaltung des Mietverhältnisses - wie hier - keine besonderen Abreden vorliegen, muß die Abrechnung danach folgende Mindestangaben enthalten:

- eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,

- die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels,

- die Berechnung des Mieteranteils

- und den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.

Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Haus ... nur von der Kl. als Hauptmieterin und anteilig von den Bekl. als Untermietern genutzt worden ist, lassen die Abrechnungen jedenfalls nicht erkennen, auf welche Weise die auf die Bekl. entfallenden Restsalden von 805,82 DM (1.1.-31.12.1996), 1.246,58 DM (1.1.-31.12.1998), 1.797,48 DM (1.1.-31.12.1998) und 801,21 DM (06/98) ermittelt worden sind. Legt man die vertraglichen Vereinbarungen zugrunde, so entfällt auf die Bekl. gemäß § 26 des Untermietvertrages ein Anteil von 60 % der hausbezogenen Kosten. Den jeweiligen Abrechnungen ist nicht zu entnehmen, ob und wie diese auf die Bekl. entfallende Quote bei der Ermittlung der Abrechnungsendbeträge berücksichtigt worden ist. Die Abrechnungen der Hauptvermieter weisen darüber hinaus Vorauszahlungen auf, die von den Bekl. nach der in § 4 des Untermietvertrages getroffenen Regelung nicht geschuldet waren, so daß der Kl. mangels Nachvollziehbarkeit eine fällige Forderung in der geltend gemachten Höhe zum jetzigen Zeitpunkt nicht zusteht, wenngleich aufgrund der Nutzung der Mieträume durch die Bekl. davon auszugehen ist, daß während der Vertragslaufzeit im vertraglich vereinbarten Umfang zu ihren Lasten bisher nicht beglichene Betriebskosten angefallen sein müssen. Hieraus läßt sich aber zugunsten der Kl. ein fortbestehendes Sicherungsbedürfnis nicht mehr ableiten.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.3.1999 (DWW 1999, 219) wird der sich aus der Sicherungsabrede ergebende Rückzahlungsanspruch des Mieters erst fällig und besteht auch nur insoweit, als feststeht, daß dem Vermieter keine Ansprüche mehr zustehen, für die die Kaution haftet, wobei auch der Bundesgerichtshof im Grundsatz davon ausgeht, daß der Vermieter - sofern ihm dies möglich ist - seine Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist abrechnen muß. Dementsprechend erstreckt sich das Sicherungsbedürfnis des Vermieters grundsätzlich auch auf eine noch nicht erstellte oder - wie hier - neu zu erstellende Nebenkostenabrechnung, kann also auch insoweit Grundlage einer Kautionsklage nach Vertragsbeendigung sein. Die alternative Möglichkeit, nachträglich die Kaution einzufordern oder den zu sichernden Anspruch klageweise geltend zu machen, erlischt jedoch, wenn im Zeitpunkt der Erhebung der nachträglichen Kautionsklage die dem Vermieter bei einer unterstellten rechtzeitigen Kautionsleistung zuzubilligende Abrechnungsfrist abgelaufen wäre, und der Vermieter es unterlassen hat, seine Gegenansprüche ordnungsgemäß abzurechnen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Der Vermieter soll durch die Nichtzahlung der Kaution während der Vertragsdauer zwar nicht schlechter gestellt werden, er darf andererseits aber auch nicht besser gestellt werden, als er stehen würde, wenn der Mieter die Kaution vertragsgemäß geleistet hätte. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist durch einen hypothetischen Vergleich mit der für den Vermieter bestehenden Rechtslage bei vertragsgerechtem Mieterverhalten festzustellen. Wäre daher die dem Vermieter hinsichtlich der ausstehenden Nebenkostenabrechnung zuzubilligende Abrechnungsfrist auch bei Annahme einer fristgerechten Kautionsleistung abgelaufen, ohne daß er innerhalb dieser Frist seine Gegenansprüche geltend gemacht hat, so hätte er hinsichtlich einer etwaigen Nebenkostennachforderung sein Recht zur weiteren Einbehaltung der Kaution verwirkt, und könnte sich insoweit zur Begründung der nachvertraglichen Kautionsklage nicht mehr auf ein Sicherungsinteresse berufen (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 19.4.1996, WM 1996, 616, 618). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 4 Ziffer 2 des Untermietvertrages hatten die Parteien für die von den Bekl. im Wege der Umlage zu zahlenden Betriebskosten eine jährliche Abrechnung vereinbart. Da das Mietverhältnis am 1.5.1996 begonnen hat und am 30.6.1998 beendet war, wäre die der Kl. bei vertragsgerechter Kautionszahlung für die in die Mietzeit fallenden Abrechnungsperioden (1996 1998) hier zuzubilligende Abrechnungsfrist jedenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung abgelaufen, und ein weiteres Einbehaltungsrecht entfallen, weil sie ihrer Vermieterpflicht zur Vorlage ord-nungsgemäßer Nebenkostenabrechnungen nicht nachgekommen ist. Gleiches gilt dann auch für die streitgegenständliche Kautionsklage.

