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Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz unwirksamen Beitritts zur Werbegemeinschaft, Anwendung der Grundsätze über fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft

BGHXII ZR 147/1411.05.2016GE 2016, 1084

BGB §§ 306a, 705

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist der Beitritt eines Mieters von gewerblich genutzten Räumen in einem Einkaufszentrum zu einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Werbegemeinschaft unwirksam, so finden die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft Anwendung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

6 Die Revision hat keinen Erfolg. […]

20 2. Die Bekl. ist auch nach § 706 BGB i.V.m. § 6.5 des Gesellschaftsvertrags zur Zahlung der von der Werbegemeinschaft für das Jahr 2013 beschlossenen Werbebeiträge verpflichtet.

21 a) Die Revision hält den Beitritt der Bekl. zu der Werbegemeinschaft im Hinblick auf das Senatsurteil vom 12. Juli 2006 (- XII ZR 39/04 -, GE 2006, 1163 = NJW 2006, 3057 f.) für unwirksam. In dieser Entscheidung hat der Senat eine mietvertragliche Regelung, durch die ein Mieter verpflichtet wird, einer Werbegemeinschaft für ein Einkaufszentrum beizutreten, die auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden konnte, für unwirksam angesehen, weil der Mieter dadurch wegen der hiermit verbundenen Haftungsrisiken unangemessen benachteiligt wird. Ob dies auch dann gilt, wenn - wie hier - der Mietvertrag keine entsprechende Beitrittsverpflichtung für den Mieter vorsieht, und ob eine gleichwohl erfolgte Beitrittserklärung - wie die Revision meint - als Umgehungsgeschäft nach § 306 a BGB unwirksam ist, kann jedoch dahinstehen. Denn sollte der Beitritt der Bekl. zur Werbegemeinschaft unwirksam sein, würde die Bekl. die streitgegenständlichen Werbebeiträge nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft schulden.

22 Diese finden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft Anwendung (vgl. BGHZ 153, 214 = NJW 2003, 1252, 1254 m.w.N. und BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502 m.w.N.). Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern kann nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine von dem Gesellschafter erklärte Kündigung geltend gemacht werden. Der Gesellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat aber das Recht, sich jederzeit im Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - NJW 2014, 305 Rn. 13). Bis zum Zugang der Kündigungserklärung ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam, so dass sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag richten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502). Daher bleibt der Gesellschafter bis zur Kündigung auch zur Leistung der von ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zu erbringenden Beiträge verpflichtet. Ein Beitritt ist dann vollzogen, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Dies ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99 - NJW 2000, 3558, 3560 m.w.N.).

23 Danach finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft im vorliegenden Fall Anwendung. Die Bekl. hat an der Gründungsversammlung der Werbegemeinschaft teilgenommen und zumindest zeitweise Werbebeiträge geleistet. Ihr Beitritt zu der Werbegemeinschaft ist damit vollzogen, so dass sie sich jedenfalls so behandeln lassen muss, als wäre sie wirksam der Werbegemeinschaft beigetreten. Entgegen der Auffassung der Revision stehen im vorliegenden Fall der rechtlichen Anerkennung eines möglicherweise fehlerhaften Beitritts der Bekl. zu der Werbegemeinschaft auch keine gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen entgegen (vgl. hierzu BGHZ 153, 214 = NJW 2003, 1252, 1254).

24 b) Die Verpflichtung der Bekl. zur Zahlung der von der Werbegemeinschaft festgesetzten Werbebeiträge besteht trotz der von ihr mit Schreiben vom 14. August 2013 erklärten Kündigung für das gesamte Jahr 2013.

25 Die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch einen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB ist als Gestaltungsakt in Bezug auf die Gesellschaftsgrundlagen grundsätzlich an alle Gesellschafter zu richten. Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und setzt daher den Zugang an alle Mitgesellschafter voraus (Staudinger/Habermeier, BGB [2003] § 723 Rn. 9). Ein Zugang gegenüber den vertretungsberechtigten Gesellschaftern reicht grundsätzlich nicht aus, weil sich deren Vertretungsbefugnis regelmäßig nicht auf Geschäfte erstreckt, die die Geschäftsgrundlage der Gesellschaft betreffen (vgl. OLG Celle, NZG 2000, 586; Staudinger/Habermeier, BGB [2003] § 723 Rn. 9). Der Zugang gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter ist nur dann ausreichend, wenn der Gesellschaftsvertrag diesen zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen ermächtigt (MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., §723 Rn. 11), oder wenn er die an die Gesellschaft gerichteten Kündigungserklärungen von sich aus an die übrigen Gesellschafter zur Kenntnisnahme weiterleitet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1993 - II ZR 227/91 - NJW 1993, 1002; OLG Celle NZG 2000, 586).

26 Danach ist die von der Bekl. erklärte Kündigung unwirksam. Nach § 5.3 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags ist eine Kündigung des Gesellschafterverhältnisses gegenüber der Geschäftsführung der Werbegemeinschaft zu erklären. Vorliegend wurde die Kündigung jedoch durch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Bekl. vom 14. August 2013 nur gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Kl. ausgesprochen. Diese waren ebenso wenig wie die Kl. selbst zur Vertretung der geschäftsführenden Gesellschafter der Werbegemeinschaft berechtigt. Dass die Kündigungserklärung an die geschäftsführenden Gesellschafter oder gar an alle Gesellschafter weitergeleitet worden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass dies von der Revision gerügt wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Urteil vom 12. Juli 2006 (XII ZR 39/04, GE 2006, 1163) hatte der BGH entschieden, dass eine mietvertragliche Beitrittsverpflichtung zu einer als GbR auftretenden Werbegemeinschaft wegen des für den Mieter unübersehbaren Haftungsrisikos unwirksam ist. Ob das auch gilt, wenn der Beitritt außerhalb des Mietvertrages erfolgt, hat der BGH in der vorliegenden Entscheidung dahinstehen lassen, eine Zahlungsverpflichtung des Mieters aber nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Beitritt zu einer GbR angenommen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Februar 2010 schloss die Beklagte sowohl einen Mietvertrag über den Betrieb einer Cafébar in einem Einkaufszentrum als auch einen vorformulierten Vertrag zum Beitritt einer in der Rechtsform einer GbR noch zu gründenden Werbegemeinschaft ab. Die Beklagte nahm an der Gründungsversammlung im Juli 2010 teil und leistete in der Folgezeit die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beiträge, kündigte jedoch im August 2013 ihre Mitgliedschaft und stellte die Zahlung ein. Die Klägerin verlangt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Zahlung der Beiträge in Höhe von 3.084,48 €; die Beklagte hält den Beitritt zur Werbegemeinschaft für unwirksam.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

AG und LG gaben der Klage statt, die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg. Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem außerhalb des Mietvertrages erfolgten Beitritt um ein unwirksames Umgehungsgeschäft nach § 306a BGB handele. Wenn dem so sei, würde die Beklagte die Beiträge jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft schulden. Diese fänden auch bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft Anwendung, so dass der fehlerhaft vollzogene Beitritt nicht von Anfang an unwirksam sei, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine jederzeit mögliche außerordentliche Kündigung geltend gemacht werden könne. Die Beklagte habe zwar gekündigt, hierbei jedoch nicht berücksichtigt, dass die Kündigung nach der Regelung im Gesellschaftsvertrag gegenüber der Geschäftsführung der Werbegemeinschaft erklärt werden musste. Die nur gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgesprochene sei deshalb unwirksam.

Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz unwirksamen Beitritts zur Werbegemeinschaft, Anwendung der Grundsätze über fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft — BGH XII ZR 147/14 — vera