Schließlich hat die Kl. auch einen zu sichernden Anspruch auf Zahlung von End- und Gebäudereinigungskosten in Höhe von 110,61 DM + 430,12 DM nicht schlüssig dargelegt. Es mag insoweit dahinstehen, ob bei einer Begehung des Gebäudes durch die Kl. und den Hauptvermieter die Reinigungsbedürftigkeit des Hauses entsprechend dem von der Kl. vorgelegten Vermerk vom 22.7.1998 festgestellt worden ist. Da die Bekl. gemäß § 12 Ziffer 1 verpflichtet waren, die Mieträume sauber zurückzugeben, waren die Reinigungsarbeiten jedenfalls Bestandteil der als Hauptpflicht einzuordnenden Rückgabepflicht, so daß die Bekl. nur unter den hier nicht vorgetragenen Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe zum Schadensersatz verpflichtet wären. Nach dem Vorbringen der Kl. kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Bekl. - vertreten durch den Bekl. zu 1) - die Forde rungsaufstellung der Kl. gemäß dem Schreiben vom 14.10.1998 anerkannt haben. Ein nach Sachlage hier allenfalls in Betracht kommendes kausales Schuldanerkenntnis setzt voraus, daß die Parteien sich über Streitpunkte oder Ungewißheiten geeinigt haben, die aus ihrer Sicht nach den Umständen des Einzelfalls klärungs- und regelungsbedürftig waren (BGH, Urt. v. 26.9.1999, EBE 1999, 270 = MDR 1999, 1191). Hierfür reicht es weder, daß der Bekl. zu 1) nach der Darstellung der Kl. bei einer Einzelerläuterung der im Schreiben vom 14.10.1998 aufgeführten Forderungen durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter keine Einwendungen erhoben haben, noch daß der Bekl. zu 1) in einem Telefongespräch am 1.2.1999 angekündigt haben soll, kurzfristig einen Zahlungsvorschlag zwecks Rückführung der Verbindlichkeiten unterbreiten zu wollen.

2. (...)

3. Entsprechend dem Hilfsantrag der Kl. ist das angefochtene Urteil im Tenor dahingehend abzuändern, daß die Zahlung der titulierten Zinsen aufgrund der vorgenommenen Abtretung (§ 398 BGB) nunmehr an die namentlich benannten Zessionäre zu erfolgen hat. Eine nach § 263 ZPO zu beurteilende Klageänderung liegt hierin nicht. § 264 Ziffer 2 ZPO, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet, erfaßt sowohl die quantitative wie die qualitative Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags. Hierher gehört nach der Rechtsprechung auch der Übergang von der Klage auf Zahlung an die Partei selbst zu dem neuen Antrag, ein Zahlungsgebot zugunsten eines Dritten zu erlassen (BGH NJW-RR 1990, 505; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 264, Rdnr. 4). Hinsichtlich des weiterhin zuerkannten anteiligen Kautionszahlungsanspruchs über 5.000 DM verbleibt es dagegen bei der Gläubigerstellung der Kl.. Ein Gläubigerwechsel hat insoweit durch die Abtretung an die Eheleute ... nicht stattgefunden, denn die Abtretung ist unwirksam. Das ergibt sich aus der von Amts wegen zu beachtenden treuhänderischen Zweckbindung, der die Mietkaution auch im gewerblichen Mietrecht grundsätzlich unterliegt, und die in Anwendung des § 399 BGB ein Zessionsverbot zur Folge hat. Unübertragbarkeit einer Forderung ist nach § 399 1. Alternative BGB anzunehmen, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dabei wird der Zweck der Leistung in den Begriff des Inhalts mit einbezogen, so daß eine dem getroffenen Leistungszweck, insbesondere einer treuhänderischen Zweckgebundenheit, widersprechende Verwendung der dem Gläubiger von seinem Schuldner zufließenden Mittel zu einer Veränderung des Leistungsinhalts führt und eine Abtretung außerhalb der Zweckbestimmung unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1978, DB 1978, 1494; Nörr/Scheyhing, Handbuch des Schuldrechts, Bd. 2, Sukzessionen, § 3 II 5). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Bekl. haben sich nicht schlechthin zu einer Bargeldzahlung verpflichtet, sondern die von ihnen zu stellende Barkaution soll nach § 20 des Untermietvertrages ausschließlich dazu dienen, Forderungen der Kl. aus dem Mietvertrag zu sichern. Da-mit hatte sich die Kl. den Bekl. gegenüber treuhänderisch gebunden, die Sicherheitsleistung allein zu dem vertraglich bestimmten Zweck zu verwenden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 29.4.1982, MDR 1983, 405) ist eine Kautionsvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter bei dieser Fallgestaltung gemäß §§ 157, 242 BGB dahin auszulegen, daß die als Sicherheitsleistung des Mieters - wie hier - zu erbringende Barkaution unabhängig von einer vertragsmäßigen Übereignung an den Vermieter wirtschaftlich dem Mieter zuzuordnen ist und entsprechend ihrer Zweckbestimmung dem Vermieter nur zur treuhänderischen Verwaltung zufließen soll. Dies entspricht auch der h. M. in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 29.5.1991, NJW-RR 1991, 1416; BayObLG, Beschl. v. 9.2.1981, NJW 1981, 994; Palandt-Putzo, BGB, 58, Aufl., Einf. v. § 535, Rdnr. 89; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 229). Das aus der treuhänderischen Zweckbindung der Kaution abzuleitende Zessionsverbot führt zur absoluten Unwirksamkeit der Abtretung, so daß die Kl. lediglich Zahlung an sich selbst, nicht aber an die benannten Zessionäre verlangen kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei Wohnraummietverhältnissen spielt die Frage, ob auch nach Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieter die vereinbarte, aber bisher nicht gezahlte Kaution einklagen kann, wegen § 550 b BGB keine Rolle. Es lohnt sich selten, die drei Monatsmieten nach § 550 b BGB zu verlangen, denn die Ansprüche des Vermieters sind meist weitaus höher. Anders bei Gewerbemietverhältnissen, wo die Kautionshöhe frei vereinbart werden darf.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Welche Voraussetzungen für eine solche Kautionsklage vorliegen müssen, hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 20. Januar 2000 herausgearbeitet. Zunächst einmal muß der Vermieter klarstellen, ob die nicht gezahlte Kaution oder die Ansprüche selbst (offene Mieten, Schadensersatzansprüche usw.) geltend gemacht werden. Für die Kautionsklage reicht ein Vortrag aus, wonach es hinreichend wahrscheinlich ist, daß ein zu sichernder Anspruch besteht. Das müssen allerdings Ansprüche aus dem Mietverhältnis sein, und nicht etwa Gerichts- oder Anwaltskosten für die Kautionsklage selbst. Besonders hinzuweisen ist auch auf die Ausführungen im Urteil zu Betriebskostennachforderungen. Das OLG Düsseldorf stellt klar, daß der Mieter eine Kaution nur dann zurückverlangen (oder hier: einbehalten) kann, wenn feststeht, daß dem Vermieter keine Ansprüche daraus mehr zustehen. Ist eine Betriebskostenabrechnung noch nicht fällig, weil die Abrechnungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann der Vermieter also für die zukünftigen Ansprüche die Kaution geltend machen. Anders ist es nur, wenn die Abrechnungsfrist abgelaufen ist. Schließlich vertritt das OLG Düsseldorf die Auffassung, aus der Treuhandstellung des Vermieters ergebe sich, daß der Kautionszahlungsanspruch nicht abtretbar sei. Ob das so überzeugend ist, kann bezweifelt werden, denn der Treuhandgesichtspunkt darf nicht überspannt werden. Wenn der Vermieter Zahlungsansprüche und sogar Gestaltungsrechte abtreten kann (vgl. BGH, NJW 1998, 896), spricht das eher gegen die noch h. M., wonach Kautionszahlungsansprüche nicht abtretbar seien.